Entscheidungsdatum
29.05.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B C, geb. am xx, G, Gweg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.05.2018, GZ: VStV/918300217653/2018,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 08.05.2018 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zurückweisung des Einspruches vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, auf Rechtsgrundlage „§ 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016“, erfolgt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Eingabe vom 25.05.2018 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige der PI Rplatz vom 09.02.2018, GZ: PAD/18/00186580/003/VStV, und der von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 15.02.2018 durchgeführten Lenkererhebung sowie der bezughabenden Auskunft des Zulassungsbesitzers und Taxiunternehmers, Herrn D E, erging die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, an Herrn A B C als Lenker des Taxis X, in welcher ihm zwei Übertretungen nach § 20 Abs 1 der Stmk. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 40/2013, vorgehalten wurden, über ihn zwei Geldstrafen, jeweils im Ausmaß von € 70,00, auf Rechtsgrundlage § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verhängt wurden und für den Uneinbringlichkeitsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und 12 Stunden festgesetzt wurden.
Anhand des im Behördenakt erliegenden Zustellnachweises ist ersichtlich, dass diese Strafverfügung Herrn A B C an seiner Abgabestelle in G, Gweg, nicht zugestellt werden konnte und dieses Dokument am Freitag, den 23.03.2018 bei der Postgeschäftsstelle G, Kstraße, hinterlegt wurde und von 26.03.2018 bis einschließlich 09.04.2018 zur Abholung bereitgehalten wurde, wobei diese Strafverfügung Herrn A B C am 09.04.2018 beim bezughabenden Postamt ausgefolgt und die Übernahme dieses Dokumentes von ihm auch bestätigt wurde.
Mit am 10.04.2018, 11.03 Uhr, beim Postamt G-S aufgegebenem Einspruch vom selben Tag, bei der Behörde eingelangt am 12.04.2018, wendete sich Herr A B C inhaltlich gegen diese Strafverfügung. Die Verwaltungsübertretungen bestreitend führte er im Wesentlichen aus, dass das besagte Taxi von ihm in der Bstraße geparkt worden sei, an derselben Stelle gestanden habe und er mit Freunden in das Lokal „F“ gegangen sei, wobei er auch die Tafel mit der Aufschrift „außer Dienst“ ins Auto gelegt habe.
Mit Schreiben vom 13.04.2018 hielt die LPD Steiermark Herrn A B C aufgrund der Urkunde des Zustellnachweises die Verspätung seines Einspruchs vor, zumal der letzte Tag der Einspruchsfrist der 09.04.2018 gewesen sei, der Einspruch jedoch erst am 10.04.2018 – und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist verspätet – zur Post gegeben worden sei.
Diesbezüglich wurde von Seiten des Einspruchswerbers im behördlichen Verfahren mit Schreiben vom 20.04.2018 bekanntgegeben, dass er die Verständigung der Post am Freitag den 23.03.2018 im Briefkasten gehabt habe, er von Samstag, den 24.03.2018 bis einschließlich 07.04.2018 in Ungarn gewesen sei und das Dokument erst am 09.04.2018 abholen haben können. Zum Beweis dafür wurde eine Tankrechnung und eine Autobahnmautrechnung vom 03.04.2018 in Kopie vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen „Zurückweisungsbescheid“ der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.05.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, wurde der Einspruch des Herrn A B C vom 10.04.2018 gegen die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG als verspätet zurückgewiesen. Behördlicherseits wurde darin begründend ausgeführt, dass er selbst mit Schreiben vom 20.04.2018 angeführt habe, dass er den Brief am 09.04.2018 abgeholt habe und sei dies – wie in der Verfahrensanordnung der Behörde vom 13.04.2018 ausgeführt – der letzte Tag der Einspruchsfrist gewesen. Er habe den Einspruch mit 10.04.2018 eigenhändig mit 10.04.2018 datiert und erst am 10.04.2018 zur Post gegeben (laut Poststempel G-S), sodass der Einspruch als verspätet eingebracht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden haben müssen.
Gegen diesen Herrn A B C am 08.05.2018 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schreiben vom 08.05.2018, aufgegeben beim Postamt G-S am 09.05.2018, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit der Begründung, dass er in der Zeit, in der der eingeschriebene Brief abzuholen gewesen wäre, nicht in Österreich gewesen sei. Die nächste Möglichkeit dazu sei erst am Montag, den 09.04.2018, gegeben gewesen und sei dies der letzte Tag der Einspruchsfrist gewesen. Dadurch dass er den Brief erst an diesem Tag holen habe könne, könne von ihm nicht verlangt werden, dass er am gleichen Tag zurückschreibe. Er habe am Nachmittag auf seinen Sohn aufpassen müssen und nicht sofort irgendwo hingehen können, außerdem könne er einen Einspruch nicht in zehn Minuten mal so aufsetzen. Er müsse im Kalender nachschauen, nachdenken, und so weiter. Nun sei es ihm klar, dass es nicht um die Aufklärung der Sache gehe, sondern nur darum, dass eine Strafe schnell eingetrieben werden könne.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von folgendem Sachverhalt aus:
Von Seiten der LPD Steiermark erging an den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 19.03.2018, GZ: VStV/918300217653/2018, und wurde diese am 23.03.2018 bei der Postgeschäftsstelle G, Kstraße, hinterlegt und das Dokument von Montag, den 26.03.2018 bis Montag, den 09.04.2018 zur Abholung bereitgehalten und am letzten Tag dieser Abholfrist, also am 09.04.2018, von Beschwerdeführerseite im genannten Postamt persönlich übernommen.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst ab Samstag, den 24.03.2018, in Ungarn aufhielt und ab diesem Zeitpunkt von der Abgabestelle in G, Gweg, abwesend war. Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits am 23.03.2018 im Zuge der Verständigung von der Hinterlegung des in Rede stehenden Dokuments der Strafverfügung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer hat die Verständigung der Post über die Hinterlegung der Strafverfügung bereits am Freitag, den 23.03.2018 im Postkasten gehabt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.04.2018 wurde jedoch erst an diesem Tag bei der Postgeschäftsstelle G-S aufgegeben und langte bei der belangten Behörde am 12.04.2018 ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2018 zugestellt und erhob dieser mit Schriftsatz vom selben Tag, beim Postamt G-S am 09.05.2018 aufgegeben, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, welche bei der belangten Behörde am 04.05.2018 einlangte und mit Eingabe vom 25.05.2018 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt wurde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt bereits aufgrund des behördlichen Verfahrensaktes, insbesondere auch der Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren sowie seines Beschwerdevorbringens, ergibt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 49 VStG lautet wie folgt:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Die maßgeblichen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumenten (Zustellgesetz-ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017, lauten wie folgt:
„Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.“
§ 2 Z 1, 2, 3, 4 und 6 ZustG:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
…
6. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
…“
„Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.“
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Im Beschwerdefall ist in rechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Fallbezogen bildet demnach die Zurückweisung des Einspruches gegen die besagte Strafverfügung durch die belangte Behörde die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.
In rechtlicher Hinsicht normiert § 49 Abs 1 VStG, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann, wobei der Einspruch auch mündlich erhoben werden kann und bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat.
Verfahrensgegenständlich erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2018 an diesem Tag auch unzweifelhaft Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.03.2018. Dieser Einspruch wurde nämlich auch am 10.04.2018 bei der Postgeschäftsstelle G-S zur Post gegeben.
Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde sei am 09.04.2018 die Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen und der bezughabende Einspruch daher als verspätet anzusehen.
Der Beschwerdeführer selbst führte bereits im behördlichen Verfahren eine Ortsabwesenheit ins Treffen. Er sei vom 24.03.2018 bis einschließlich 07.04.2018 in Ungarn gewesen und habe die Strafverfügung daher erst am 09.04.2018 abholen können. Die Verständigung der Post habe er am Freitag, den 23.03.2018 im Postkasten gehabt.
Im Verfahrensgegenstand unstrittig ist auch, dass die gegenständliche Strafverfügung am 23.03.2018 bei der Postgeschäftsstelle G, Kstraße, hinterlegt wurde, zumal das behördliche Dokument an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in G, Gweg, nicht zugestellt werden konnte und dass der Beschwerdeführer selbst dieses Dokument, welches seit 26.03.2018 bis 09.04.2018 abholbereit war, am 09.04.2018 bei der zuständigen Postgeschäftsstelle abholte. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies war der fallbezogen der 26.03.2018.
Das Dokument gilt jedoch dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wobei die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer am Tag der Hinterlegung (23.03.2018) noch nicht ortsabwesend und der Beschwerdeführer selbst führte im behördlichen Verfahren aus, dass er die bezughabende Verständigung bereits am Freitag, den 23.03.2018 im Postkasten gehabt habe, sodass der Beschwerdeführer vom durch die Hinterlegung ausgelösten Zustellvorgang bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte und im Hinblick auf seine Abwesenheit ab 24.03.2018 nicht davon auszugehen war, dass er „wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte“. Fallbezogen war der Beschwerdeführer vielmehr von der Abgabestelle abwesend, nachdem er im Wege der vorgefundenen Verständigung Kenntnis vom ausgelösten Zustellvorgang erlangte, weshalb von der wirksamen Zustellung der behördlichen Strafverfügung vom 19.03.2018 mit Wirkung 26.03.2018 auszugehen war.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG endete demnach mit Ablauf des 09.04.2018, also an jenem Tag, an welchem der Beschwerdeführer die Strafverfügung auch tatsächlich ausgefolgt erhielt. Indem der Beschwerdeführer seinen Einspruch vom 10.04.2018 erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Postgeschäftsstelle G-S aufgab, erweist sich der Einspruch im Ergebnis als verspätet und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 zurückwies. Die Beschwerde vom 08.05.2018 vermochte daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen und war dieser daher im Ergebnis keine Folge zu geben und er bekämpfte Bescheid unter Präzisierung der Rechtsgrundlage zu bestätigen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Keine Ortsabwesenheit am Tag der Verständigung, Beginn Fristenlauf, Ortsabwesend am ersten Tag der AbholmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.1410.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019