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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/10/0077 E 22.10.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0098 B 19. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (siehe etwa VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 6.6.1991, 91/09/0077). Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2015/07/0008).
Schlagworte
AllgemeinAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100120.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019