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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69Rechtssatz
Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des VwG nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN). Sollte sich allerdings nach rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung (als Folge einer allfälligen Aufhebung des Straferkenntnisses) herausstellen, dass der Bf die strafbare Handlung nicht begangen hat, hätte dies in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung zu finden (vgl. etwa VwGH 6.7.2004, 2004/11/0046, mwN). Eine Verletzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Revisionswerbers bzw. tragender Verfahrensgrundsätze ist daher nicht zu erkennen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110089.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019