RS Lvwg 2015/11/30 VGW-151/023/8631/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §43 Abs3
NAG §44b Abs1 Z1

Rechtssatz

Einen wesentlichen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stellt auch die nach wie vor bestehende Weigerung des Beschwerdeführers dar, seine Identität etwa durch Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachzuweisen. Zwar legte er im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde vor, welche jedoch als Identitätsnachweis schon mangels eines Lichtbildes unbrauchbar ist. Auch steht ferst, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung hierzu durch das Verwaltungsgericht Wien ein Reisedokument im gesamten Verfahren nicht vorlegte und die Erlangung eines solchen wie aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung klar entnehmbar auch nicht versuchte. Auf die Unschlüssigkeit seines diesbezüglichen weiteren Vorbringens wurde bereits oben ausführlich eingegangen und steht es für das Verwaltungsgericht Wien daher fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor versucht, seine Identität vor den österreichischen Behörden absichtlich zu verschleiern, womit auch die Vergangenheit des Einschreiters in seinem Heimatland nicht überprüfbar ist.

Schlagworte

Die Weigerung eines Fremden, durch Vorlage eines Identifikationsnachweises seine Identität gegenüber österreichischen Behörden offen zu legen, stellt einen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenrecht dar

Anmerkung

VwGH v. 28.5.2019, Ra 2016/22/0011; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.8631.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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