RS Vwgh 2019/6/19 Ra 2018/20/0373

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4a
32013R0604 Dublin-III

Rechtssatz

§ 4a AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200373.L01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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