TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/18 98/09/0313

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/09/0344 E 12. Jänner 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der J, in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien V, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Mai 1998, Zl. UVS-07/A/05/00385/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Bescheidausfertigung belegten Beschwerdevorbringen zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1998 die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1

lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig erkannt und ihrer auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis nach § 28 Abs. 1 zweiter Strafsatz leg. cit. über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von S 40.000,-- auf S 20.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwölf Stunden auf einen Tag sowie der erstinstanzliche Kostenbeitrag von S 4.000,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt wurden; ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren wurde nicht vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Straffreiheit, bzw. meinen Anspruch auf mildere Bestrafung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz, insbesondere in meinem Recht, nicht auf Grund des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde zu einer Geldstrafe von S 20.000,-- und einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe und zum Kostenersatz der Kosten erster Instanz verhalten zu werden" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes im wesentlichen geltend, der § 28 Abs. 1 AuslBG sehe vier Fallkonstellationen vor, die im angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausreichend determiniert worden seien. Die belangte Behörde habe nur auf einen Strafrahmen von höchstens S 120.000,-- verwiesen. Dieser umfasse jedoch zwei Fälle. § 28 AuslBG sehe nicht vor, daß eine einschlägige Verwaltungsstrafe sich erschwerend und eine andere als strafsatzbegründend erweise. Die belangte Behörde hätte auch konkret anführen müssen, welche Ausländer sie wann und zu welchen Bedingungen beschäftigt habe, weil im Sinn des § 28 Abs. 5 AuslBG auch die Bezahlung des Ausländers für die Strafhöhe erheblich sei. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei deshalb verfehlt, weil dieser auf Grund der Änderung in wesentlichen Punkten völlig neu zu fassen gewesen wäre. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben, weil sich die belangte Behörde nicht auf "nicht konkretisierte einschlägige Vorstrafen" hätte berufen dürfen, sondern "konkret die Verstöße nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG" anführen hätte müssen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Der Beschwerdeführerin wurde - unter Berücksichtigung der aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommenen Spruchteilen - eine von ihr am 30. August 1996 begangene Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG angelastet.

Gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG (in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 895/1995), ist ein Täter, der die genannte Verwaltungsübertretung begeht, von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigen Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.

Im Beschwerdefall wurde - wie schon in erster Instanz - der zweite Strafsatz ("im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung") des § 28 Abs. 1 leg. cit. angewendet. Die belangte Behörde hat in dieser Hinsicht ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufweise, die zur Anwendung des genannten zweiten Strafsatzes führe. Daß diese Vorstrafe bei der Strafbemessung auch als Erschwerungsgrund gewertet worden wäre, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Als Erschwerungsgrund wurde nämlich nach der Bescheidbegründung eine andere (weitere) einschlägige Verwaltungsstrafe herangezogen. Daß diese beiden Verwaltungsvorstrafen über die Beschwerdeführerin verhängt wurden, wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde hat demnach nicht gegen das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" verstoßen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0066, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kommt es nicht darauf an, zu welchen Lohn- und Arbeitsbedingungen die Ausländerin von der Beschwerdeführerin beschäftigt wurde, weil die belangte Behörde im Beschwerdefall den besonderen Erschwerungsgrund des § 28 Abs. 5 AuslBG im Rahmen ihrer Strafbemessung nicht angewendet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung (verhängt wurde die bei Anwendung des zweiten Strafsatzes vorgesehene Mindeststrafe) von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht hätte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0083, und vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0300, 0301).

Hinsichtlich des Einwandes, es wäre eine Neuformulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen, ist zu erwidern, daß keine Norm besteht, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung den erstinstanzlichen Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit der erstinstanzliche Bescheidspruch einer Abänderung bedarf, ist die Berufungsbehörde zu einer Richtigstellung verpflichtet (vgl. insoweit etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 97/04/0161).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 1998

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090313.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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