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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Zollamtes Feldkirch Wolfurt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. November 2018, Zl. RV/1200006/2016, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (mitbeteiligte Partei: G GmbH in L, vertreten durch die Leitner + Leitner GmbH in 4040 Linz, Ottensheimer Straße 32), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 30. November 2018 hob das Bundesfinanzgericht einen Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 11. April 2002 insoweit auf, als dieser die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer zu in einer Beilage zum angefochtenen Erkenntnis näher angeführten 80 Anmeldungen betraf. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob das Zollamt Feldkirch Wolfurt eine außerordentliche Revision, welche das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
3 Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 26. März 2019, Ra 2019/16/0059-3, zurück, ohne zuvor das Vorverfahren (§ 36 VwGG) einzuleiten.
4 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 stellte die mitbeteiligte Gesellschaft m.b.H. (Mitbeteiligte) den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV den Ersatz der ihr durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen. 5 Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision. 6 § 51 VwGG lautet:
"§ 51. In Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre."
7 Da die Revision zurück- und nicht abgewiesen wurde und der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen hat, ohne zuvor ein Vorverfahren einzuleiten, ist sohin weder der Tatbestand des § 47 VwGG noch der des § 51 VwGG erfüllt. Das Gesetz sieht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Aufwandersatz der mitbeteiligten Partei nicht vor (vgl. auch VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0310, VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0058 und VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
8 Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160059.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019