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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der B in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 1993, Zl. UVS-03/14/01227/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Mai 1993 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 4. März 1991 um 17.18 Uhr an einem näher bezeichneten Ort, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die dort befindliche Sperrlinie überfahren; sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, daß die am Tatort angebrachte Sperrlinie ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei, weil gemäß § 55 Abs. 8 StVO die Anbringung einer Sperrlinie wohl keine Verordnung voraussetze, aber die Kundmachung des mit einer Sperrlinie ausgedrückten Gebotes oder Verbotes (§ 55 Abs. 2 StVO) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form - mittels nicht unterbrochener Linie - vorzunehmen sei. Hiezu ist festzuhalten, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, Zl. G 52/89 u.a., mit welchem § 55 Abs. 8 StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle mit Ablauf des 30. September 1990 aufgehoben wurde (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 641/1989), zur Tatzeit (dem 4. März 1991) das Überfahren einer Sperrlinie nur dann strafbar war, wenn ihr eine entsprechend kundgemachte Verordnung zugrundelag (vgl. das hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0267, mwN). Das Vorliegen einer derartigen Verordnung steht im Beschwerdefall unbestritten fest.
Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin in Verfolgung ihrer bereits im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Einwendungen einen Kundmachungsmangel daraus ableitet, daß sie eine Abnützung der Bodenmarkierung und damit deren fehlende Wahrnehmbarkeit behauptet sowie die unverschuldete Unkenntnis der "durch die Sperrlinie verlautbarten Verwaltungsnorm" dadurch darzutun versucht, daß sie auch auf die zur Unfallzeit herrschende Verkehrsdichte hinweist, bekämpft sie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und wendet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Hiezu ist zu bemerken, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber ob ein Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine die Beschwerdeführerin belastende Version und nicht deren Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Der Verwaltungsgerichtshof kann den Feststellungen der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Schlüssigkeit nicht entgegentreten. Der Meldungsleger hat zum entscheidungswesentlichen Beweisthema als Zeuge vernommen angegeben, er sei sich ganz sicher, daß zur Tatzeit die Sperrlinie gut sichtbar gewesen sei. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben der MA 46 vom 22. Juni 1992, daß die am Tatort angebrachten Bodenmarkierungen letztmalig am 12. Oktober 1990, also nicht einmal fünf Monate vor der Tat, erneuert worden sind. Auch aus den Wahrnehmungen des Verhandlungsleiters anläßlich des am 9. Februar 1993 durchgeführten Lokalaugenscheins folgt, daß die Bodenmarkierung (sogar) noch zu diesem Zeitpunkt deutlich erkennbar und sichtbar vorhanden war. Daß zum Tatzeitpunkt schließlich ein jegliche Sicht auf die Sperrlinie ausschließendes Verkehrsaufkommen vorgelegen wäre, konnte die belangte Behörde zu recht deshalb als unglaubwürdig werten, weil der Meldungsleger angegeben hat, daß der Rückstau auf dem zweiten und dritten (nicht jedoch auf dem von der Beschwerdeführerin zunächst befahrenen ersten) Fahrstreifen zustandekommen sei.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993020151.X00Im RIS seit
12.06.2001