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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §348 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2019, Zl. LVwG-800307/16/Wg, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Juni 2018 wurde gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 über die Revisionswerberin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Gewerbeinhaberin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. Dieser Bestrafung lag der Vorwurf zugrunde, die Revisionswerberin habe es zu vertreten, dass an acht näher genannten Tagen an einem näher bezeichneten Standort ohne Vorliegen einer erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage in Form eines Schulungsplatzes zur Abhaltung von Hundekursen betrieben worden sei, indem an den genannten Tagen dort in einem eingezäunten Bereich in Anwesenheit der Hundebesitzer gewerbsmäßig Hundekurse abgehalten worden seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 29. Jänner 2019 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) herabgesetzt wurde. 3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit wesentlich - zusammengefasst aus, die Anlage unterliege wegen der dort ausgeübten Tätigkeit der Gewerbeordnung. Die Eignung zur Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen begründe die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorzubringenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit dahin begründet, die belangte Behörde habe zu Unrecht Auskunftsersuchen nach § 103 Abs. 2 KFG an Fahrzeughalter hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung und nicht im Zusammenhang mit der Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gerichtet, weshalb sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht Beweismittel verwendet worden seien, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, mangelt es diesem Vorbringen bereits deshalb an Relevanz, weil weder die belangte Behörde im Straferkenntnis noch das LVwG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen auf Ergebnisse von Lenkerauskünften nach § 103 Abs. 2 KFG gründete.
8 Ebenso wenig legt die Revision mit dem bloßen Verweis auf die Vorlage von Lärmberechnungen, wonach Emissionen der Fahrzeugbewegungen unter dem Umgebungslärm lägen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Dies gilt gleichfalls für das Vorbringen, der Umstand, dass es sich bei den Zufahrten um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, sei nicht gewürdigt worden. Vielmehr gründet sich der Vorwurf des Betriebs einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage auf einen Hundetrainingsplatz samt zugeordneten Stellplätzen beim Anwesen der Beschwerdeführerin, von wo Belästigungen von Nachbarn durch den Betrieb nicht auszuschließen seien, und nicht auf die Zufahrten zu dieser Betriebsanlage. 9 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, wäre eine Entscheidung nach § 348 GewO 1994 getroffen worden, hätte sich ergeben, dass sie niemals als Tiertrainerin iSd GewO 1994 gearbeitet habe.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0162, Rn. 8, mwN). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040035.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019