Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine unmittelbare Beeinflussung der Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschafterin einer offenen Erwerbsgesellschaft durch den zur Anfechtung vorgesehenen Berufungsbescheid betreffend die Frage des Erwerbs eines Grundstücks durch die GesellschaftSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Einschreiterin (zu ihrer Person s. den folgenden Pkt. 2) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Dieser Bescheid wies die Berufung einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) gegen einen Bescheid der Grundverkehrs-Bezirkskommission ab, mit dem festgestellt wurde, daß die Eigentumsübertragung einer näher bezeichneten Liegenschaft an diese OEG als Meistbieterin den Bestimmungen des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes widerspreche. Die Entscheidung wurde im Kern damit begründet, daß die in Rede stehende OEG keine Landwirtin (im Sinn des N.ö. Grundverkehrsgesetzes) sei.
2. Der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (samt Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe) wurde von einer Gesellschafterin in ihrem eigenen Namen eingebracht; in den einzelnen Spalten des Formulares hat sie die ihre Person betreffenden Daten eingetragen.
II. Der Einschreiterin mangelt es aus folgendem Grund an der Legitimation, den Bescheid, dessen Anfechtung sie beabsichtigt, vor dem Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen:
1. Der in Rede stehende Bescheid ist an eine OEG gerichtet, welcher die Einschreiterin als Gesellschafterin angehört. Der in Rede stehende Bescheid spricht über eine Berufung ausschließlich der OEG ab.
2.a) Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Legitimation eines Gesellschafters zur Beschwerdeführung gegen einen an eine Personengesellschaft gerichteten Bescheid nur dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des Gesellschafters unmittelbar beeinflussen kann (vgl. zu einer OHG zB VfSlg. 3159/1957, 5084/1965, 6599/1971; zu einer KG etwa VfSlg. 6830/1972).
Die Verhältnisse liegen bei einer Erwerbsgesellschaft nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG, BGBl. 257/1990, nicht anders (vgl. insbesondere §4 Abs1 EGG; Krejci, EGG (1991), §1 Rz 8 ff. und Rz 20). Für die Legitimation eines Gesellschafters einer Erwerbsgesellschaft gilt daher das gleiche (s. VfGH 28.11.1995 B1322/95).
b) Durch den zur Anfechtung vorgesehenen Berufungsbescheid, der die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zum Erwerb eines Grundstückes durch eine OEG zum Gegenstand hat, wird die Rechtsstellung der Gesellschafterin nicht unmittelbar beeinflußt.
Eine etwaige Beschwerde der Einschreiterin wäre deshalb mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfGH 28.11.1995 B1322/95).
3. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Dies konnte gem. §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4716.1996Dokumentnummer
JFT_10038789_96B04716_00