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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag der G F in S, c/o M V, auf Erstreckung der Revisionsfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. April 2019, Zl. LVwG-551406/16/FP, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Frist zur Erhebung einer Revision ist nicht erstreckbar; ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202; 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).
2 Der vorliegende Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019100002.X00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019