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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D P in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. März 2019, 405- 10/438/1/22-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD) vom 6. Dezember 2017 wurde der Revisionswerber als der nach § 9 VStG nach außen verantwortliche Geschäftsführer der U GmbH als Inhaber und Betreiber eines näher genannten Lokals wegen der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 "dritter Strafrahmen" Glücksspielgesetz (GSpG) bestraft, weil er zu verantworten habe, dass am 22. August 2017 in diesem Lokal Ausspielungen mit Glücksspielgeräten unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien, weil die Aufstellung und der Betrieb näher genannter Glücksspielgeräte in den zum Spiellokal gehörigen Räumlichkeiten ermöglicht und damit diese zur Teilnahme an den verbotenen Ausspielungen bereitgestellt worden seien. Die LPD stellte fest, dass die Glücksspielgeräte in Räumlichkeiten vorgefunden worden seien, die von der vom Revisionswerber vertretenen U GmbH "betrieben" würden. Die Glücksspielgeräte seien durch die Aufstellung bzw. das Aufstellen lassen der elektronischen Glücksspielgeräte in den frei zugänglichen Räumen unternehmerisch zugänglich gemacht worden.
2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Das LVwG traf Feststellungen zur Lage des Raumes, in dem die Glücksspielgeräte vorgefunden worden waren, zur diesen Raum betreffenden "Mieterkette", den Glücksspielgeräten und dem Spielablauf, der Auffindung eines Zettels mit Telefonnummer, dem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Revisionswerbers, die Geschäftsführereigenschaft des Revisionswerbers bei der U GmbH und den genauen Ablauf der Kontrolle. Disloziert wurde auch festgestellt, dass der Raum, in dem die Glücksspielgeräte vorgefunden wurden, von der vom Revisionswerber vertretenen U GmbH "mitbetrieben" worden sei. Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung näher und beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, dass Spruch und Begründung widersprüchlich seien: Einerseits werde dem Revisionswerber im Spruch vorgeworfen, die U GbmH sei Lokalinhaberin, andererseits werde in der Begründung ausgeführt, der Revisionswerber selbst sei Inhaber des Lokals; darüber hinaus werde mit einer Aufstellung "höchstwahrscheinlich" § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG verwirklicht, während ein "aufstellen lassen" "eventuell" ein anderes Tatbild meine. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei eine andere GmbH Mieterin des Raumes; es sei unklar, zu welchem Lokal der Automatenraum gehöre. Er sei der Doppelbestrafung ausgesetzt, da das dritte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht vom ersten Tatbild konsumiert werde. Überdies liege ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend § 44a VStG vor: Im Straferkenntnis werde ihm die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 "dritter Strafrahmen" vorgeworfen; es gebe jedoch nur ein Tatbild, das LVwG habe diesen Fehler nicht korrigiert und wäre dazu nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht befugt gewesen; deshalb, sowie, weil nicht zwischen der U GmbH und dem Revisionswerber als natürliche Person hinsichtlich der Betreibereigenschaft unterschieden werde und vom LVwG nicht ausgeführt werde, weshalb jemand den Raum "mitbetrieben" habe, sei nicht klar, weswegen der Revisionswerber bestraft werde. Der Mangel sei relevant, weil er einen Anspruch auf eine bekämpfbare sowie eine rechtsrichtige Entscheidung habe.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662, mwN).
9 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber im Straferkenntnis angelastet, die Tathandlung als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der U GmbH gesetzt zu haben. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die - disloziert, aber vorhanden - Feststellungen zur vom Revisionswerber nicht bestrittenen und auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers bei der U GmbH tätigt, steht dem nicht entgegen, sodass kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliegt. 10 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, kommt als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. veranstaltet, in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (vgl. VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264; 26.3.2015, Ra 2014/17/0033, sowie 1.2.2018, Ra 2017/17/0854). Das LVwG hat Feststellungen getroffen, die hinsichtlich der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG (unternehmerisch Zugänglichmachen) keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen; daran vermögen die Feststellungen der belangten Behörde im Straferkenntnis nichts zu ändern. Inwiefern der Revisionswerber angesichts der Verfolgungsverjährung der am 22. August 2017 angelasteten Tat einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte, wird nicht konkret dargetan (vgl. für viele VwGH 26.11.2018, Ra 2017/17/0576, mwN). 11 Ebensowenig wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen zu § 44a Z 1 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
12 Im vorliegenden Fall hat das LVwG das Straferkenntnis der LPD, mit dem dem Revisionswerber die Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG "dritter Strafrahmen" angelastet wurde, in seinem Spruch nicht durch die Wortfolge "drittes Tatbild" ersetzt. Da der Spruch die richtigen Gesetzesstellen enthält und sowohl Spruch als auch Begründung dem Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der U GmbH vorwerfen, verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dieser lediglich terminologischen Abweichung (vgl. Rn. 8) im Zusammenhang mit § 44a Z 1 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen sollte (vgl. zur Berichtigungsfähigkeit von offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
13 Die Revision rügt weiters, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht eines Erkenntnisses und lasse eine Trennung von Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vermissen. Der Mangel sei relevant, zumal der Revisionswerber ein Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung habe, welche er bekämpfen könne. Das LVwG führe nicht aus, inwieweit der Revisionswerber oder die von ihm vertretene Gesellschaft den Raum "mitbetrieben" hätte. Mit diesem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber vor dem Hintergrund der vom LVwG getroffenen Feststellungen nicht, die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0037).
14 Der Revisionswerber vermag daher mit seinem Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.
15 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170059.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019