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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
BauTG OÖ 2013 §2 Z12Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des S B in W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. November 2018, Zlen. LVwG-500413/14/FP/BBa, LVwG- 551308/17/FP/BBa, betreffend Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 und naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. November 2018 legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - im Beschwerdeverfahren - zur Last, er habe zumindest vom 20. Oktober 2016 bis 16. März 2017 auf einem bestimmten Grundstück außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S. als "Grünland" ausgewiesen sei, einen Bauwagen (Container auf Rädern) mit den Außenabmessungen von 7 m x 2,5 m aufgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 iVm § 56 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt wurde. 2 Unter einem trug das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - ebenfalls im Beschwerdeverfahren - gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 auf, entweder innerhalb von vier Wochen eine nachträgliche naturschutzrechtliche Anzeige für die Aufstellung des genannten Bauwagens einzubringen oder diesen binnen drei Monaten zu entfernen.
3 1.2. Des Weiteren stellte das Verwaltungsgericht fest, der gegenständliche Bauwagen sei zeitweise mit einem Steg mit der Grundfläche eines benachbarten Teiches verbunden; er sei geerdet und mit elektrischem Strom versorgt. Der Bauwagen sei nicht zum Verkehr zugelassen. Seine Aufstellung sei der Naturschutzbehörde bisher nicht angezeigt worden.
4 Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, 2012/10/0072, einen Berufungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 2012 bestätigt, mit welchem die Entfernung desselben Bauwagens von einem an das nunmehr gegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstück aufgetragen worden war. In diese Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauwagen um ein Gebäude im Sinn des § 6 Oö. NSchG 2001 handle, ausführlich begründet bejaht. 5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, soweit der Revisionswerber die Bauwerkseigenschaft des aufgestellten Bauwagens bestreite, sei für die Auslegung der im Oö. NSchG 2001 nicht definierten Begriffe "Gebäude" bzw. "Bauwerk" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die durch die oberösterreichischen baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (Hinweis u.a. auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0119).
6 Im Weiteren bejahte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des gegenständlichen Bauwagens die Eigenschaft als Bauwerk unter Hinweis auf § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013. Dass zur fachgerechten Herstellung des gegenständlichen Bauwagens im Sinn des § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, begründete das Verwaltungsgericht u.a. mit Hinweis auf entsprechende baurechtliche Judikatur (Hinweis u. a. auf VwGH 24.4.2007, 2006/05/0054, sowie auf VwGH 16.5.2013, 2013/06/0007). Die mit Blick auf § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 2013 erforderliche kraftschlüssige Verbindung ergebe sich im gegenständlichen Fall schon durch die Räder, die unzweifelhaft mit dem Boden in Verbindung stünden und das Eigengewicht des Containers tragen müssten (Hinweis wiederum auf das denselben Container betreffende Erkenntnis 2012/10/0072, weiters auf VwGH 18.5.2004, 2001/10/0235).
7 Der gegenständliche Bauwagen sei daher als Gebäude (vgl. § 2 Z 12 Oö. Bautechnikgesetz 2013) zu qualifizieren und daher ein nach § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtiges Vorhaben. 8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision beziehen sich ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifikation des gegenständlichen Bauwagens als "Gebäude" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 und bringen dazu zunächst erkennbar vor, die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Gerichtshofes sei nicht mehr anwendbar, weil das "OÖ. Naturschutzgesetz" und das "OÖ. Bautechnikgesetz zwischenzeitig novelliert" worden seien. 12 Damit wird allerdings eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. dazu etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0348, oder VwGH 30.1.2019, Ra 2018/04/0105) nicht im Ansatz aufgezeigt. Im Übrigen bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung insbesondere der Bestimmungen des § 2 Z 5 und 12 Oö. Bautechnikgese tz 2013, LGBl. Nr. 35, vor dem Hintergrund der zitierten hg. Judikatur keine Bedenken.
13 Soweit der Revisionswerber im Folgenden auf die Bestimmungen des § 9 und des § 10 Oö. NSchG 2001 Bezug nimmt, bleibt er jede Begründung schuldig, weshalb diese Bestimmungen für die vom Verwaltungsgericht auf unbedenkliche Weise angenommene Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 relevant wären. Da das Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Revisionswerbers zur Anzeige auf die genannte Bestimmung gestützt hat, geht auch das vom Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen abschließend unterbreitete Vorbringen zu § 6 Abs. 1 Z 6 Oö. NSchG 2001 ins Leere.
14 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100076.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019