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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Fristsetzungssache der J M in W, vertreten durch MMag. Simon Herzog, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Strubergasse 9, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 24. Jänner 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über ihre - am 8. Februar 2018 bei der belangten Behörde eingebrachte und dem Verwaltungsgericht am 13. März 2018 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2018 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. März 2019 dem Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Verwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 12. April 2019, VGW- 151/041/3403/2018-14, und legte eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Hinweis auf dessen Ausfolgung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.5.2018, Fr 2018/22/0003).
Ein Kostenzuspruch wurde nicht beantragt.
Wien, am 4. Juli 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220003.F00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019