RS Lvwg 2018/5/29 LVwG 30.25-1410/2018

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §17 Abs3 letzter Satz

Rechtssatz

Ist der Empfänger eines behördlichen Schriftstückes am Tag der Verständigung von der Hinterlegung nach § 17 Abs 2 ZustG nicht ortsabwesend, kommt ein Fristenlauf iSd § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG nicht in Betracht, da dieser vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine darauffolgende, am ersten Tag der Abholmöglichkeit bestehende Ortsabwesenheit führt daher nicht dazu, dass die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte, als bewirkt gilt.

Schlagworte

Keine Ortsabwesenheit am Tag der Verständigung, Beginn Fristenlauf, Ortsabwesend am ersten Tag der Abholmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.25.1410.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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