TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W222 1306316-2

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W222 1306316-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX auch XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, mündlich verkündet am 07.03.2008 und schriftlich ausgefertigt am 04.06.2008, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. 2008/19/1002, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Bescheid vom 11.11.2008, Zl. III- XXXX , nahm die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 77 FPG von der Anordnung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer Abstand und ordnete das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung an. Dem Beschwerdeführer wurde die Auflage erteilt, sich beginnend mit 12.11.2008 jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden. Das verfügte gelindere Mittel wurde am 12.11.2009 aufgehoben, weil der Zweck "Sicherung der Ausreise" nicht erreicht wurde und für den Beschwerdeführer bis dato kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte.

Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dabei betreten, als er sich als Auslieferer für ein asiatisches Lokal betätigte. Die Inhaberin des Lokals gab an, der Beschwerdeführer arbeite ohne Bezahlung für sie und sei seit dem 08.10.2010 bei ihr angestellt, weil der andere Auslieferer an diesem Tag frei habe.

Nachdem der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts am 11.11.2010, am 28.02.2011, am 05.04.2011, am 27.12.2011 und am 30.08.2013 zur Anzeige gebracht worden war, stellte er am 09.04.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und brachte ein Konvolut von Integrationsunterlagen in Vorlage.

Mit Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.12.2015, eingelangt am 10.12.2015, wurden eine Geburtsurkunde, eine E-Card, ein Mietvertrag, eine Wohnbestätigung und eine Einstellungszusage übermittelt.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2015 zur Vorlage von weiteren Urkunden bzw. Unterlagen (Reisepass, Nachweis der Namensänderung, Geburtsurkunde in deutscher Übersetzung) aufgefordert hatte, wurde am 18.12.2015 eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde beigebracht.

Am 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, seit 2006 in Österreich aufhältig zu sein und nicht nach Indien zurückkehren zu wollen, weil er sich bereits zehn Jahre hier befinde. Seine Mutter, sein Vater und eine Schwester würden in Indien leben; in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er sei ledig und kinderlos. In Österreich habe er zwei Deutschkurse gemacht. Gelegentlich gehe er arbeiten, wodurch er monatlich circa 150 Euro verdiene. Seine Freunde würden ihn in finanzieller Hinsicht unterstützen und er müsse keine Miete zahlen. Er habe einen guten österreichischen Freund und ein paar Bekannte.

Nachdem mit Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.03.2017 eine Einstellungszusage vom 17.02.2017 und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 20.02.2017 in Vorlage gebracht wurden, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 10.07.2017 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 09.04.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF ab. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein aufrechtes Familienleben in Österreich führe, zumal seine Familie in Indien lebe. Er habe sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht um die Ausstellung eines nationalen Identitätsdokumentes bemüht und sich geweigert, das vorgelegte Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Laut Aktenlage habe er keine sozialen Bindungen in Österreich und nähere Angaben für ein schützenswertes Privatleben seien nicht geltend gemacht worden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher in seinem Fall zulässig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde, worin die Einvernahme eines Bekannten beantragt und moniert wurde, dass die Feststellungen der Behörde aus näher dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar seien und die Vorsprache bei der indischen Botschaft überprüft werden hätte müssen.

Am 19.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.09.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, mündlich verkündet am 07.03.2008 und schriftlich ausgefertigt am 04.06.2008, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer als gelinderes Mittel die Auflage erteilt, sich beginnend mit 12.11.2008 jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden. Im Zuge der Einvernahme am 24.06.2009 füllte der Beschwerdeführer ein Formular zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und mit Schreiben vom 25.06.2009 suchte die Bundespolizeidirektion Wien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien an. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung regelmäßig nach. Am 12.11.2009 hob die Bundespolizeidirektion Wien das verfügte gelindere Mittel auf, weil der Zweck "Sicherung der Ausreise" nicht erreicht wurde und für den Beschwerdeführer bis dato kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert hat.

Am 08.10.2010 wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht, weil er bei der Ausübung einer Tätigkeit als Zusteller für ein asiatisches Lokal betreten wurde, für die keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorlag.

Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht worden war, stellte er am 09.04.2015 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem 17.08.2006 durchgängig aufrecht gemeldet. Er verfügt weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Seit Mai 2018 führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die er seit ungefähr sechs bis sieben Jahren kennt und mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Am 16.05.2015 bestand er eine ÖSD-Deutschprüfung für das Niveau A2 mit "gut". Er engagiert sich nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, dem auch österreichische Staatsbürger angehören.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 10.01.2019 Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Von 2006 bis 2010 arbeitete er als Zeitungszusteller. Seitdem geht er Gelegenheitsarbeiten als Werbemittel- und Zeitungsverteiler nach und wird von Freunden finanziell unterstützt. Am 29.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Zusage für die Einstellung als Aushilfskoch oder Kellner in einem chinesisch-japanischen Restaurant für 30 bis 40 Wochenstunden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung gegeben. Er verfügt über eine am 17.02.2017 ausgestellte Einstellungszusage, wonach er als Fahrer vollzeitbeschäftigt für eine Pizzeria arbeiten könnte. Am 20.02.2017 schloss er mit dem Betreiber eines China-Restaurants einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine Beschäftigung als Zusteller für 38,5 Wochenstunden ab. Der Beschwerdeführer ist gewillt nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zwölf Jahre lang die Schule und war danach erwerbstätig. In Indien verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Anzeigen der Sicherheitsbehörden und dem Bericht des Landespolizeikommandos Wien vom 08.10.2010.

Dass nicht von einer Identitätsverschleierung ausgegangen werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum (abgesehen von der minimalen Abweichung hinsichtlich der Endung seines Vornamens) durchgehend gleiche Angaben machte, schon im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 14.08.2007 einen indischen Führerschein und im Laufe des gegenständlichen Verfahrens auch eine indische Geburtsurkunde in Vorlage brachte, auf denen die vom Beschwerdeführer angegebenen Personalien aufscheinen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2009 einmal einen anderen Geburtsort nannte, mehrmals unterschiedliche Angaben zu seiner Wohnadresse erstattete und die behauptete Wohnadresse im Dorf XXXX laut Gutachten vom 07.10.2007 nicht verifiziert werden konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass auch Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht der Realität entsprechen, zumal zum Beweis dafür auch die indischen Dokumente in Vorlage gebracht wurden.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben in Österreich und in Indien einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Zusammenschau mit den ergänzenden Angaben vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, den schriftlichen Eingaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und amtswegig eingeholten Auskünften im gegenständlichen Verfahren. Dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist aktuellen Strafregisterauszügen zu entnehmen. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer einige Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte, selbst überzeugen. Zudem legte er ein Zertifikat vom 28.05.2015 über eine mit "gut" bestandene Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" vor. Auch wenn der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Bruder ins Treffen führte, gab er schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und auch im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben, weshalb von familiären Anknüpfungspunkten auszugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Seine Entscheidung hat es an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zu A)

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt: "(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Da die Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen seit weniger als einem Jahr besteht, kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und auch sonst keine Umstände geltend gemacht wurden, die auf eine besondere Beziehungsintensität hinweisen würden, ist noch nicht von einem effektiven Familienleben des Paares auszugehen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). "Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer" (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit August 2006

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sohin seit mehr als zwölfeinhalb Jahren - im österreichischen Bundesgebiet auf und war auch durchgängig im Zentralen Melderegister gemeldet. Angesichts dieser langjährigen Aufenthaltsdauer kann nicht die Rede davon sein, dass der unbescholtene Beschwerdeführer die Zeit seines Aufenthalts überhaupt nicht genützt hätte, um sich in Österreich zu integrieren. Er hat nachweislich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, zumal er eine ÖSD-Deutschprüfung für dieses Niveau mit "gut" bestand und auch in der mündlichen Verhandlung einige Fragen in deutscher Sprache beantworten konnte. Zudem hat er sich einen - auch aus österreichischen Staatsangehörigen bestehenden

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Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, wie sich aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben ergibt, und führt seit Mai 2018 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er bezog keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung seitens seiner Freunde und durch eigene Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller von 2006 bis 2010 bzw. danach durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten. Außerdem verfügt er über mehrere Einstellungszusagen und er legte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass er gewillt ist nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Einstellungszusagen in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt Bedeutung zu (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Zulasten des Beschwerdeführers wiegt zwar, dass er seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutzes in Österreich verblieb und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts mehrmals zur Anzeige gebracht wurde, jedoch findet die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; und auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12). Diesbezüglich war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme am 30.11.2011 einen Fragebogen zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates ausfüllte und sohin - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach er nicht bereit gewesen sei, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen - an den von der Bundespolizeidirektion Wien vorgesehenen Schritten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft mitwirkte. Im Übrigen kam er auch regelmäßig der ihm im November 2008 auferlegten Meldeverpflichtung nach und stellte keine Folgeanträge.

Im Hinblick auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige vom 08.10.2010 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zur Anzeige gebracht wurde, jedoch seitdem mehr als acht Jahre verstrichen sind und der Beschwerdeführer auch nicht rechtskräftig wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde (siehe auch § 28 AuslBG und VwGH 30.08.1991, 91/09/0022), weshalb dieser Anzeige - auch ohne nähere Prüfung der behaupteten Unentgeltlichkeit der Tätigkeit - keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist.

Zwar hat der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht verloren, zumal er dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch seit mehr als zwölfeinhalb Jahren in Österreich aufhält, hier einen Freundes- sowie Bekanntenkreis aufgebaut hat und eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund zu relativieren.

Angesichts der dargestellten integrationsbegründenden Umstände und der mehr als zwölfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer ist vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14a Abs. 4 NAG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 lautete: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Im vorliegenden Fall ist - wie zuvor erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Da der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 im Sinne des § 14a Abs. 4 NAG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) iVm § 81 Abs. 36 NAG nachweisen konnte (durch das am 28.05.2015 ausgestellte ÖSD-Zertifikat für das Niveau A2), erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war.

Das Bundesamt hat den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel aus
Gründen des Art. 8 EMRK, Integration, Interessenabwägung,
Lebensgemeinschaft, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W222.1306316.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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