RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2018/20/0500

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0037 B 10. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Wird vom Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, kommt der Frage, ob dem Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (Hinweis B vom 25. Juni 2014, Ro 2014/05/0034, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200500.L01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten