TE Vwgh Beschluss 2019/6/25 Ra 2019/19/0041

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A G, vertreten durch Mag. Barbara Kailbauer, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2018, W204 2175460- 1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 9. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe beim afghanischen Militär gedient und dabei auch gegen die Taliban gekämpft. Bei einer Rückkehr fürchte er, von diesen getötet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen zur Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und zu der Frage, ob dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr ein Leben ohne unbillige Härten möglich sein werde, unterlassen. Insbesondere habe es die UNHCR-Richtlinien (zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom 30. August 2018 gänzlich unberücksichtigt gelassen, nach denen eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul derzeit generell ausgeschlossen sei. Auch habe sich das BVwG - unter der Voraussetzung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht zur Verfügung stehe - nicht damit auseinandergesetzt, ob die Heimatprovinz für den Revisionswerber risikofrei erreichbar wäre.

8 Insoweit sich die Revision gegen das Fehlen von Feststellungen in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und gegen die Nichtberücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 wendet, behauptet sie Verfahrensmängel. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0710, mwN). Dies gelingt der Revision nicht.

9 Insoweit die Revision die fehlende Auseinandersetzung mit der risikofreien Erreichbarkeit der Heimatprovinz des Revisionswerbers als Zulassungsgrund geltend macht, hängt die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage nicht ab. Das BVwG begründete die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nämlich mit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazare Sharif, wogegen sich die Revision wie ausgeführt nicht erfolgreich wenden kann.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190041.L00

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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