RS Vwgh 2019/6/6 Ra 2018/20/0432

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0228 B 17. November 2015 RS 1(hier: nur in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Parteiengehör)

Stammrechtssatz

In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte jeweils die Verletzung "im subjektiven Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Parteiengehör" geltend gemacht. Mit diesen Ausführungen haben die revisionswerbenden Parteien das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte; § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht bestimmt bezeichnet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0064 (betreffend ua. "Recht auf Parteiengehör"), vom 19. Februar 2014, Zl. Ro 2014/10/0023, sowie vom 16. Juli 2015, Zl. Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200432.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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