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E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §4aRechtssatz
§ 4a AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200373.L01Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019