TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/11/0211

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §69;
KFG 1967 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien III, Ölzeltgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 1998, Zl. MA 65-8/427/97, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Vorstellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Jänner 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Grund hiefür war, daß ein auf einen Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien vom 18. Dezember 1996 gestütztes amtsärztliches Gutachten vom 23. Jänner 1997 seine Nichteignung im Sinne des § 69 KFG 1967 wegen Paranoia festgestellt hatte.

Mit Antrag vom 26. Juni 1997 begehrte er die Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der zuletzt genannte Antrag gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung wurde zunächst ein amtsärztliches Gutachten vom 1. August 1997 erstellt, in dem - ohne Einholung weiterer Befunde - die gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 69 KFG 1967 festgestellt wurde. Im Berufungsverfahren erging an den Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 19. Jänner 1998, in der er aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten "den zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Allgemeinen Krankenhauses/Universitätsklinik für Psychiatrie beizubringen". Die Verfahrensanordnung enthielt die Belehrung, daß die Nichtentsprechung der Aufforderung die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung nach sich ziehen werde.

Nachdem die in Rede stehende Universitätsklinik mit Schreiben vom 20. April 1998 mitgeteilt hatte, daß der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Terminvergabe zur Untersuchung nicht erschienen sei, erging der angefochtene Bescheid.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspricht dem Gesetz. Auf Grund der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger Nichteignung bestand im Wiedererteilungsverfahren jedenfalls der Verdacht des aufrechten Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung. Dieser Verdacht versetzte die Behörden des Verwaltungsverfahrens in die Notwendigkeit einer gezielten Überprüfung der geistigen Eignung. Diese hatte gemäß § 31 KDV 1967 durch die Einholung eines Befundes eines Facharztes für Psychiatrie zu erfolgen, wobei die fachärztliche Untersuchung auch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit mit zu umfassen hatte. Diesen Befund hätte der Beschwerdeführer nach dem Kostentragungsprinzip des § 74 AVG auf eigene Kosten erstellen lassen müssen. Das der Berufung angeschlossene Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers, eines Arztes für Allgemeinmedizin, vom 13. Dezember 1996 vermag den geforderten fachärztlichen Befund in keiner Weise zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat auf die Verfahrensanordnung vom 19. Jänner 1998 der Aktenlage nach nicht reagiert. Er hat auch keinen Befund eines anderen Facharztes für Psychiatrie beigebracht. Bei dieser Sachlage konnte die unter Entscheidungspflicht stehende belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung abweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0063).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Nichteignung im vorangegangenen Entziehungsverfahren bekämpft, geht sein Vorbringen am Thema vorbei. Der Umstand, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Erstbehörde im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG angewiesen hat, den Beschwerdeführer zur Beibringung des fachärztlichen Befundes binnen drei Monaten aufzufordern, diese dem Beschwerdeführer hiefür aber nur eine zweimonatige Frist eingeräumt hat, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Die zweimonatige Frist ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erlangung eines derartigen Befundes ausreichend. Bei ausnahmsweiser und nachgewiesener tatsächlicher Unmöglichkeit der Einhaltung dieser Frist hätte ihm die Behörde eine Fristerstreckung zu bewilligen gehabt. Im übrigen konnte dem Beschwerdeführer aus der Weisung der Berufungsbehörde an die Erstbehörde kein subjektives Recht erwachsen. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Frist wäre zu kurz gewesen, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehende Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde zu erkennen, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Wege zur Erlangung eines kostengünstigeren Befundes aufgezeigt hat (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110211.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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