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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des J S in L, vertreten durch die Stieger Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Anton Walser-Gasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. November 2018, Zl. LVwG-327-11/2017-R5, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit dem - über eine Beschwerde des Revisionswerbers ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2017, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" die Bewilligung für die Errichtung eines Schafstalles mit Gerätestätte auf einem bestimmten Grundstück im Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" versagt worden war, bestätigt.
2 In seiner Begründung verneinte das Verwaltungsgericht zunächst die Notwendigkeit der Errichtung eines neuen Stallgebäudes für die übliche landwirtschaftliche Nutzung (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried") und führte mit Blick auf § 5 Abs. 1 der genannten Verordnung - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung - weiter aus, dass das vorliegende Vorhaben die Natur oder Landschaft im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3 leg. cit. nicht nur vorübergehend beeinträchtige. 3 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, wann eine Anlage für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" gelegenen Flächen notwendig sei.
4 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Februar 2019, E 5020/2018-7, die Behandlung einer gegen das angefochtene Erkenntnis vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
7 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 4.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN).
11 4.3. Da die vorliegende ordentliche Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich auf die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses verweist und keine darüber hinausgehenden Zulässigkeitsgründe aufzeigt, hat die Prüfung ihrer Zulässigkeit ausschließlich im Rahmen der im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Zulassungsgründe zu erfolgen. 12 5.1. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried", LGBl. Nr. 63/2002 idF LGBl. Nr. 65/2013, dürfen im Landschaftsschutzgebiet keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen.
13 Nach § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" ist es danach im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten, Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen, ausgenommen herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, "ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind".
14 5.2. Bei der - vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen - Frage, ob die Errichtung einer bestimmten Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, und VwGH 20.3.2018, Ra 2018/05/0038). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. 15 Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall näher begründet zu dem Ergebnis, dass eine Notwendigkeit der Errichtung des Schafstalles insbesondere deshalb nicht vorliege, weil dem Revisionswerber bereits ein Stallgebäude auf einem Pachtgrund im "Lauteracher Ried" zu Verfügung stehe. Dieser Betriebsstandort - so das Verwaltungsgericht weiter - sei nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ähnlich gut gelegen wie der im vorliegenden Verfahren angestrebte Standort. Vor diesem Hintergrund begründet die im gegenständlichen Fall vorgenommene Verneinung einer Notwendigkeit "für die übliche landwirtschaftliche Nutzung" und die daraus folgende Annahme des Verbots der Errichtung des beantragten Stallgebäudes gemäß § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des oben Gesagten.
16 6. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100009.J00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019