TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 98/21/0431

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des am 11. November 1973 geborenen PD in Graz, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. August 1998, Zl. FR 600/98, betreffend Feststellung gemäß § 75 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 11. August 1998 wurde gemäß § 75 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in Liberia gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht.

Begründend verwies die belangte Behörde vor allem auf die "Erstasylniederschrift" des Beschwerdeführers vom 17. März 1997. Dabei habe er angegeben, daß er bis 1996 mit LKW's für die katholische Kirche gefahren wäre. Am 12. Dezember 1996 hätte er mit einem Tankwagen auf der Autobahn von Monrovia in Richtung Harper unterwegs einen schweren Verkehrsunfall verursacht; er hätte das Bewußtsein verloren, wäre mit dem Fahrzeug von der Straße abgekommen und in eine Moschee gekracht. Dabei hätte der LKW Feuer gefangen, wodurch viele Besucher der Moschee ums Leben gekommen wären. Sein Bewußtsein hätte der Beschwerdeführer, obwohl nur leicht am rechten Handgelenk verletzt, erst auf der Polizeistation erlangt, wo er von Freitag bis Montag in Haft behalten worden wäre. Am Montag wäre er zum Gericht geführt worden, von wo er nach Vertagung der Angelegenheit wieder auf die Polizeistation zurückgebracht worden wäre. Dort hätte bereits ein Pastor auf ihn gewartet, der eine Summe in unbekannter Höhe bezahlt hätte, woraufhin er von der Polizei freigelassen worden wäre. Von diesem Pastor hätte er erfahren, daß die Angehörigen der Opfer auf ihn "sehr zornig" gewesen wären und ihn (den Beschwerdeführer) mit dem Umbringen bedroht hätten.

Bei seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizei habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sinngemäß ausgeführt, daß er im Fall seiner Rückkehr sicher noch immer von den moslemischen Angehörigen der bei dem von ihm verursachten Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Personen getötet werden würde.

Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer keinesfalls "konkret nachvollziehbar und glaubhaft das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft" machen können. Seine lapidare Behauptung, nicht nach Liberia zurückkehren zu können, da er fürchten müsse, von moslemischen Angehörigen der angeblich durch den von ihm verursachten Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Personen getötet zu werden, sei keinesfalls geeignet, eine aktuelle, subjektiv gegen seine Person gerichtete, von den Behörden seines Heimatstaates zumindest gebilligte Verfolgungsgefahr im Sinn der genannten Bestimmung konkret nachvollziehbar glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers über den von ihm angeblich verursachten Verkehrsunfall durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt und somit nicht glaubwürdig seien, seien seine Angaben über die Tötungsabsicht der moslemischen Angehörigen der Unfallopfer nur bloße Vermutungen, die der Beschwerdeführer überdies seinen Angaben zufolge nur vom Hörensagen kenne. Jedenfalls habe er nicht glaubhaft gemacht, daß Liberia nicht in der Lage wäre, ihn vor Verfolgung einer bestimmten Gruppe bzw. durch andere zu schützen. Er habe somit keinesfalls eine aktuelle, vom Staat ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Bedrohung für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "als rechtswidrig" aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes aus 1992 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch jene nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes aus 1992 glaubhaft zu machen. Das gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0198, ausgesprochen hat, gleichermaßen für das Verfahren nach § 75 Abs. 1 FrG.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Abgesehen davon gelangte sie zu dem Ergebnis, daß dieses Vorbringen schon abstrakt nicht geeignet sei, eine konkrete Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG darzutun.

Der Verwaltungsgerichtshof kann diese rechtliche Beurteilung nicht als rechtswidrig erkennen. Gemäß den im Bescheid der belangten Behörde festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - daß diese Angaben im angefochtenen Bescheid unrichtig oder unvollständig wiedergegeben worden seien, wird in der Beschwerde nicht behauptet - geht die geltend gemachte Bedrohungssituation nämlich ausschließlich von den moslemischen Angehörigen der Opfer des vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfalles aus. Ein Bezug zur staatlichen Autorität des angeblichen Heimatstaates des Beschwerdeführers, Liberia, wurde nicht einmal angedeutet, und zwar auch nicht dergestalt, daß staatliche Stellen die behauptetermaßen drohende "Selbstjustiz" billigen würden oder nicht abwenden könnten. Wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, daß der Beschwerdeführer hätte fürchten müssen, daß die zuständigen Polizeibeamten derartige Schritte (gemeint: Selbstjustiz der Angehörigen der Opfer) nicht verhindern würden, so stellt dies nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Beschwerde eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) dar.

Ist die behauptete Bedrohung/Gefährdung des Beschwerdeführers auf das Verhalten von Privatpersonen zurückzuführen, ohne daß staatliche Stellen in irgendeiner Form - wenn auch nur durch die Nichtgewährung von Schutz - involviert sind, so kann gemäß den obigen Ausführungen der gesetzliche Abschiebungsschutz nicht greifen. An diesem Ergebnis vermag auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nichts zu ändern. Wenn dort davon die Rede ist, daß die belangte Behörde (wie auch die Behörde erster Instanz) ihre Manuduktionspflicht verletzt und damit gegen §13a AVG verstoßen habe, weil der unvertretene Beschwerdeführer nicht zur Erstattung eines notwendigen Vorbringens angeleitet worden sei, so ist dem zu entgegnen, daß es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen. Die Belehrungspflicht des § 13a AVG bezieht sich nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1998, Zl. 95/21/0977). Auch der Ansicht, die belangte Behörde hätte den maßgebenden Sachverhalt aus eigener Initiative aufklären müssen, kann nicht beigepflichtet werden. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde setzt nämlich erst ein, wenn ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs. 1 und/oder 2 FrG dartuendes Vorbringen erstattet wird. Hievon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein.

Erweist sich schon das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichend, so braucht auf die in der Beschwerde ventilierte Frage, warum er keine Bescheinigungsmittel angeboten hat, nicht weiter eingegangen werden. Gleiches gilt für den abschließend erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde sei unreflektiert von den Ermittlungsergebnissen im Asylverfahren ausgegangen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210431.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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