RS Vwgh 2019/6/13 Ra 2019/01/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0028 E 9. August 2017 RS 4hier: nur der erste Satz

Stammrechtssatz

Eine Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll (vgl. E 22. März 2007, 2006/09/0104; E 1. Juni 2006, 2005/07/0111). Liegt ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, so verändert die Behörde mit dem Berichtigungsbescheid daher den Inhalt des berichtigten Bescheides (hier durch Austausch des Namens samt Geburtsdatum) und überschreitet damit ihre Befugnis zur Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die unrichtige Namenssetzung aus der Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar ist, weil die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG auch dann nicht zulässig ist, wenn dadurch ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung beseitigt werden soll. Erweist sich aber die Berichtigung nicht als zulässig, so ist der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides nach wie vor gegeben und rechtswidrig. Demzufolge kam erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck, sodass die Rechtsmittelfrist (dann) von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen ist (vgl. B 24. August 2004, 2004/01/0301). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss wegen verspäteter Einbringung wie auch die Abweisung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeeinwänden ist daher verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010104.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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