TE Vwgh Beschluss 2019/6/21 Ra 2018/06/0311

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der U B in K, vertreten durch Dr. Thomas Krankl in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. April 2018, LVwG 50.25-923/2018-2, betreffend einen Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Klöch; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde K. vom 8. März 2018 mit einer Maßgabe hinsichtlich der angeführten Rechtsgrundlagen als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid war ein Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich eines näher bezeichneten Sendemastes als unzulässig zurückgewiesen worden. Weiters sprach das LVwG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Revisionspunkte

"1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

2) Verletzung von Verfahrensvorschriften

a)

Aktenwidrige Annahme des Sachverhalts

b)

Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften"

angeführt werden.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0134, mwN). 7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060311.L00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten