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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §48 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der P Apotheke N KG in G, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. März 2019, Zl. LVwG 48.25-2881/2018-42, betreffend Apothekenkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. März 2019 wies das Verwaltungsgericht u.a. eine Beschwerde der Revisionswerberin als Inhaberin der P-Apotheke gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2018 ab, mit dem Mag. F die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke an einem näher bezeichneten Standort in G erteilt worden und der gegen das Projekt erhobene Einspruch u.a. der Revisionswerberin abgewiesen worden war.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es sei eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden gewesen, weil neben dem Antrag des Mag. F, dem mit dem angefochtenen Erkenntnis die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erteilt worden sei, auch weitere Konzessionsansuchen anhängig gewesen seien. Diesbezüglich komme der Revisionswerberin - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes - auch als Inhaberin einer bestehenden Apotheke ein subjektives Recht zu, weil sich die Bildung oder Nichtbildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft unmittelbar auf die Entscheidung, ob der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke bestehe oder nicht, auswirke. 6 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0075; 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).
7 Die Zulässigkeit der vorliegenden Revision hängt somit davon ab, ob die Revisionswerberin durch die Nichtbildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnte.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Inhaber bestehender Apotheken im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neue öffentliche Apotheke ein Mitspracherecht ausschließlich bezüglich der Bedarfsfrage (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/10/0167; 2.7.2008, 2007/10/0102). Dabei können die Inhaber geltend machen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In anderen Fragen kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken hingegen kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/10/0199; 21.5.2008, 2007/10/0029; 26.4.1999, 98/10/0426, jeweils mwN).
9 Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen zu können (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.8.1994, 90/10/0129; vgl. etwa auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063). Dabei kommt jedoch den Mitbewerbern im Verfahren zur Konzessionserteilung an einen Mitbewerber nur zu der für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung ein Mitspracherecht zu (vgl. etwa VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303, 0306; 15.2.1999, 98/10/0356).
10 Weder aus § 48 Abs. 2 ApG, der die Parteistellung u.a. der Apothekeninhaber umschreibt (s. zum Umfang Rz 8), noch aus dem Institut der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, das die Einräumung der Parteistellung ausschließlich von Mitbewerbern untereinander zum Inhalt hat, ist ableitbar, dass den Inhabern von Apotheken ein subjektives Recht darauf zukäme, dass die Verfahrensführung über die Ansuchen mehrerer Konzessionswerber im Rahmen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu erfolgen habe. Gegenteiliges ist auch nicht - wie die Revision meint - aus dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ro 2017/10/0010, abzuleiten, weil dort ebenfalls die Situation gleichzeitig anhängiger Verfahren (im Verhältnis Hausapotheke - öffentliche Apotheke) zu beurteilen war. 11 Da die Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage somit nicht geeignet ist, in die subjektiven Rechte der Revisionswerberin einzugreifen, wurde damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. 12 Die Revision war daher - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100063.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019