RS Vwgh 2019/6/24 Ra 2019/11/0089

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69
B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32

Rechtssatz

Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des VwG nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. etwa VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110089.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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