TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 L515 2184956-2

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2184960-2/2E

L515 2184963-2/2E

L515 2184956-2/2E

L515 2184952-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (1) 1 und (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (1) 1 und (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (1) 1 und (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18 (1) 1 und (5) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01."2018" (richtig: 2019), Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 25.8.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

I.1.2. Zur Begründung ihres Antrages brachten die bP zusammengefasst vor, dass die bP3 schwer krank sei (Anm: Sie leidet an Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese). Eine adäquate medizinische Behandlung sei ihr in Georgien mangels entsprechender Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems bzw. aufgrund fehlender finanzieller Ressourcen der bP nicht offen gestanden. Die bP3 solle nunmehr in Österreich behandelt werden.

Um die familiären Bande zu wahren, sei die gesamte Familie aus Georgien ausgereist.

I.1.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die bB ging davon aus, dass Behandlungsmöglichkeiten in Georgien bestehen. Mit der Frage, welcher konkreter Behandlung die bP bedarf, ob ihr entsprechende Behandlungen auch konkret -insbesondere im Lichte der finanziellen Ausstattung der Familie- offen stehen und mit welchen gesundheitlichen Konsequenzen die bP3 zu rechnen hätte, wenn sie keine entsprechende Behandlung erhält, setzt sich die bB nicht auseinander.

I.1.4. Von den bP wurde mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Im Wesentlichen brachten sie vor, eine Abschiebung sei wegen des Gesundheitszustandes der bP3 nicht zulässig. Ebenso widersprechen aufenthaltsbeendende Maßnahmen Art. 8

EMRK.

I.1.5. Den Beschwerden wurde mit ho. Erk. vom 24.4.2018 stattgegeben und die wurden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückverwiesen.

I.2.1. Im fortgesetzten Verfahren wurden über die Staatendokumentation der bB, welche sich wiederum des Verbindungsbeamten des BMI in Georgien bediente, eine Auskunft zu den Therapiemöglichkeiten, welche der bP3 in ihrem Herkunftsstaat offen stehen ein. Hierbei stellte sich heraus, dass entsprechende adäquate Therapieprogramme bestehen und im Falle der Bedürftigkeit der Staat die Kosten auf Antrag trägt.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Vertretung der bP hierzu folgende Stellungnahme ab:

"....

Bezüglich Punkt 1 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation möchte ich sagen, dass wir das georgische Gesundheitssystem seit der Geburt unsere Tochter XXXX im Jahr 2009 gut kennengelernt haben. XXXX leidet an einer angeborenen Fehlbildung des Nervensystems, einer infantilen Cerebralparese, einer Mikrocephalie sowie einer Balkengenese. Zudem besteht eine globale Entwicklungsretardation.

Zu Punkt 1;

Die hier angeführten Therapiemöglichkelten gab es bis zu unserer Ausreise aus Georgien unter staatlicher Versorgung nicht. Hütten wir Zugang zu diesen Möglichkeiten gehabt, dann hätten wir diese umgehend In Anspruch genommen, um unserem Kind die notwendige med. Versorgung und Therapie zukommen zu lassen.

Ich erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass es all die angesprochenen Therapien dort gegeben hat, ohne dass ich etwas davon wusste. Ich beschäftige mich seit 9 Jahren damit, wie ich meiner Tochter die notwendigen Maßnahmen ermöglichen kann. Wir waren jahrelang auf der Suche nach Hilfe und adäquater med. Versorgung, in Georgien muss alles vorfinanziert werden, so müssen zum Beispiel sämtliche med. Maßnahmen, welche Im Vorfeld notwendig sind, um Operationen machen zu können, durch uns als Eltern finanziert bzw. vorfinanziert werden.

XXXX Herz Operation zum Beispiel wurde von der Versicherung finanziert, jedoch nicht der dabei notwendige Krankenhausaufenthalt, nicht die notwendigen Medikamente, die Blutuntersuchungen und auch nicht die Vor- und Nachsorgeuntersuchungen.

Es gibt eine allgemeine Krankenversicherung, jedoch ist diese sehr eingeschränkt und auf die notwendigste Versorgung von prinzipiell gesunden Menschen ausgerichtet (wie Rettungswagen Im Notfall, Medikamente zur Fieberlinderung etc). Sie erfüllt aber In keiner Weise die Anforderungen einer schützenden, flexiblen Versicherung für behinderte Kinder. Langwierige Krankheiten sind damit nicht abgedeckt. Jedes Röntgen, das z.B. einer OP oder weiteren Untersuchung voraus geht, muss privat finanziert werden.

Zu Punkt 2 und 3:

Das in Punkt 2 genannte staatliche geförderte Programm ist mir zwar bekannt, jedoch ist der Zugang zu diesem Programm mit Hürden verbunden, die selbst beim Krankheitsbild meiner Tochter mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden waren bzw. sind. Man kommt da nicht hinein. XXXX damalige Herz Operation lief unter dieser staatlichen Hilfsleistung, jedoch ausschließlich die Operation selbst. Keine Anschlusstherapien oder andere Dinge.

Die unter Punkt 2 erklärten Therapieblöcke von 10 Tagen mit 22 "Sitzungen" sind uns nicht bekannt. Ansuchen auf Zugang zum Programm darf man nur alle 4 Jahre stellen. Wenn man nicht In diesem Programm Ist, dann hat man keinen Anspruch auf die notwendigen Hilfen. Bekommt man aus diesem Programm etwas bewilligt (wie In unserem Fall z. B. die Herz OP), dann heißt es nicht, dass man die weiteren notwendigen Untersuchungen und Therapien auch automatisch bekommt. Das Ist In der Realität nicht der Fall.

Das angesprochene "Unterprogramm" kommt nur zur Anwendung, wenn man Zugang zum Hauptprogramm hat. Das Ist ein sehr großes Problem. Alle angesprochenen Maßnahmen klingen ausreichend und vielseitig, in der Realität jedoch konnten wir keine der Angebote In Anspruch nehmen, da der Zugang zum Programm so schwierig ist und wenn überhaupt, dann nur für einzelne Maßnahmen gewährt wird.

Ich habe all die Absagen meiner Anträge nicht nach Österreich mitgenommen und auch nicht aufgehoben, da Ich der Meinung war, dass eventuelle notwendige Recherchen bei den zuständigen staatlichen Einrichtungen und Krankenhäusern, in denen XXXX zur Behandlung war, ersichtlich machen, da& uns nichts bewilligt wurde. Ich hätte nicht gedacht, dass allein ich hier In Österreich nachweispflichtig bin. Deshalb habe ich die Absagen nicht aufgehoben.

Regelmäßige, kontinuierliche medizinische Behandlungen und Folgebehandlungen, die für das Krankheitsbild sowie die Begleiterscheinungen der Erkrankung meiner Tochter notwendig sind, sind In Georgien nach meinen Erfahrungen Im georgischen staatlichen Gesundheitssystem der letzten 9 Jahre unvorstellbar und In der Realität schlichtweg nicht gegeben. Die uns ausgehändigte Liste von Einrichtungen und Institutionen erscheint lang und vielseitig, die Realität seit XXXX Geburt Jedoch zeigte uns, dass die Hürden, Zugang zu diesen Hilfsmöglichkeiten zu bekommen, zu hoch sind und keinen Anschluss an die tatsächlichen Lebensumstände betroffener Familien finden.

zu Punkt 4:

Auch hier kann ich nur wiederholen, dass die beschriebenen Hilfestellungen nur In Anspruch genommen werden können, wenn man Teil des staatlichen Programmes Ist. Trotz der Schwere der Behinderung hat XXXX In Georgien nie einen Rollstuhl erhalten. Wir standen zwar auf der Warteliste, Jedoch haben wir bis zu unserer Ausreise keinen erhalten. Wir mussten unsere Tochter seit Ihrer Geburt auf unseren Armen tragen. Wie In der Anfragebeantwortung beschrieben; "Kinder die (...) Hilfsmittel benötigen, werden (...) bevorzugt behandelt..." bedeutet in Wahrheit, dass man auf einer Jahrelangen Warteliste steht, während die Entwicklung des Kindes voranschreitet und zentrale Entwicklungsschritte Im frühen Kindesalter verpasst werden, weil man keinen Zugang zu Hilfsmöglichkelten hat.

Zu Punkt 5s

Die Entfernungen zu den auf der beigefügten Liste ersichtlichen Einrichtung stellen eine nahezu unüberwindbare Hürde da. In Georgien gibt es so gut wie keine rollstuhlgerechten Verkehrsmittel und die gesamte Infrastruktur Ist nicht auf behindertengerechten Transport ausgerichtet. Nur ein eigenes Auto bringt die Möglichkeit, solche Einrichtungen zu erreichen. Dies hatten und haben wir nicht, da wir es uns schlichtweg nicht leisten konnten/ können. Durch meine Erwerbstätigkeit hatten wir ein monatliches Einkommen von ca. 500 Larl. Allein ein Herz Ultraschall, der lediglich als Voruntersuchung nötig Ist, kostet ca. 166 Larl. All unser Geld haben wir stets In die medizinische Versorgung unserer Tochter gesteckt und dennoch war es uns nicht möglich, XXXX die Hilfe zuteil werden zulassen, die sie dringend brauchte. Wir wären nicht nach Österreich gekommen, wenn auch nur die Hälfte der in der Anfragebeantwortung beschriebenen Hilfsangebote tatsächlich für uns zugänglich gewesen wären.

Abschließend möchte ich sagen, dass wir nicht aus freien Stücken das Land verlassen haben, um woanders zu leben. Wir haben diesen Schritt getan, da wir es als Eltern nicht verantworten konnten, unserer Tochter die notwendige Hilfe nicht zukommen zu lassen. XXXX hatte Im Alter von 4 Monaten eine neurologische Kopf/ Schädel Untersuchung, danach gab es keine Möglichkeiten mehr für uns, feindiagnostische bzw. differentialdiagnostische Untersuchungen durchführen zu lassen welche den tatsächlichen Grad der Behinderung und die möglichen Therapiemaßnahmen hätten eruieren können.

Seit wir in Österreich sind hatte XXXX zwei dieser Untersuchungen und es war möglich, ihren tatsächlichen Entwicklungsstand zu diagnostizieren.

Am 22. November wird sie eine weitere äußerst wichtige Untersuchung dahingehend haben. Durch einen von der Gebietskrankenkasse bewilligten Rehabilitationsaufenthalt in Länge von vier Wochen erwarten und erhoffen wir uns weitere Fortschritte im Genesungsprozess unserer Tochter. Dank der kontinuierlichen Physiotherapie hat XXXX es bereits geschafft, mit Hilfestellungen kurze Gehversuche außerhalb des Rollstuhls zu unternehmen. Der Rollstuhl hat Ihr Zugang zu Lebensbereichen eröffnet, von denen wir

In unserer Vergangenheit niemals zu träumen gewagt hätten. Mit ihm kann sie sich in der Wohnung selbständig bewegen. Früher musste sie ihren gesamten Tag im Bett oder auf dem häuslichen Sofa verbringen.

...."

I.2.2. In weiterer Folge wurde die gesetzliche Vertretung der bP3 neuerlich einvernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie brachte vor, dass sie trotz eines gestellten Antrages für die bP3 keine Unterstützung erhielten. Die bP3 hätte eine Invalidenrente erhalten.

I.2.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Spruch genannten Bescheid hinsichtlich auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die bB ging davon aus, dass für die bP3 in Georgien Behandlungsmöglichkeiten bestünden, welche ihr im konkreten Fall auch zugänglich wären. Dem gegenteiligen Vorbeingen der gesetzlichen Vertretung könne im Lichte des Ermittlungsergebnisses nicht gefolgt werden.

Die bB ging vom Vorliegen einer Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese aus. Eine Heilung der Krankheit ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand der Medizin nicht möglich, es können lediglich die Symptome gemildert und die Entwicklung der bP gefördert werden.

Weitere Gründe ergaben ich in Bezug auf sämtliche bP nicht.

Private und familiäre Interessen, welche die öffentlichen Interessen im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen würden, kamen nicht hervor.

I.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Zum konkreten Vorbringen der bP3 in Bezug auf die Existenz von Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten stellte die bB folgendes fest:

"...

Anfragebeantwortung:

Bestehen Möglichkeiten entsprechender Ergo- bzw- Physiotherapien?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der Fragestellung wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache keine ausreichenden Informationen gefunden, weshalb die Anfrage an den Verbindungsbeamten (VB) des BM.I für Georgien und Aserbaidschan übermittelt wurden.

Eine Beschreibung der verwendeten Quelle kann, sofern diese nicht schon vor der Information angeführt ist, unter www.staatendokumentation.at sowie auch in der dort archivierten Methodologie der Staatendokumentation eingesehen werden. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB gibt dazu an:

In Georgien bestehen entsprechende Möglichkeiten von solchen Therapien. Eine Auflistung der medizinischen Einrichtungen die solche Therapien anbieten ist diesem Schreiben beigefügt.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail

* Welche Kosten entstehen pro Therapiesitzung bzw. Stunde?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

wie oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB gibt dazu an:

Zur Frage der Kosten und wie hoch der Stundensatz für eine notwendige Therapie in Georgien ist, darf mitgeteilt werden, dass es für solche Therapien ein staatliches Programm "für soziale Rehabilitation und Kinderfürsorge" gibt. Im Rahmen dieses Programms können für einen Bedürftigen sieben (7) zehntägige Therapiekurse finanziert werden. Ein solcher Therapieblock von zehn Tagen beinhaltet dabei 22 "Sitzungen" / Therapiestunden, die nicht nur bei einer bestimmten Therapie-Institution vorgenommen werden müssen.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail

* Werden diese Kosten von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt bzw. übernommen? Falls ja, in welchem Umfang werden die Kosten übernommen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

wie oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB gibt dazu an:

Neben der bereits in der Anfragebeantwortung zu Frage 2 angeführten Antwort, darf zusätzlich noch mitgeteilt werden, dass bedürftige Kinder zusätzlich noch in einem sogenannten "Unterprogramm" begleitet werden und dabei die Rehabilitation, Habilitation, Verbesserung der physischen Gesundheit, Förderung der sozialen Integration der Kinder und die Verstärkung der Adaptationsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Dieses staatliche "Unterprogramm" wird nach einer einjährigen Behandlung in Betracht gezogen und nötigenfalls angewendet. Zu den Maßnahmen in diesem "Unterprogramm" zählen:

a) Erstellung eines Jahresplans - individuelle Zusammenstellung von entsprechenden Fachleuten

b) Therapeutische Intervention, physische Therapie, Okkupationstherapie, Rede- Sprachtherapie, psychologische Korrektur, Verhaltenstherapie, Ausbildungs- Trainingssitzungen mit Eltern, Erziehern, Bevollmächtigten, gemäß der Regelung vom 18. Dezember 2008 No: 278/O

c) Ärztliche Aufsicht / Sitzung zur neurologischen Untersuchung der Kinder, Medizinische Dokumentation, Koordinierung der Arbeit des interdisziplinären Teams

d) Bei Bedarf - psychologische Unterstützung / Betreuung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter des Kindes.

Hinsichtlich der Bezahlung der Maßnahmen darf mitgeteilt werden, dass diese Maßnahmen auf ein "jährliches Maß" festgelegt sind und falls diese Richtlinie überschritten wird, muß der Patient, bzw. die Verantwortlichen den Rest aus eigenem begleichen. Hinsichtlich der genauen Kosten, da dies die Kompetenz des Ministeriums übersteigt.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail

* Können entsprechende orthopädische Schienen oder Schuhe in Georgien gekauft werden? Wenn ja, wie viel kosten diese und gibt es diesbezüglich eine Unterstützung durch die Krankenversicherung?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

wie oben.

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB gibt dazu an:

Im Rahmen des staatlichen Programms wird auch für die Versorgung von entsprechenden Hilfsmitteln gesorgt. Darunter fallen auch orthopädische Schuhe, die auch im sogenannten "Unterprogramm" aufgelistet sind. Die Auswahl, Herstellung und Anpassung, sowie die Finanzierung von Prothesen und/oder anderen orthopädischen Hilfsmitteln werden zur Gänze finanziert. Kinder die solche Hilfsmittel benötigen, werden gemäß dem "Unterprogramm" bevorzugt behandelt.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail

* Besteht die Möglichkeit Krankentransporte in Anspruch zu nehmen um mit einem, auf den Rollstuhl angewiesenem Kind zur Therapie ins Krankenhaus zu gelangen? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten dafür innerhalb von Tiflis bzw wer hat die Kosten dafür zu tragen?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

wie oben..

Zusammenfassung:

siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der VB gibt dazu an:

Grundsätzlich darf mitgeteilt werden, dass in Georgien entsprechende Einrichtungen für solche Transporte vorhanden sind. Sollten die betroffenen Patienten (hier Kinder) einen sogenannten "schweren und massiven" Entwicklungsrückstand aufweisen, kann ein solcher adaptierter Transport zugesichert werden. Bei einem geringeren Entwicklungsdefizit müssen Transportkosten selber getragen werden. Abschließend darf noch einmal darauf verwiesen werden, dass auch hier die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Antrag an die zuständige Kommission beim Gesundheitsministerium zu stellen, die Kostenaufstellung und sämtliche anderen Belege vorzulegen. Die zuständige Kommission beurteilt die vorgelegten Anträge und ermöglicht, je nach erfolgter Analyse, zusätzliche Finanzierungen solcher Zusatzkosten.

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (11.10.2018): Auskunft des VB per Mail

[es folgt eine Aufzählung der Therapiemöglichkeiten gem. de. Beschriebenen Unterprogramm der Rehabilitation/Habilitation der Kinder]

..."

I.2.5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, bzw. dieses wiederholt ebenso wurde ein Schlussbericht über eine stattgefundene stationäre Rehabilitation vom 11.12.2018 - 8.1.2019, welcher bereits am Tage der Erlassung des Bescheides bei der bB vorgelegt wurde, nochmals vorgelegt. In diesem wird von jenem Krankheitsbild ausgegangen, von welchem auch die bB ausging.

In diesem Bericht werden regelmäßige Kontrollen, eine kinderfachärztliche Begleitung, Impfungen laut dem österreichischen Impfplan, sowie eine Weiterführung der Physio- und Ergotherapie, sowie Logopädie und ein Wiederholungsaufenthalt in 12 Monaten empfohlen.

I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

I.5. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche sich allesamt auf die Behandlungen der bP3 in Österreich hinsichtlich der bereits beschriebenen Erkrankungen bezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

bP1 und bP2 sind junge, gesunder anpassungsfähige und arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

bP2 leidet seit Geburt an Holoprosenzephalie, Mikrozephalie, Balkenagenesie mit einer tiefgreifenden kognitiven und motorischen Entwicklungsstörung und beinbetonter Zerebralparese. Eine Heilung der Krankheit ist nach dem gegenwärtigen Wissensstand der Medizin nicht möglich, es können lediglich die Symptome gemildert und die Entwicklung der bP gefördert werden.

Die Erkrankungen der bP3 sind in Georgien behandelbar und stehen der bP3 auch Behandlungsmöglichkeiten offen. Im Falle der Bedürftigkeit steht es den Eltern der bP3 frei, die Kostentragung durch den Staat zu beantragen.

bP4 ist im Wesentlichen gesund.

Die bP1 war in Georgien als Land- und Bauarbeiter tätig. Familienangehörige bzw. Verwandte leben nach wie vor in Georgien und sind in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie leben in der Herkunftsregion der bP.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern. Das ho. Gericht verkannt zwar nicht, dass ein schwer behindertes Kind im Familienverband (überall auf der Welt) einen bedauernswerten Umstand darstellt und einen erheblichen organisatorischen und materiellen Mehraufwand bedeutet, was zur Folge hat, dass sich die Lebensführung für die bP schwerer darstellt als jene für eine Familie, in der kein schwer behindertes Kind lebt, was an den getroffenen Feststellungen im Ergebnis jedoch nichts ändert.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen.

Die Identität der bP steht laut Einschätzung der bB fest.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten, bzw. insbesondere die bP3 im Rahmen des österreichischen Gesundheitssystems behandeln lassen und halten sich die bP seit etwas mehr als 1,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig n in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Hervorragende Sprachkenntnisse kamen nicht hervor. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP verließen ihren Herkunftsstaat um die bP3 in Österreich behandeln zu lassen.

Die bP3 leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Therapiemöglichkeiten in Georgien auf einem niedrigerem Niveau befinden und zu einer stärkeren finanziellen Belastung führen als die Behandlung in Österreich.

Der Berichtslage kann auch nicht entnommen werden, dass Familien mit einem schwer behinderten Kind in Georgien systematisch verelenden würden.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien verfügen die bP über eine Existenzgrundlage, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich. bP1 könnte wieder einer Beschäftigung nachgehen, darüber hinaus könnten die bP das -auf niedrigem Niveau existente-Sozialsystem Georgiens in Anspruch in Anspruch nehmen oder sich an eine in Georgien karitativ tätige NGO wenden. Ebenso wird auf das georgische Hilfsprogramm für Rückkehrer und auf den Umstand verwiesen, dass in der Herkunftsregion der bP Familienmitglieder leben von denen sie aufgrund des in Georgien anzunehmenden familiären Zusammenhalts zumindest eine gewisse Unterstützung erhoffen können.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich laut Einschätzung der bB aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den von der bB nicht als Fälschung qualifizierten Bescheini-gungsmitteln.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und -soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Die bB legte auf Basis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Staatendokumentation der bB nachvollziehbar, dass der bP3 in Georgien Behandlungs-möglichkeiten offen stehen. So ergibt sich hieraus insbesondere, dass das georgische Gesundheitswesen spezielle Behandlungsprogramme für die bP3 anbietet. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich hierbei für die Familie der bP finanzielle Belastungen ergeben und sich das Niveau der Behandlungsmöglichkeiten in Österreich auf einem höheren Niveau befindet, doch ist dies aus noch zu erläuternden Gründen bedeutungslos. Umgekehrt ergibt sich aus den Ausführungen der bB auch, dass für die bB3 bzw. deren gesetzliche Vertretung die Möglichkeit besteht, die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat zu beantragen, wenn die Familie diese selbst nicht aufbringen kann.

Die bB stützt ihre Feststellungen zur Kernfrage im gegenständlichen Verfahren auf das Ergebnis der Recherchen vor Ort, welche vom Verbindungsbeamten des BMI vor Ort durchgeführt wurden. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte das Höchstgericht fest, dass es sich bei Erhebungen vor Ort um ein probates Bescheinigungsmittel handeln kann und geht das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Verbindungsbeamten hohe Beweiskraft zukommt.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Verbindungsbeamten nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verbindungsbeamte sich einem Auswahlverfahren stellen musste und eine besondere Ausbildung für seine Tätigkeit genoss, sowie aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits mehrere Jahre in Georgien aufhält, dass sie über die Fähigkeit verfügt, verschiedene Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Verbindungsbeamte sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der Verbindungsbeamte ist seit mehreren Jahren in Georgien aufhältig, was indiziert, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Georgien stammender Quellen vertraut ist.

Der Verbindungsbeamte hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer und unterliegt als österreichischer Beamter einer zivil-, straf- und disziplinarrechtlichen Verantwortung. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso bleiben unrichtige Angaben idR sanktionslos.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Verbindungsbeamte befähigt war, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird.

Auch wenn -menschlich verständlich- die gesetzliche Vertretung der bP3 bestrebt ist, das georgische Gesundheitssystem in einem möglichst schlechten Licht darzustellen, ändert dies an den oa. Ausführungen nichts.

Ebenso steht außer Streit, dass der bP3 eine Invalidenrente zugesprochen wurde.

Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus der im Akt beschriebenen Bewegungsübungen, welche im Rahmen der Therapien durchgeführt wurden, diese auch zu einem erheblichen Teil unter Anleitung der Eltern der bP3 durchgeführt werden können.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass der Berichtslage nicht entnommen werden, dass Familien mit einem schwer behinderten Kind in Georgien systematisch verelenden würden. Da es sich bei der Republik Georgien um ein Land mit hoher Berichtsdichte -auch in Bezug auf die bestehenden Probleme- geht das ho. Gericht davon aus, dass über solche Umstände berichtet würde, wenn sie tatsächlich stattfinden wurden und ein entsprechendes Fehlen in der Berichtslage dahingehend auszulegen ist, dass eine solche systematische Verelendung nicht stattfindet.

Auch wenn dem nachfolgenden Umstand im gegenständlichen Fall keine zentrale Rolle zukommt, sei an dieser Stelle dennoch darauf hingewiesen, dass sich in einem vergleichbaren Fall (ho. Verfahren GZ. L515 2181939-1, L515 2181945-1, L515 2181949-1, L515 2181959-1, L515 2181954-1) die Familie bei notorischer Kenntnis der Leistungen des georgischen Gesundheits- und Sozialsystems entschloss, mit dem schwer behinderten Kind freiwillig nach Georgien zurückzukehren.

Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 39 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.

Zu dem vorgelegten Bericht über die stationäre Rehabilitation ist festzuhalten, dass dieser jenen objektiven Sachverhalt wiedergibt, von dem sowohl die bB als auch das ho. Gericht ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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