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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y, vertreten durch Dr. Michael Hule, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, W116 2188090-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 15. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, es habe Krieg und keine Sicherheit mehr gegeben. Auch sei sie als Lehrerin gekündigt worden, weil sie für einen Verein für kurdische Frauen gearbeitet habe.
2 Mit Bescheid - datiert mit 27. Juni 2017, der Revisionswerberin zugestellt am 7. Februar 2018 - wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr aber den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Das BVwG habe zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorgelegen seien, da eine solche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache ergeben hätte können. Auch sei der Bescheid offensichtlich falsch (mit 27. Juni 2017) datiert worden, obwohl eine zweite Einvernahme der Revisionswerberin durch das BFA noch am 31. Jänner 2018 erfolgt und ihr der Bescheid am 7. Februar 2018 zugestellt worden sei. Da davon auszugehen sei, dass ein Bescheid das Genehmigungsdatum enthalte, sei die Entscheidung des BFA offenbar schon vor der zweiten Einvernahme der Revisionswerberin festgestanden und die zwischenzeitig erfolgte Eheschließung mit einem in Österreich asylberechtigten Fremden und ihre Schwangerschaft nicht berücksichtigt worden.
8 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). 9 Das BVwG hat sich mit dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin in seiner Gesamtheit auseinandergesetzt und ist in nicht unvertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, die Revisionswerberin habe eine persönliche Gefährdung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen können. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0289, mwN).
11 Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemeinen Vorbringen in der Zulassungsbegründung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache ergeben können, nicht auf, dass die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der dargestellten Rechtsprechung nicht vorgelegen wären.
12 Insoweit die Revision das Genehmigungsdatum des Bescheides des BFA thematisiert, legt sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG abhängen sollte, nicht dar.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140270.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019