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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z2Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2019, Zl. LVwG-800294/18/Re/KaL, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2018 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass während näher genannter Zeiträume an einem näher bezeichneten Standort eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form einer Hundepension betrieben worden sei, in dem während der genannten Zeiträume näher bezeichnete Hunde in gewerbsmäßiger Betreuung gewesen seien, ohne dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage vorgelegen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 29. Jänner 2019 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als bestimmte im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Wortfolgen betreffend näher genannte Zeiträume und näher bezeichnete Hunde entfielen, sodass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Betreuung von Hunden an einem näher genannten Standort ohne Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage sich auf drei näher genannte Zeiträume und drei näher bezeichnete Hunde beschränkt. Überdies wurde die verhängte Strafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision unzulässig sei.
3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - zusammengefasst aus, die Anlage unterliege wegen der von der Revisionswerberin dort ausgeübten Tätigkeit des Betriebs einer Hundepension der Gewerbeordnung. Der Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei in Bezug auf den Tatvorwurf durch Entfall jener Zeiträume, in denen nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren von einer unentgeltlichen Betreuung näher genannter Hunde auszugehen sei, anzupassen gewesen. Die Eignung zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage, die auch dann gegeben sei, wenn die Anlage teils gewerblich und teils nicht gewerblich verwendet werde.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit dahin begründet, die belangte Behörde habe zu Unrecht Auskunftsersuchen nach § 103 Abs. 2 KFG an Fahrzeughalter hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung und nicht im Zusammenhang mit der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gerichtet, weshalb sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht Beweismittel verwendet worden seien, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, mangelt es diesem Vorbringen bereits deshalb an Relevanz, weil weder die belangte Behörde im Straferkenntnis noch das LVwG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Ergebnisse von Lenkerauskünften nach § 103 Abs. 2 KFG gründete.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0162, Rn. 8, mwN). 9 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wäre eine Entscheidung nach § 348 GewO 1994 getroffen worden, hätte sich ergeben, dass die Revisionswerberin niemals als Tiertrainerin iSd GewO 1994 gearbeitet habe, vermag schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
10 Schließlich vermeint die Revision, der verbliebene Tatvorwurf betreffe die entgeltliche Betreuung von Hunden anderer Landwirte. Da die Revisionswerberin selbst Landwirtin sei, unterliege diese anderen Landwirten gegenüber erbrachte Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung.
11 Dieses Vorbringen zielt auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ab, wonach die Gewerbeordnung 1994 nicht auf Tätigkeiten, die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft betreffen, anzuwenden ist. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 2 leg.cit. soweit hier maßgeblich Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk zu verstehen.
12 Mit dem bloßen Hinweis, die Revisionswerberin habe Hunde von zwei Landwirten entgeltlich betreut, somit eine Tätigkeit ausgeübt, die von Landwirt zu Landwirt erbracht werde, zeigt die Revision nicht das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 auf. Allein der Umstand, dass es sich bei zwei Hundebesitzern um Landwirte handelt, reicht für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht aus. Im Übrigen betrifft der gegenüber der Revisionswerberin verbliebene Tatvorwurf die entgeltliche Betreuung eines weiteren Hundes.
13 Letztlich legt die Revision mit dem bloßen Hinweis auf ihre andere Rechtsmeinung nicht dar, einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen zu sein (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040037.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019