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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0117 B 25.06.2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des FF in M, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. März 2019, RV/7100006/2017, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien, Marxergasse 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2010 erwarben der Revisionswerber sowie 17 weitere Personen im Rahmen eines sogenannten Bauherrenprojektes ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ, KG W. Bereits im Jahr 2009 hatten die Käufer einen "Zeichnungsschein" mit Verpflichtungen zur Durchführung des Bauprojektes, einen Bevollmächtigungsvertrag sowie einen Miteigentümervertrag unterfertigt.
2 Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Oktober 2016 setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Grunderwerbsteuer auf einer Bemessungsgrundlage, bestehend aus den anteiligen Grundkosten, Kosten für die Schließungsgarantie laut Zeichnungsschein, Kosten für die Finanzierungsvermittlung laut Zeichnungsschein, Gesamtbaukosten und Summe der sonstigen Kosten des Gesamtprojektes im Gesamtbetrag von EUR 519.720,44 als Gegenleistung iSd. § 5 GrEStG mit einem Betrag von EUR 18.190,22 fest, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht dieser Beschwerde teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, dass die Grunderwerbsteuer mit dem Betrag von EUR 17.137,09 festgesetzt werde. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen gelangte das Gericht zum Schluss, dass nach der - näher zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Annahme einer Bauherreneigenschaft, unter anderem die Möglichkeit, auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss zu nehmen, kumulativ vorliegen müssten. Eine derartige Einflussnahme sei aber im Revisionsfall nicht gegeben gewesen, vielmehr seien der Revisionswerber wie die anderen Käufer in ein "Vertragsgeflecht" eingebunden gewesen. Die in der Umsetzung erfolgten Änderungen an einzelnen Wohnungen seien unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt abweichende Berechnung erfolge nur hinsichtlich der Kosten der - erst nachträglich in das Projekt aufgenommenen - Küchen in den Wohnungen, wodurch sich die folgende Neuberechnung und Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer ergebe:
"Bemessungsgrundlagen und Abgabenberechnung:
a.) Baukosten und sonstige Kosten
Baukosten und sonstige Kosten laut Bescheid (mit Küchen)
EUR 3.003.214, 79
abzüglich Kosten für die Küchen
EUR 81.170,60
reduzierte Baukosten und sonstige Kosten (ohne Küchen)
EUR 2.922.044, 19
davon Anteil 1782/20000
EUR 260.354, 14
b.) Bemessungsgrundlage und Abgabenberechnung
Grundkostenanteil Kaufpreis laut Kaufvertrag
EUR 155.913,00
anteil. Kosten Schließungsgarantie lt. Zeichnungsschein
EUR 70.384,00
anteil. Kosten Finanzierungsvermittlung lt. Zeichnungsschein
EUR 25.837,00
anteilige Baukosten und sonstige Kosten (ohne Küchen)
EUR 260.354,14
Bemessungsgrundlage
EUR 512.488,14
Grunderwerbsteuer 3,5 % von der Bemessungsgrundlage
EUR 17.937,09
c) Berechnung der Nachforderung
Nunmehr festgesetzte Grunderwerbsteuer
EUR 17.937,09
Selbstberechneter Betrag
EUR 5.456,96
Nunmehr nachzufordernder Betrag
EUR 12.480,13
d) Gutschrift"
Aus dieser Abgabenberechnung ergebe sich im Vergleich zur Nachforderung laut angefochtenem Bescheid eine Abänderung zu Gunsten des Einschreiters in der Höhe von EUR 253, 13. Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision damit, das angefochtene Erkenntnis habe sich auf die darin zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen können.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinen subjektiven Rechten auf
-
Zuerkennung der Bauherreneigenschaft und damit 'Besserstellung' bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sowie
-
Schutz des Eigentums (durch die überhöht errechnete Grunderwerbsteuer)
-
Nichtvorschreibung von Grunderwerbsteuer auf unrichtiger (nämlich überhöhter) Bemessungsgrundlage
verletzt."
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/16/0035, mwN).
6 Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden, verletzt erklärt, verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (VwGH 3.6.1992, 87/13/0036).
7 Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f, insbesondere die auf Seite 72 gegebenen Beispiele für konkrete Formulierungen des Beschwerdepunktes, etwa das "Recht (...), dass die (...) Aufwendungen nicht als Gegenleistung iS des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden"). 8 Abgesehen davon, dass das angefochtene Erkenntnis über eine "Bauherrneigenschaft" nicht normativ abspricht und der verfassungsrechtliche "Schutz des Eigentums" in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, umschreibt die vorliegende Revision den abschließenden Revisionspunkt unter Zugrundelegung des referierten Maßstabes zu weit, ohne konkret jene (einfachgesetzliche) Rechtsvorschrift erkennen zu lassen, aus deren Anwendung oder Nichtanwendung sich der Revisionswerber verletzt erachtet.
9 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160116.L00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019