TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/20 VGW-151/036/12376/2018

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs1 Z5
NAG §11 Abs2
NAG §21 Abs2 Z1
NAG §21 Abs6
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2
ARB 1/80 Art. 6
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 13
FrG 1997 §47 Abs3 Z1
FrG 1997 §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (am ...1997 geborenen) Frau A. B. in Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 10.08.2018, Zl. ..., betreffend Aufenthaltstitel, nach am 06.11.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 68/2013 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist türkische Staatsbürgerin und stelle am 31.08.2017 bei der MA 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ (eines Österreichers). Als derzeitigen Wohnsitz gab sie die Adresse Wien, C.-straße an. Auf einem (auch in türkischer Sprache gehaltenen) Formular gab die Bf an, sie beabsichtige nicht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (sie habe auch keinerlei Berufserfahrung). Dem Antrag war die Kopie eines Visum D angeschlossen, welches vom 05.07.2017 bis 05.01.2018 Gültigkeit hatte. Die Bf hatte am ...2016 in der Türkei Herrn D. B. geheiratet (dieser ist österreichischer und türkischer Staatsbürger). Seit 11.08.2017 hat die Bf ihren Hauptwohnsitz in Österreich (an der oben erwähnten Anschrift).

Über Aufforderung der belangten Behörde vom 31.08.2017 legte die Bf ein Zertifikat über die Ablegung eines Deutschkurses (Europaratsstufe A1) vom 05.12.2017, einen Mietvertrag bezüglich der hier in Rede stehenden Wohnung und Auskünfte aus der KSV1870–Privatinformation vom 03.01.2018 vor. Aus einem Auszug der WGKK geht hervor, dass Herr D. B. seit September 2010 (zunächst als Lehrling) berufstätig ist (mit Unterbrechungen: er war auch immer wieder über Monate hindurch arbeitslos, auch hat er schon über Monate Notstandshilfe bezogen gehabt).

Im Akt findet sich dann eine Liste (ein Blatt) von Namen, auf welcher auch der Name „D. B.“ aufscheint. Dort heißt es, das Feststellungsverfahren sei abgeschlossen, kein Verlust.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 10.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag vom 31.08.2017 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehörige“ nach dem NAG wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung ab (Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 21 Abs. 6 NAG idgF.). Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Sie haben am 31.8.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.

Sie begehren die Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten Herrn D. B., geb. am ...1994. Die Antragstellung erfolgte am 31.8.2017 persönlich vor der Behörde.

Da Sie angegeben haben, dass Sie nicht beabsichtigen eine Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, unterliegen Sie nicht dem Assoziationsabkommen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie am 11.08.2017 mit einem von 05.07.2017 bis 05.01.2018 gültigen D-Visum ins Bundesgebiet eingereist sind.

Da sie laut Zentralen Melderegister seit 11.08.2017 noch immer laufend in Wien gemeldet sind, wurden Sie aufgefordert ihren Ausreisestempel im Reisedokument nachzureichen.

Gemäß § 21 (3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Gemäß § 45 AVG wurde Ihnen, am 15.05.2018 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen.

Sie wurden über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert.

Dieser ist am 23.07.2018 per Mail eingelangt. Als Begründung führten Sie an, dass Sie nicht ausreisen konnten, weil Sie im Herbst 2017 einen Deutschkurs auf Niveau A1 besuchten und sobald Sie einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen, im September 2018 einen weiteren Kurs auf Niveau A2 besuchen möchten.

Dem Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 zur Inlandsantragsstellung wird nicht stattgegeben, da Sie den Deutschkurs im Heimatlandland genauso besuchen könnten und eine Ausreise zumutbar erscheint.

Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG zwar berechtigt, jedoch verschafft Ihnen Ihre an sich korrekt Inlandsantragsstellung kein über den erlaubten visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ihr nunmehriger unrechtmäßiger Aufenthalt ist ein Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

In Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 und 3 NAG hat die Behörde infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15. November 2011 in der Rechtsache C-256/11, Murat Dereci u.a., zu berücksichtigen, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

In seiner aktuellen Entscheidung in der Rechtssache Dereci (C-256/11) hebt der EuGH mehrfach hervor, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV stehe nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern (hier der österreichischen Ankerperson) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. Rz 62 der genannten EuGH Entscheidung).

Mit der Entscheidung in der Rechtssache Dereci präzisierte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere in der Rs. Zambrano, C-34/09) und folgerte, „dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes.“ (vgl. Rz. 66 der genannten EuGH Entscheidung Dereci).

Ein Aufenthaltsrecht darf dieser Entscheidung zu Folge einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers nicht verwehrt werden, wenn die österreichische Ankerperson im Falle der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 oder 3 NAG für den drittstaatszugehörigen Antragsteller de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In einem derartigen Fall würde die Nichtgewährung des Aufenthaltsrechts bedeuten, dass die Unionsbürgerschaft der österreichischen Ankerperson ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.

Als Anhaltspunkte für die maßgebliche Frage, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten ein Antragsteller de facto gezwungen ist, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, erläutert der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, Rechtssache Dereci, C- 256/11, Rz 68, bzw. VwGH vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0313 sowie VwGH vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0312).

Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Zambrano, C - 34/09, ist jedenfalls in jenen Fällen der Kernbestand der Unionsbürgerrechte beeinträchtigt, in denen ein minderjähriger Unionsbürger aus dem Gebiet der Europäischen Union ausreisen müsste, um seinen beiden drittstaatsangehörigen Elternteilen (weil diesen kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde) zu folgen.

Auf Grundlage der bisherigen Judikatur des EuGH ist daher lediglich in Ausnahmesituationen von einer Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestands der Unionsbürgerrechte auszugehen (vgl. EuGH Entscheidung in der Rechtssache Dereci, Rz 67). Diese Auffassung des EuGH hat mittlerweile auch der VwGH seinen Entscheidungen mehrfach zugrunde gelegt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/22/0054, sowie vom 19. Jänner 2012, Zl. 2008/22/0130).

Nach vorliegender Aktenlage wird vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im Ergebnis nicht davon ausgegangen, dass es für Ihre österreichische Ankerperson bedeuten würde, „de facto“ Österreich und das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen, wenn ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Sie sind Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers. Aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich dieser in einer Ausnahmesituation befindet, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an Sie bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, vielmehr ist ihr Vorbringen als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten, bzw. liegen ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich, noch wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen jedoch für sich genommen die Annahme eines de facto Zwanges im oben genannten Sinn. Weitere besondere Umstände, die in Ihrem Fall auf eine Ausnahmesituation schließen lassen könnten, haben Sie weder vorgebracht, noch ergeben sich diese unmittelbar aus dem Akteninhalt.

Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1953, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Eine Abwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG in Ihrem Fall fällt zu Ihren Ungunsten aus. Die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinn des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen am Verbleib im Bundesgebiet hat ergeben, dass keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, die eine Ausreise und korrekte Antragsstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara unmöglich oder Istanbul bzw. unzumutbar machen. Sie halten sich illegal in Österreich auf und wurden bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet. Ihr Familienleben entstand zu einem Zeitpunkt, zu welchem Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltsstatuses bereits bewusst waren und nicht damit rechnen konnten weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben. Sie verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel und bestehen definitiv noch enge familiäre Bindungen in Ihrem Heimatland.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein besonders hoher Stellenwert zu.

Diese Regelungen wurden von Ihnen durch den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend verletzt. Es liefe dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder aufgrund von Tatsachen, die von Ihm selbst geschaffen wurden (hier: illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet) den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblich öffentlichen Interessen zuwiderläuft und Ihnen eine Rückreise und korrekte Antragsstellung im Heimatland, selbst unter Bedachtnahme des Artikels 8 EMRK, möglich ist.

Sie waren zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 NAG nicht berechtigt. Sie hätten ihren Erstantrag vor Ihrer Einreise nach Österreich bei der für Sie örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einbringen und die Entscheidung der Magistratsabteilung 35 im Ausland abwarten müssen.

Daher kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte die Bf vor, sie habe Erwerbsabsicht. Da sie mit einem D-Visum nach Österreich eingereist sei, habe sie bereits bei der österreichischen Botschaft in der Türkei eine Erklärung zu ihrer Erwerbsabsicht abgegeben und angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen. Sie habe der Behörde gegenüber gemeint, dass sie erst nach Abschluss ihres Deutschkurses einer Beschäftigung nachgehen wolle, weil eine Arbeit ohne Deutschkenntnisse zu finden, fast unmöglich sei. Sie stehe somit derzeit sehr wohl dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Aus diesem Grund komme das Assoziierungsabkommen zwischen der EWR und der Türkei in ihrem Fall zur Anwendung. In Anbetracht dieses Sachverhaltes ersuche sie, den beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen. Der Beschwerde war eine „formularmäßige“ Erklärung angeschlossen, dass sie beabsichtige, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (als Reinigungskraft; sie habe auch Berufserfahrung als Reinigungskraft). Auf dem Meldezettel des Herrn D. B. scheint auf, dass er die österreichische und die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Eine Anfrage bei der WGKK hat ergeben, dass Herr D. B. seit 28.05.2018 bei der E. GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet ist.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 06.11.2018 (im Beisein einer Dolmetscherin für die türkische Sprache) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf und Herr D. B. als Zeuge teilnahmen. Die Bf gab bei ihrer Einvernahme Folgendes an:

„F. B. ist der Bruder meines Mannes. Dieser wohnt bei uns in der Wohnung. G. ist der Landkreis. Ich habe in einer Stadt gewohnt. Ich habe drei Geschwister. Einer ist in der Türkei und zwei sind hier. Ich habe drei ältere Brüder. Die Eltern sind in der Türkei. Meine Mutter ist Hausfrau und mein Vater ist Landwirt. Ich habe das Gymnasium absolviert. Ich bin 12 Jahre in die Schule gegangen. Ich habe an der Universitätsaufnahmeprüfung teilgenommen, diese aber nicht geschafft. Ich war in der Türkei nicht berufstätig. Die Eltern und ich haben in einem Haus gewohnt. Mein Vater hat mehrere Äcker gehabt und diese bewirtschaftet. Wir haben Ziegen.

Wie haben Sie D. kennen gelernt?

Wir stammen aus dem gleichen Ort und kennen sich unsere Familien. Wir haben uns über unsere Familien kennen gelernt und verliebt. Wir haben uns im Juli 2016 in der Türkei kennen gelernt. Wir wohnen im gleichen Viertel und haben uns dort gesehen. Die Eltern meines Mannes sind auch Bauern. Sie haben auch einen Bauernhof im Ort und auch Tiere. Sie haben auch Ziegen. Sie bauen Weizen an. Er war damals für zwei Monate in der Türkei in Urlaub. Ich kann mich nicht genau erinnern, aber glaublich Mitte August 2016 ist er wieder zurück. Er erzählte mir, dass er von Beruf Elektriker ist. Er hat damals schon gearbeitet, aber als er im Urlaub gekommen ist, hat er nicht gearbeitet. Meiner Erinnerung nach hat er dann nach der Rückkehr nach Österreich wieder zu arbeiten begonnen. Wir haben uns gleich im Sommer 2016 verlobt. Er ist dann im Dezember wieder gekommen und haben wir standesamtlich geheiratet. Wir haben uns vor der Verlobung eineinhalb Monate gekannt. Mein Mann hat eine ältere Schwester und einen Bruder. Der Bruder ist auch Elektriker. Auch die Schwester lebt hier, im Moment ist sie in der Türkei. In der Schule habe ich Englisch gehabt, aber nur wenig gelernt. Mein Mann war für drei Wochen in der Türkei. Es war nur standesamtliche Hochzeit. Ein Bekannter der Familie war Trauzeuge, den Namen weiß ich jetzt nicht. An meinen Trauzeugen kann ich mich nicht erinnern. Beide Zeugen waren aus dem Viertel, ich kann mich nicht erinnern. Am 30.07.2017 war dann in der Türkei eine große Feier. Die Hochzeit dauerte drei Tage und war der 30.07. der letzte Tag der Hochzeit. Er war damals drei Wochen in der Türkei, wir sind dann gemeinsam nach Österreich gekommen. Den Deutschkurs habe ich in Österreich gemacht. Der Kurs war vier Tage in der Woche jeweils drei Stunden. Der Kurs ging über vier oder fünf Wochen. Ich habe versucht, zu Hause selbst Deutsch zu lernen. Zumeinst rede ich mit meinem Mann türkisch, ich versuche aber auch deutsch mit ihm zu sprechen. Die Schwester meines Mannes ist geschieden. Sie arbeitet nicht. Sie hat eine Tochter. Der Bruder meines Mannes ist verheiratet, diese sind mitten in der Scheidung. Der Bruder schläft im Wohnzimmer. Ich glaube, für die Wohnung sind so 470,-- Euro Miete zu bezahlen. Ich will als Reinigungskraft oder Kassiererin arbeiten, und zwar bei einem türkischen Geschäft. Meines Wissens nach ist mein Mann nur Österreicher. Mein Mann ist hier geboren worden.“

Herr D. B. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:

Ich bin in Österreich geboren. Ich habe die Hauptschule gemacht, ich war dann eineinhalb Jahre auf der HTL, die ich aber abgebrochen habe. Ich habe die Lehre als Elektroinstallationstechniker abgeschlossen. Mein Vater kam zum Arbeiten nach Österreich. Er bekam dann die österreichische Staatsbürgerschaft. Vorher hat er die Mutter geheiratet. Als ich geboren wurde, war er schon Österreicher. Meine Mutter war und ist Türkin. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass ich auch Türke bin. Ich habe einen türkischen Personalausweis. Ich habe auch schon gewählt für die türkische Präsidentschaft.

Ich habe die Bf im Sommer 2016 im Dorf in der Türkei kennen gelernt. Mein Vater ist immer für längere Zeit in der Türkei. Sie haben ein bisschen Landwirtschaft. Wir haben 10 Stück Kühe. Er mietet von Bekannten Äcker. Er mixt und baut glaublich Weizen an. Die Mutter wohnt auch unten. Die Familie meiner Frau hat auch Kühe. Ich wüsste nicht, dass diese auch Äcker haben. Die Kinder schicken ab und zu Geld in die Türkei. Ich habe eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Die Schwester ist mit den Eltern wieder zurück in die Türkei. Sie ist geschieden. Sie hat eine 6 jährige Tochter. Der Bruder ist hier. Er ist verheiratet, bei ihm ist es aber auch nicht so fix. Er hat einen einjährigen Sohn. Der Bruder lebt bei der Oma. Er wohnt in Wien, H.-gasse (Nr. weiß ich nicht). Der Bruder heißt F..

Über Vorhalt, dass Herr F. in meiner Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und nach Angabe der Bf auch in der Wohnung wohnhaft ist, ich also gerade die Unwahrheit gesagt habe, gebe ich an, er ist bei mir angemeldet. In den letzten Wochen hat er bei meiner Großmutter gewohnt, deshalb habe ich es so gesagt, aber eigentlich wohnt er eh bei mir.

Ich arbeite nach wie vor bei der Firma E.. Ich habe ein Girokonto und ein Sparkonto. Ich lege die Kontoauszüge ab August vor. Diese Unterlagen wird zum Akt genommen. Ich zahle ca. 470,-- Euro Miete. Im Sommer 2016 war ich für ein bis zwei Wochen in der Türkei. In dieser Zeit habe ich die Bf kennen gelernt. Ich habe die Bf vor der Verlobung (das ist bei uns so eine Feier) fast gar nicht gekannt. Ich habe sie gesehen, gleich verliebt und wollte sie heiraten. Nach meiner Rückkehr nach Österreich haben wir über Telefon gesprochen. Im Winter bin ich dann wieder in die Türkei für eine Woche und haben wir da geheiratet. Es war keine Feier, wir sind nur wegen dem Unterschreiben hingegangen. Mein Vater war bei mir der Treuzeuge. Wir haben für meine Frau keinen Trauzeugen gefunden, sondern einfach jemanden vom Ort genommen, dessen Namen ich nicht mehr weiß, mein Vater kennt diesen. Im Sommer 2017 bin ich für drei Wochen runter gegangen und haben wir geheiratet. Es war eine Feier. In der Zwischenzeit haben wir das Visum beantragt. Nach der Hochzeit im Sommer sind wir nach Österreich gegangen, meiner Erinnerung nach am 11.08.2017. Ich bin zur MA 35 gegangen wegen dem Antrag auf Visum. Man sagte mir, sie kann entweder arbeiten oder nicht arbeiten. Man sagte mir, man könne beim Antrag stellen mit Erwerbstätigkeit oder ohne. Ich habe dann darüber mit meiner Frau gesprochen, ob sie gleich arbeiten will. Sie meinte, sie würde gerne Deutsch lernen und erst dann wenn sie sich traut. Wir sind zur MA 35 zurück und haben den Antrag ohne Erwerbstätigkeit gestellt. Ich wollte ihr ein bis zwei Jahre Zeit lassen. Sie hat einen A1-Kurs gemacht. Sie ist einen Monat gegangen, vier Tage die Woche für zwei oder vier Stunden. Zu Hause sprechen wir türkisch und deutsch gemischt. Die Bf hat in der Türkei nicht gearbeitet. Die Bf ist 12 Jahre in die Schule gegangen. Sie ging 5 Jahre in die Volksschule, 3 Jahre Hauptschule und dann 4 Jahre in I., es ist dies ein islamisches Gymnasium. Sie könnte damit Religionslehrerin sein. Sie hat aber in der Türkei nicht gearbeitet.“

Die Dolmetscherin merkte noch an, sie habe insofern nicht präzise übersetzt, als die Bf nicht Ziegen, sondern Kühe gesagt habe.

Die Bf gab in ihrem Schlusswort an, sie wolle hier bleiben. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die am ...1997 geborene Bf ist türkische Staatsangehörige. Sie hat am ...2016 (in einem Ort in der Türkei) Herrn D. B. (dieser ist österreichischer und türkischer Staatsbürger) geheiratet. Die Bf reiste mit einem Visum D (gültig vom 05.07.2017 bis 05.01.2018) in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 11.08.2017 hat sie sich in Wien, C.-straße mit Hauptwohnsitz angemeldet. Das Ehepaar B. (also A. B. und D. B.) wohnen gemeinsam an der oben angeführten Anschrift in Wien. Die Bf hat am 31.08.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ bei der MA 35 gestellt. Die Bf ist seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 11.08.2017 in Österreich geblieben.

Die Bf hat ein Zertifikat über ihre Deutschkenntnisse (Europaratsstufe A1) vorgelegt (Datum der Prüfung: 17.11.2017). Die Bf hat (nachdem sie zunächst Gegenteiliges angegeben hatte) erklärt, sie beabsichtige, in Österreich einer Erwerbstätigkeit (als Reinigungskraft) nachzugehen. Herr D. B. ist berufstätig. Er ist bei der Firma E. GmbH (Vollzeit) beschäftigt. Sein Einkommen in den Monaten August bis Oktober 2018 betrug 1.902,--, 1.975,-- bzw. 1.791,-- Euro. Für die Wohnung bezahlt er rund 470,-- Euro Miete monatlich. An Kreditraten hat er (noch) 22,-- Euro monatlich zu bezahlen.

Auch wenn die Bf und ihr Ehegatte bei ihren Einvernahmen am 06.11.2018 zu einzelnen Aspekten ihres Kennenlernens unterschiedliche Angaben gemacht haben (so gab die Bf an, Herr D. B. sei im Juli 2016 in der Türkei gewesen für zwei Monate, Herr D. B. hingegen erklärte, er sei im Sommer 2016 für 1 bis 2 Wochen in der Türkei gewesen; im Winter 2016 sei Herr D. B. – so die Bf – für 3 Wochen in der Türkei gewesen, Herr D. B. gab an, er sei für eine Woche in der Türkei gewesen, auch die Namen der Trauzeugen konnten sie nicht angeben), haben sich nach Durchführung der Ermittlungen beim Verwaltungsgericht Wien (insbesondere mündliche Verhandlung und Einvernahme der Bf und des Herrn D. B.) keine ausreichenden Hinweise in die Richtung ergeben, es läge eine Aufenthaltsehe vor.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des NAG lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates
oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.

Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5.

Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6.

Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8.

Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9.

Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10.

Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich

wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung –

Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

…“

Art. 6, Art. 7 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) lauten (auszugsweise):

"Artikel 6

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

...

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

...

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen dürfen die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

Der EuGH hat festgehalten, dass eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (siehe etwa das Urteil des EuGH vom 12. April 2016, C-561/14, Genc, Rnr. 44).

Wenn also mit einer Maßnahme eines Aufnahmemitgliedstaates, die nach dem ARB 1/80 erlassen wird, die Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Lage der türkischen Staatsangehörigen festgelegt werden sollen, indem die materiell und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung dieser Staatsangehörigen im Gebiet dieses Staates erlassen oder geändert werden, und wenn diese Voraussetzungen eine neue Beschränkung der Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer im Sinn der Stillhalteklausel in Art. 13 darstellen, kann die Anwendung dieser Klausel nicht schon dann ausgeschlossen werden, wenn mit der Maßnahme die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt vor Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollen (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013, C-225/12, Demir, Rnr. 39).

Eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, ist verboten, sofern sie nicht zu den in Art. 14 ARB 1/80 angeführten Beschränkungen gehört oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist oder geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Zieles zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (Urteil Demir, Rnr. 40).

Diese Maßnahmen könnten sich zwar auf die Wirkungen dieser Rechtswidrigkeit beziehen, ohne unter die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 zu fallen, doch dürfen sie nicht die Rechtswidrigkeit selbst feststellen (Urteil Demir, Rn. 38).

Der EuGH hat demgemäß insbesondere festgestellt, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, in dem Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen. Der EuGH hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 ARB 1/80 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (vgl. das Urteil vom 17. September 2009, C-242/06, T. Sahin, Rnr. 64, 65).

Zunächst ist zur Frage, ob die Bf ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhältig ist, auszuführen, dass nach der vor dem

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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