TE Vwgh Beschluss 2019/6/25 So 2019/10/0002

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag der G F in S, c/o M V, auf Erstreckung der Revisionsfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. April 2019, Zl. LVwG-551406/16/FP, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Frist zur Erhebung einer Revision ist nicht erstreckbar; ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2018/10/0202; 24.2.2016, Ra 2015/13/0052).

2 Der vorliegende Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019100002.X00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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