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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/10/0003Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Fristsetzungsanträge des
1. W H in W, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, und
2. Studienpräses der Universität Wien in 1010 Wien, Universitätsring 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem UG 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 13. Mai 2019, Zl. W128 2203279-1/9E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die - zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Fristsetzungsanträge vom 22. Februar 2019 bzw. 25. Februar 2019 war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Erstantragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde, in dem dem Verfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Erstantragsteller beantragt - das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 24.5.2018, Fr 2017/01/0040 und 18.2.2019, Fr 2018/01/0031, jeweils mwN). 4 Der Kostenersatzantrag des Zweitantragstellers war abzuweisen, weil die begehrte Inanspruchnahme des "Rechtsträgers des Bundesverwaltungsgerichts", sohin des Bundes, im Gesetz keine Deckung findet. Im Übrigen ist der Zweitantragsteller - neuerlich -
darauf zu verweisen, dass er funktionell für denselben Rechtsträger tätig wurde wie das Bundesverwaltungsgericht, nämlich für die Universität Wien und es ausgeschlossen ist, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG). Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2017, Fr 2017/10/0019 und 27.2.2019, Fr 2018/10/0018, jeweils mwN).
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100002.F00Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019