Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 6.382,97 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2019, GZ 53 R 265/18d-36, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 30. August 2018, GZ 12 C 848/17g-28, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 522,10 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Kausalität der unrichtigen Prüfberichte des Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers kann schon aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Kausalität (vgl RS0108626; RS0128162; 9 Ob 23/19a mwN) im Zusammenhang mit mehreren, denselben Beklagten betreffenden Entscheidungen (1 Ob 182/18y; 6 Ob 233/18k; 6 Ob 46/19m) beantwortet werden.
Danach ist die Kausalität zwischen vorgetäuschter tatsächlicher (physischer) Überprüfung des Edelmetallbestands durch den Beklagten und dem Anlageentschluss des Anlegers dann gegeben, wenn feststeht, dass sich der Anleger erst aufgrund der Prüfberichte des Beklagten zur Investition entschloss, er also die Veranlagung ohne diese (und die darin enthaltenen Ausführungen zur Übereinstimmung des Ist- mit dem Soll-Bestand) nicht erworben hätte. Dass dem Anleger der Inhalt der Prüfberichte allenfalls durch einen Dritten (zB den Vertriebspartner) mitgeteilt wurde und nicht feststeht, ob er diese auch selbst erhalten (und gelesen) hat, schließt die Kausalität nicht aus, weil es unerheblich ist, ob ein Anleger ein Schreiben selbst gelesen hat oder ob die darin enthaltenen Informationen vom jeweiligen Berater an den Anleger weitergegeben wurden.
Eine vergleichbare Sachverhaltsgrundlage ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Hier steht vielmehr fest, dass der Kläger mit der G***** AG über Vermittlung seines Versicherungsmaklers und Vermögensberaters am 11. 11. 2011 ein Anbot über einen „r*****plan“ mit einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren beginnend ab 1. 12. 2011 und einem monatlichen Betrag von 100 EUR, mit dem Gold angekauft werden sollte, unterzeichnet hat. Im vorangegangenen Beratungsgespräch hatte der Berater dem Kläger den Prospekt gezeigt und war mit ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „r*****plans“ durchgegangen. Dabei hatte er dem Kläger auch erläutert, dass von einer unabhängigen Stelle überprüft und gewährleistet werden wird, dass die Edelmetallbestände tatsächlich vorhanden seien. Diese Informationen und der Umstand, dass es sich bei dem Anbieter um ein seriöses schweizerisches Unternehmen mit Bezug zu Österreich handelte, waren Grundlage für die Anlageentscheidung des Klägers.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Klägers lag noch kein Prüfbericht des Beklagten vor. Der erste Prüfbericht des Beklagten für das Geschäftsjahr 2012 wurde erst am 14. 6. 2013 ausgestellt. Für die darauffolgenden beiden Jahre erstellte der Beklagte zwar weitere Prüfberichte. Der Kläger nahm nach Vertragsabschluss aber keine Einsicht in die Prüfberichte des Beklagten, sondern kontrollierte im Vertrauen, die Goldbestände seien vorhanden, nur seine Depotauszüge.
Damit ist dem Kläger der ihm obliegende Nachweis der Kausalität (RS0108626 [T4]) zwischen den unrichtigen Prüfberichten des Beklagten und seinem Anlageentschluss nicht gelungen.
Die vom Kläger in seiner Revision relevierten Rechtsfragen, inwieweit sich ein geschädigter Anleger auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers hinsichtlich eines Anlageprodukts verlassen dürfe und welche damit einhergehenden Pflichten den Anleger im Laufe des Veranlagungszeitraums träfen, stellen sich im konkreten Fall nicht. Der Kläger zieht nicht seinen Berater zur Schadenersatzhaftung heran, sondern (deliktisch) einen Dritten, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stand und der auch sonst weder an der Prospekterstellung noch an den AGB der G***** AG mitgewirkt hat. Der Kläger vermag kein Verhalten des Beklagten aufzuzeigen, das seine Anlageentscheidung bzw das Festhalten am ursprünglichen Anlageentschluss zumindest mitbeeinflusst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).
Textnummer
E125628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00033.19X.0625.000Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019