TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 L515 1439090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 1439090-2/11E

L515 1439091-2/11E

L515 1439093-2/9E

L515 1439092-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ;

XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ;

XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias

XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz HAUNSCHMIDT, Dr. Georg MINICHMAYR, LLM, Mag. Georg TUSEK Mag. Peter BREITENEDER, Mag. Manuel KRENN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.05.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und bP4.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

"...

? Sie sind am 16.05.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und haben am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Aserbaidschan und am 03.06.1978 geboren zu sein.

? Im Rahmen der Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären am XXXX in XXXX geboren, Ihr Name wäre XXXX , Sie wären Staatsbürger Aserbaidschans, würden der aserbaidschanischen Volksgruppe und der armenischen Religion angehören. Ihre Heimatanschrift gaben Sie mit XXXX , in der Russischen Föderation an. Ihr Vater würde XXXX heißen, Ihre Mutter XXXX , diese wären XXXX und XXXX geboren. Ihre Lebensgefährtin, welche Sie nach Österreich begleitet hätte, würde XXXX heißen, Ihre Kinder, welche ebenso mitgereist wären, XXXX und XXXX (Anm.: AZ: 13 06.401, 13 06.403 und 13 06.402). Sie wären von Beruf Verkäufer. Sie hätten die Russische Föderation deswegen verlassen, weil Sie dort Probleme mit der Mafia gehabt hätten. In XXXX (Russische Föderation) hätten Sie einen Marktstand betrieben, zusätzlich zur Standgebühr hätten Sie Schutzgeld an die Mafia entrichten müssen. Zudem wäre Ihre Tochter krank, ihre Behandlung hätte auch Geld gekostet. Als Sie das Schutzgeld nicht mehr zahlen hätten können, wären Sie von der Mafia bedroht worden. Aus diesem Grunde hätten Sie die Russische Föderation verlassen und wären nach Österreich gereist.

? Am XXXX wurde Ihr Verfahren zugelassen, es wurde Ihnen gegen Unterschriftsleistung die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.

? Am XXXX erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Die mit der bP aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge]

[...]

F.: Sind Ihre Kinder gesund.

A.: Mein Sohn ist gesund, meine Tochter ist behindert.

F.: Woran erkennen Sie die geistige Behinderung der Tochter.

A.: Sie sieht schlecht.

F.: Welche Behandlung hat diese bisher erfahren.

A.: Wir waren mit ihr im Jahr 2012 bei einem Optiker in Moskau, der hat meiner Tochter eine Brille gegeben, diese Brille ist leider zerbrochen, eine weitere konnten wir uns nicht leisten.

[...]

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen-apostolisch-gregorianischen Glauben an. Ich bin ledig und habe zwei Kinder. Bei meiner Lebensgefährtin handelt es sich um XXXX , XXXX geboren (Anm.: XXXX ).

Bei meinen Kindern handelt es sich um XXXX , XXXX geboren und XXXX , XXXX geboren.

F.: Haben Sie die Vaterschaft zu Ihren Kindern anerkannt. Wenn ja, gibt es darüber eine Urkunde.

A.: Nein, ich habe die Vaterschaft nie anerkannt, denn ich hatte ja keine Papiere.

F.: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Ihre Eltern.

A.: Meine Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, mein Vater ist Staatsbürger von Aserbaidschan.

F.: Waren Ihre Eltern verheiratet.

A.: Nein, von meinem Vater kenne ich nur den Namen. Mein Vater hat die Vaterschaft zu mir auch nie anerkannt. Ich bin am 03.06.1978 geboren und lebte ab dem Jahre 1988 bis 2002 in Moskau bei meiner Tante XXXX . Zuvor lebte ich bei meiner Mutter.

F.: Ihre Mutter ist Staatsbürgerin von Armenien, wo lebte Ihre Mutter.

A.: Meine Mutter hat mich 1988 verlassen und ließ mich bei meiner Tante XXXX zurück. Meine Mutter und meine Tante lebten in Armenien, aber wo, weiß ich nicht.

F.: Sind sie mit XXXX nicht verheiratet.

A.: Wir sind Lebensgefährten, wir haben nie geheiratet.

F.: Seit wann leben Sie mit XXXX zusammen.

A.: Am 15.12. XXXX holte ich meine Frau in mein Haus in der XXXX , in Moskau. Dort lebte meine Tante XXXX . Diese ist allerdings am 13.07.2002 verstorben.

F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.

A.: Das macht meine Frau.

F.: Welche Ausbildung hat XXXX erhalten.

A.: Keine, wir lebten unangemeldet in der Russischen Föderation. Meine Tochter konnte dort keine Schule besuchen.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in Baku geboren.

F.: Warum geben Sie XXXX an.

A.: Meine Tante erzählte mir viel über die Masaker in XXXX - in der Aufregung sagte ich dann zu meinem Geburtsort XXXX .

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

A.: Ja, mein Vater heißt Aslan und meine Mutter heißt XXXX . Meine Mutter ist Armenierin und mein Vater ist Aserbaidschaner. Ich bin Armenier, wie meine Mutter, fühle mich der armenischen Volksgruppe und dem armenischen Glauben zugehörig.

V.: Sie geben an, Sie wären Staatsbürger von Aserbaidschan. Nun geben Sie aber gleichzeitig an, dass Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien wäre und dass Sie Ihren Vater (der übrigens die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt hätte und auch mit Ihrer Mutter nicht verheiratet gewesen ist) Staatsbürger von Armenien wäre. Zudem geben Sie an, dass Sie sich der armenischen Ethnie und der armenisch-apostolisch-gregorianischen Religion zugehörig fühlten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein, es stimmt so, wie Sie es sagen.

F.: Wurde Ihnen je die Staatsbürgerschaft aberkennt (Dekret des Präsidenten).

A.: Nein.

F.: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft je zurückgelegt.

A.: Nein.

F.: Haben Sie je die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen.

A.: Nein.

V.: Die Behörde stellt fest, dass Sie Staatsbürger von Armenien sein müssen, nachdem Ihre Mutter Staatsbürgerin von Armenien ist. Sie wurden 1978 als Sohn einer armenischen Staatsbürgerin geboren, Ihr Vater hat die Vaterschaft zu Ihnen nicht anerkannt, war zudem mit Ihrer Mutter nicht verheiratet. Sie fühlen sich auch der armenischen Ethnie zugehörig und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Nein.

F.: Wo kamen Ihre Kinder zur Welt.

A.: An unserer Adresse in XXXX , in Moskau.

F.: Beschreiben Sie diese Unterkunft.

A.: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit zwei Eingängen. Wir hatten dort ein Wohnzimmer, eine Küche, einen Vorraum, Toilette und Bad. Wir zahlten dafür im Monat 10.000 Rubel und hatten die Miete alle sechs Monate im Nachhinein zu entrichten, immer Jänner und Juni.

F.: Wie heißen Ihre Schwiegereltern, kennen Sie deren Staatsangehörigkeit.

A.: Meine Schwiegermutter heißt XXXX , diese ist armenische Staatsbürgerin. Weder meine Frau noch ich kennen den Vater meiner Frau, der ist aber auch armenischer Staatsbürger.

F.: Haben Sie oder Ihre Gattin Geschwister.

A.: Meine Gattin ist ein Einzelkind. Ich habe auch keine Geschwister.

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 17.05. XXXX .

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Nein.

F.: Warum haben Sie keine Dokumente.

A.: Ich habe meine Dokumente. Meine Geburtsurkunde habe ich in meiner Heimat zurückgelassen.

F.: Haben Sie einen Führerschein.

A.: Ich kann nicht Autofahren.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe drei Jahre lang die Schule besucht, das war in Armenien, ich weiß aber nicht wo.

F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet.

A.: Ich habe nie eine Einberufung erhalten.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben.

A.: Ich habe 1994 bis 1999 als einfacher Arbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Ich arbeitete als Be- und Entlader am Markt. Dann 1999 habe ich mit meinen Ersparnissen bei dem Russen XXXX Textilien eingekauft und diese am Markt verkauft. XXXX kam regelmäßig mit Textilien zum Markt, ich kaufte Hosen, Jacken, Hemden bei ihm und verkaufte diese am Markt. Diese Tätigkeit übte ich bis 03.05.2013 aus, dann habe ich meine Ware dem XXXX zurückgegeben. Ich hatte meinen Stand nur montags geschlossen. Ansonsten habe ich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr meinen Marktstand offen gehalten. Ich musste an eine Person mit dem Spitznamen XXXX monatlich 200 US Dollar entrichten müssen, wenn das Geschäft schlecht ging, zahlte ich nur 150 Dollar. Ich zahlte diesen Betrag monatlich bis Jänner 2013. Dann musste meine Tochter XXXX ins Krankenhaus, das war am 25.01.2013, am 26.01.2013 wurde meine Tochter wieder entlassen. Meine Tochter litt an einer Nierenbeckenentzündung oder auch Blasenentzündung. Sie hat im Krankenhaus Infusionen bekommen und zuhause musste sie noch Medikamente einnehmen.

F.: Was kostete das.

A.: Ungefähr 1.000 Dollar. Ich kann es nicht genau sagen, denn ich leide an Depressionen.

V.: Sie wissen ganz genau wie hoch das Schutzgeld ist, wissen ganz genau, wie hoch die Miete ist, können jedoch nicht angeben, wie hoch die Kosten für die Behandlung der Tochter waren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Meine Tochter musste Medikamente nehmen und zwar noch einige Zeit nach der Erkrankung. Die Ärzte sagten, dass meine Tochter eine medikamentöse Behandlung benötigt.

Auch kann es sein, dass meine Tochter eine Operation an der Blase benötigt.

F.: Warum haben Sie die Operation nicht vornehmen lassen.

A.: Sie muss nur dann operiert werden, wenn sich die Entzündung wiederholt.

F.: Welchen Beruf übte Ihre Gattin aus.

A.: Sie war Hausfrau

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meinen Vater seit 1988 nicht mehr gesehen.

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX . Ich habe meine Mutter seit 1988 nicht mehr gesehen. Ich wuchs bei meiner Tante XXXX auf. Sie hatte einen Sohn mit Namen XXXX . Er starb im Kindesalter. Auf Nachfrage gebe ich an, der Gatte meiner Tante heißt XXXX . Er wurde im Winter 1988 ermordet.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Nein.

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens XXXX , XXXX geboren.

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Tante XXXX .

A.: Sie arbeitete als Reinigungskraft, erkrankte an Brustkrebs und starb am 13.07.2002. Sie ging nicht zur Therapie, wollte sich nicht behandeln lassen.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Meine Tante XXXX ging 1988 in die Russische Föderation und nahm mich mit.

F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst.

A.: Ich lebte seit 1988 in der Russischen Föderation und den Entschluss die Russische Föderation zu verlassen fasste ich als mir meine finanziellen Probleme über den Kopf wuchsen, das war glaublich am 04.05.2013.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Mein Heimatland habe ich am 14.05.2013 verlassen.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , in XXXX , Moskau.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja.

F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation.

A.: Der Schlepperlohn betrug 6.000 US-Dollar.

F.: Woher haben Sie das Geld.

A.: Ich habe gearbeitet und alle meine Textilien zurückgegeben, dafür habe ich 4.000 US Dollar erhalten. 2.000 Dollar habe ich erspart.

F.: Wie hoch war Ihr Monatseinkommen.

A.: Das war verschieden, manche Monate waren gut, manche schlecht; wenn ich schlecht verdiente zahlte ich nur 150 US Dollar Schutzgeld, wenn ich gut verdiente, dann 200 US Dollar.

F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart.

A.: XXXX sagte, er würde und in ein Land bringen lassen, in dem es meiner Tochter gut gehe. Das war dann Österreich.

[...]

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Da mein Vater Aserbaidschaner ist und meine Mutter Armenierin, hatte ich Probleme. In der Russischen Föderation hat man uns nicht gemocht.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A.: Ich habe wie gesagt, im Textilhandel gearbeitet und habe (da ich keine Papiere hatte) monatlich 150 bis 200 US Dollar Schutzgeld bezahlen müssen. Dann wurde meine Tochter krank, das war im Jänner 2013. Dann hatte ich nicht mehr das Geld die Miete zu bezahlen und konnte auch das Schutzgeld nicht mehr zahlen. Es hatten sich dann Schulden in der Höhe von 5.000 US Dollar (inklusive eines Mietrückstandes) angehäuft, die konnte ich nicht mehr bezahlen.

F.: Sie konnten für die Ausreise 6.000 US Dollar aufbringen, warum haben Sie nicht mit diesem Geld, das Sie dem Schlepper gaben, Ihre Schulden bezahlt.

A.: Ich hätte meine Familie nicht mehr ernähren können. Ich sah mir aufgrund meiner wirtschaftlichen Probleme in der Russischen Föderation keine Zukunft.

F.: Möchten Sie eine Pause

A.: Nein.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder.

Ich habe einmal einen Selbstmordversuch unternommen.

F.: Wann war das.

A.: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Da war irgendwann im Jahr 2007. Dann kam ich zur Einsicht, dass meine Kinder einen Vater brauchen würden.

F.: Wie haben Sie versucht sich das Leben zu nehmen.

A.: Ich nahm 10 Blutdrucktabletten, die wirkten jedoch nicht.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Schulden, wirtschaftliche Probleme und Probleme mit der Mafia.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche keinen Kurs.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Nein.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte hier arbeiten und ich möchte eine gute Zukunft für meine Kinder.

V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wird der Antragstellerin/dem Antragsteller genannt und dessen Inhalt erörtert (die Unterlagen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).

F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.

A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich

Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: XXXX sagte zu mir, dass XXXX immer wieder Schutzgeld von mir verlangen würde. Ich wollte ursprünglich weitermachen und meine Schulden zahlen, dann aber wurde meine Frau bedroht und ich sah keinen anderen Ausweg mehr, als die Russische Föderation zu verlassen.

[...]

? Am 24.05.2013 wurde eine Recherche im Heimatstaat in Auftrag gegeben. Am 09.10.2013 langte das Erhebungsergebnis ein. Diesem Erhebungsergebnis war zusammengefasst zu entnehmen, dass die Identität bzw. Herkunft Ihrer Gattin offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der mit der Recherche beauftragte Vertrauensanwalt hat versucht in dem behaupteten Herkunftsort eine Person namens XXXX zu finden - es gab jedoch niemanden dieses Namens in den Registern von Garni. Die Bevölkerung und die Lehrer wurden ohne Resultat befragt.

? Das Erhebungsergebnis wurde Ihrer Gattin mit Schriftsatz vom 27.09.2013 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte am 10.10.2013 ein.

Ihre Gattin beschrieb das nunmehrige Leben Ihrer Tochter und das nunmehrige Leben in XXXX und baten um eine Chance in Österreich bleiben zu können. Was das Erhebungsergebnis betrifft, so äußerten Sie sich nicht. Sie legten der Behörde Befunde von Herrn Dr. Martin XXXX vor, denen zu entnehmen ist, dass bei Ihrer Tochter von einer Beeinträchtigung im Sinne einer kombinierten Entwicklungsstörung auszugehen ist.

? Am 05.11.2013 langte eine Stellungnahme von Ihnen ein. Diese wurde übersetzt und zum Akt genommen. Sie schrieben:

Sehr geehrte Regierung, bezüglich ihres Briefes kann ich keine konkrete Antwort geben, da ich keine grundlegenden Informationen über die Geschehnisse in Armenien habe. Da es keine Übersetzung gab, konnte ich den Sinn des Textes nicht gründlich prüfen. Ich kann aber die Meinung meiner Familie über die Geschehnisse in Armenien aus unserer subjektiven Sicht hinzufügen (damit meine ich mich, XXXX und meine Gattin, XXXX ). Während wir in Russland lebten, trafen wir viele Armenier, die das Land verlassen haben und manche illegal, manche anders lebten. Sie verdienten mit großer Mühe Geld und lebten in schweren Verhältnissen, ich kenne aber keinen, der in die Heimat zurückkehren wollte. Dabei erzählten sie viel Schlechtes über die Geschehnisse in ihrem Land. Ich glaube, das ist ein objektiver Hinweis, dass das Lebensniveau und die Korruption in Armenien auf dem kritischen Niveau sind. Das sind unsere Informationen über die Geschehnisse in Armenien.

? Ihr Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben als die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen wurde. Spruchpunkt II und III wurde behoben und zur neuerlichen Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Aktenzahlen: XXXX vom XXXX ). Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Gesundheitszustand Ihrer Person und der Gesundheitszustand Ihrer Tochter XXXX vollständig zu ermitteln sei und die diesbezügliche Rückkehrsituation zu prüfen sei.

? Am 10.11.2014 langten Dokumente hinsichtlich einer mittlerweile behauptetermaßen erfolgten Integration ein.

? Am 15.07.2018 erfolgte eine Einvernahme im Asylverfahren im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Armenisch. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird in der Folge zur Gänze wiedergegeben:

[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge]

[...]

Sie haben am 16.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde nach Einvernahme am XXXX mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2013 abgewiesen. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.12.2013 wurde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II und III behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurden (Zahl: XXXX vom XXXX ).

F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.

A.: Nein.

F.: Wer ist Ihre Vertrauensperson.

A.: Sie heißt Elfriede, der Familienname fällt mir nicht ein. Sie ist die Lehrerin meiner Tochter in der Sonderschule in XXXX .

F.: Möchten Sie Frau Elfriede heute im Zuge der Einvernahme dabeihaben.

A.: Ja, das wäre mir recht.

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich verfüge über einen eigenen authentischen Reisepass der Republik Armenien mit der Nummer XXXX ausgestellt am 08.07.2011. Ich lege diesen heute vor.

F.: Möchten Sie weitere Beweismittel in Vorlage bringen.

A.: Nachweis über die Beschäftigung im Rathaus in XXXX , Geburtsurkunden der Kinder und Heiratsurkunde

Anm.: Vaterschaftsanerkenntnis Nr. XXXX ausgestellt am XXXX

Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 14.08. XXXX

Geburtsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 23.11. XXXX

Heiratsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am 29.10. XXXX

Dienstausweis Nr. XXXX gültig von 22.08. XXXX bis 22.08. XXXX

Nachweis über die Tätigkeit als Masseur Nr. XXXX vom 05.05. XXXX

Einstellungszusage vom 24.07.2018

Bestätigung über mögliche Einstellung XXXX

Bestätigung über mögliche Einstellung XXXX

Wohnungsbestätigung Elfriede XXXX

Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 18.07.2018

Schreiben von Adolf XXXX und Christoph XXXX vom 18.07.2018

Schreiben von Frau Lucia XXXX vom 18.07.2018

Schreiben von Mag. Verena XXXX und DI Gernot XXXX

Schreiben von Michael XXXX (undatiert)

Unterstützungerklärung von Irmi XXXX (undatiert)

Schreiben von Elfriede XXXX (undatiert)

Schreiben von Erika XXXX (undatiert)

Schreiben von Erika und Herta XXXX vom 23.03.2014

Unterstützungserklärung von Irmgard XXXX (undatiert)

Schreiben von Franz XXXX vom 18.04.2014

Schreiben von Ernst XXXX vom 29.10.2013

Schreiben von Eduard XXXX vom 11.04.2014

Schreiben von Peter XXXX vom 24.04.2014

Schreiben von Renate XXXX und Theresa XXXX (undatiert)

Schreiben von Rupert und Aloisia XXXX vom 07.04.2014

Schreiben von Tobias und Beatrix XXXX vom 21.03.2014

Schreiben von Stefan XXXX vom 03.04.2014

Schreiben von Valentin XXXX vom 16.04.2018

Schreiben von Regina XXXX vom 05.06.2018

Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 16.05.2014

Schreiben von DDr. Wolfgang XXXX vom 07.04.2014

Schreiben vom Maria XXXX (undatiert)

Schreiben von Margit XXXX vom 03.05.2018

Schreiben der Volksschule XXXX vom 24.03.2014

Schreiben von Unterstützern der röm.kath. Kirche (Namen nicht leserlich) vom 25.03.2014

Schreiben von Familie XXXX (undatiert)

Schreiben von Gabriele XXXX vom 27.05.2018

Schreiben von Maximilian XXXX vom 29.05.2018

Schreiben von Hermann XXXX vom 29.05.2018

Schreiben von Elfriede XXXX vom 30.05 (ohne Jahreszahl)

Schreiben von Michaela XXXX vom 18.07.2018

Schreiben von Christoph XXXX vom 21.07.2014

Scheiben von Beate XXXX vom 30.10.2013 und 02.04.2014

Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 10.04. XXXX und 12.11. XXXX samt Rechnung

Bescheinigung über Erste-Hilfe-Grundkurs vom XXXX , vom XXXX , Schnupperkurs vom XXXX

Teilnahmebestätigung Rotes Kreuz vom XXXX /Herr XXXX und Frau XXXX

Nachweis über Kursbesuch "Grundlagen der deutschen Sprache" - Juli 2014 für Herrn XXXX und Frau XXXX

Teilnahmebestätigung vom ÖIF vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und Frau

XXXX

Prüfungszeugnis 15.03.2016 (ÖIF Test) für für Herrn XXXX und Frau XXXX samt Detailergebnisse

Deutschkurs-Nachweis WIFI B1 Teil 1 und Teil 2 für Herrn XXXX und Frau XXXX samt Übermittlungsschreiben

Zertifikat Deutsch B1 vom 06.04.2017 für Herrn XXXX und Frau XXXX

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern gesundheitlich.

A.: Diesen geht es gut.

Meine Tochter XXXX ist behindert, benötigt aber zurzeit keinerlei Medikation oder Therapie.

F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.

A.: Ja.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ich spreche Deutsch auf dem Niveau B1.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche armenisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.

F.: Welche Sprachen, außer armenisch sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche auch russisch und mittlerweile deutsch.

[...]

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Armenien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolischen Glauben an. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder.

Auf Nachfrage gebe ich an, bei meiner Familie handelt es sich einschließlich meiner Person um

XXXX alias XXXX auch XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien (auch Aserbaischan), IFA: XXXX

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

XXXX alias XXXX , XXXX geboren, IFA XXXX

F.: Wann und wo haben Sie geheiratet.

A.: Ich heiratete am 15.12.2001

F.: Vertreten Sie Ihre Kinder im Asylverfahren.

A.: Ja, ich vertrete diese und gebe gleichzeitig an, dass diese keine Fluchtgründe vorzubringen haben. Ich ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in XXXX geboren und bin dort aufgewachsen.

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 17.05.2013.

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe den eigenen authentischen armenischen Reisepass vorgelegt, mit dem ich legal mit einem Visum der litauischen Botschaft XXXX nach Österreich gelangte.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe von 1984 bis 1994 die Grundschule und allgemein bildende mittlere Schule besucht, war dann beim Wehrdienst im Zeitraum Herbst 1996 bis Herbst 1998.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich habe meinen Lebensunterhalt als Masseur (selbständig) - ich habe von 1990 bis zu meiner Ausreise als selbständiger Masseur gearbeitet und habe im Jahr 1999 einen Kurs als Graphiker und Designer gemacht und habe auch im Zeitraum 1999 bis 2000 im Krankenhaus in XXXX als Masseur gearbeitet. Von XXXX habe ich offiziell für das Rathaus in XXXX als Grafiker und Designer gearbeitet. Ich habe im Zeitraum 2002 bis 2003 im Allgemeinen Krankenhaus in XXXX gearbeitet (nicht offiziell angestellt).

Die letzten Jahre vor der Ausreise war ich selbständiger Masseur - ich habe aber auch bis zur Ausreise in XXXX im Rathaus gearbeitet.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe bis zu meiner Ausreise, welche am 14.05.2013 stattfand, gearbeitet - ich verdiente meinen Lebensunterhalt und den meiner Familie als Masseur.

F.: Wurden Sie entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.

A.: Ich habe gekündigt.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsjahr lautet XXXX .

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX .

F.: Wovon leben die Eltern.

A.: Diese leben in der Russischen Föderation und Armenien, sie fahren ab und zu meiner Schwester. Sie leben in XXXX , die Adresse dort ist mir nicht geläufig. Meine Eltern haben dort ein eigenes Haus. Es handelt sich um ebenerdiges Haus mit drei Zimmern, einen kleinen Garten.

Dieses Haus gehört den Eltern.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX ( XXXX ) und XXXX , die Geburtsdaten der beiden sind mir entfallen.

Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist verheiratet mit XXXX , sie haben zwei Kinder mit den Namen XXXX und XXXX . XXXX ist von Beruf Gelegenheitsarbeiter. XXXX hat einen Schlaganfall erlitten und wird von meiner Mutter unterstützt.

XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Söhne namens XXXX und XXXX . XXXX ist derzeit arbeitslos, Svetlana ist Verkäuferin, XXXX und XXXX arbeiten auch. Sie leben in XXXX (Ostrussland).

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Mein Vater hat zwei Schwestern und drei Brüder, diese heißen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Meine Mutter hat zwei Schwestern und zwei Brüder mit den Namen

XXXX , XXXX ...

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.

A.: XXXX lebt mit der Familie in XXXX . Sie hat einen Sohn und zwei Töchter. Wovon sie leben, ist mir nicht bekannt. Wir haben keinen Kontakt.

XXXX hat einen Sohn, er ist verstorben.

XXXX ist verheiratet, lebt in Georgien und hat drei Töchter und

einen Sohn. Sie heißen XXXX , .... (die anderen sind mir namentlich

nicht geläufig). Sie leben im Dorf XXXX .

XXXX ist verstorben, er hat drei Söhne und eine Tochter. Sie heißen

XXXX ,... Sie leben in Abchasien. Die Ehefrau heißt XXXX

XXXX ist verstorben und hat zwei Kinder namens XXXX (verstorben), das zweite Kind ist mir namentlich nicht erinnerlich. Sie leben in XXXX .

XXXX ist verheiratet, die Ehefau ist mir nicht bekannt, sie haben zwei Söhne, leben allesamt in XXXX .

XXXX Mann ist seit langem verstorben, hat zwei Söhne namens XXXX und XXXX . Einer lebt in Russland, der andere irgendwo im Ausland.

XXXX ist mir XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter mit den Namen

XXXX und XXXX . Sie leben in der Russischen Föderation, XXXX lebt in Ägypten mit dem armenischen Ehemann.

F.: Sind alle Verwandten Armenier und Angehörige des armenisch-apostolischen Glaubens.

A.: Ja, alle

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Das war kurz vor der tatsächlichen Ausreise, welche allein aufgrund der Erkrankung unserer Tochter XXXX erfolgte.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 14.05. XXXX .

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX (die neue Nummer lautet seit dem Jahr 1997 - 81/14)

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ich kam legal.

F.: Warum wählten Sie Österreich.

A.: Die Schwiegereltern lebten hier, der Schwiegervater ist verstorben, der Schwager lebt auch in Österreich.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Immer in XXXX . Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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