TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 W195 2213109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W195 2213109-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde als Obmann des XXXX mit der Vertretung der Familie XXXX (konkret: XXXX beauftragt bzw. bevollmächtigt. Die Genannten sind Staatsangehörige des Staates XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018 der Status des Asylberechtigten aberkannt und zeitgleich mit dieser (Entscheidung) auch eine Rückkehrentscheidung getroffen.

2. Gegen den Bescheid des BFA betreffend die Aberkennung des Asylstatus vom 16.10.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 14.11.2018 reiste die gesamte Familie zurück in den XXXX . Mit 28.11.2018 erließ das BFA eine die Asylaberkennung bestätigende Beschwerdevorentscheidung, in welcher unter anderem die nachweisliche Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat ausdrücklich als Asylaberkennungstatbestand betont worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 08.12.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der gegen den Aberkennungsbescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung, dass sich die Sicherheitsverhältnisse im XXXX nicht geändert und sich die Familienmitglieder mit ihrer Rückreise in den XXXX auch nicht unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hätten.

4. Mit Bescheid vom XXXX , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von €

600,00 und führte begründend aus, dass die faktische Sachlage alleine aufgrund der mit der Rückkehr demonstrierten Unterschutzstellung bzw. gesicherten Rückkehr und Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat den Einwendungen in der Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid nachweislich entgegenstehe und die Beschwerdegründe daher völlig denkunmöglich seien. Hiedurch haben die Verfahrensparteien und deren Vertreter die Tätigkeit der Behörde iSd § 35 AVG mutwillig in Anspruch genommen.

5. Gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die von dem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, in welcher dieser unter anderem ausführt, dass die Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid weder offensichtlich aussichtslos noch durch Freude an der Behelligung der Behörde motiviert gewesen sei. Ebenso sei auch der Vorlageantrag nicht mutwillig gestellt worden, zumal die Familie keineswegs freiwillig in den XXXX zurückgekehrt sei und dies auch keine Unterschutzstellung bzw. gesicherte Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat demonstriere. Die Ausreise erfolgte lediglich unter dem Druck, behördlichen Zwangsmaßnahmen vorzukommen.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der Bemerkung vor, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht ergeben habe, dass die Beschwerde auch nur aus irgendeinem Grund nachvollziehbar respektive plausibel berechtigt sein könnte, zumal die Familie weiterhin im XXXX lebe und im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde auch keineswegs gezwungenermaßen sondern völlig freiwillig in den XXXX zurückgereist sei und dort Aufenthalt genommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des ehemals Asylberechtigten XXXX sowie seiner Gattin,

XXXX , und den Kindern XXXX und XXXX .

2. Als gewillkürter Vertreter der Familie XXXX erstattete der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Aberkennung des Status als Asylberechtigter von XXXX (s. hiezu Bescheid des BFA vom 16.10.2018) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 14.11.2018 reiste die gesamte Familie in den XXXX zurück.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018 wies das BFA sämtliche Beschwerdegründe unter ausdrücklicher Betonung der nachweislichen Rückkehr der Familie zurück. Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer am 08.12.2018 die Vorlage der von ihm am 14.11.2018 erhobenen Beschwerde gegen die Aberkennung des Asylstatus von XXXX .

6. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 600,00 auferlegt. Die Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits durch die Erhebung einer Beschwerde im Asylaberkennungsverfahren des XXXX und andererseits durch Erhebung eines in Folge Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das BFA erstatteten Vorlageantrags mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen hat. Der Strafrahmen von € 726,00 wurde nicht zur Gänze ausgeschöpft (Bescheid vom XXXX ).

7. Gegen diese Mutwillensstrafe wendet sich der Beschwerdeführer und führt darin aus, dass die Beschwerde gegen den Asylaberkennungsbescheid des XXXX weder offensichtlich aussichtslos, noch durch Freude an der Behelligung der Behörde motiviert gewesen sei. Die Beschwerde sei vielmehr die gesetzlich vorgesehene Reaktion auf den Aberkennungsbescheid gewesen, zumal die Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat keineswegs freiwillig erfolgte und dadurch auch keine Unterschutzstellung bzw. gesicherte Aufenthaltnahme demonstriert werden sollte. Die Ausreise/Rückreise erfolgte lediglich unter dem Druck, behördlichen Zwangsmaßnahmen vorzukommen (Beschwerde vom 21.12.2018).

8. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und bemerkte hiezu, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz nicht ergeben habe, dass die Beschwerde auch nur aus irgendeinem Grund nachvollziehbar respektive plausibel berechtigt sein könnte, zumal die Familie weiterhin im XXXX lebe und im Widerspruch zu den Angaben in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde keineswegs gezwungenermaßen sondern völlig freiwillig in den XXXX zurückgereist sei. Desweiteren können auch keine (mildernden) Gründe dafür erblickt werden, die im Bescheid festgesetzte Strafe herabzusetzen (Beschwerdevorlage vom XXXX ).

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zl. L524 2211753-1/6E, wurde die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des BFA vom 16.10.2018, mit welchem diesem der Status als Asylberechtigter aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, beinhaltend den Bescheid vom XXXX , die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 21.12.2018 und die Beschwerdevorlage vom XXXX . Da der Sachverhalt unstrittig ist und lediglich eine Rechtsfrage zur Entscheidung gelangte konnte diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 35 AVG lautet:

"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mutwillensstrafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdelikts, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).

Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) "Person", welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.

Als Adressat der Mutwillensstrafe kommt somit auch ein von einem Beteiligten oder dessen gesetzlichem Vertreter bestellter Bevollmächtigter in Betracht; dieser jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn er ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchtnahme seiner bloß allgemein gehaltenen Ermächtigung für den Beteiligten gehandelt hat (vgl. VwSlg 3410 A/1954; VwGH 18. 4. 1997, 95/19/1706; 8. 11. 2000, 97/21/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 5).

Der Beschwerdeführer trat im bezughabenden Asylaberkennungsverfahren des XXXX als gewillkürter, vom ehemals Asylberechtigten und seiner Familie bevollmächtigter, rechtsfreundlicher Vertreter auf.

Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Mutwillensstrafe darauf, dass "die faktische Sachlage alleine aufgrund der mit der Rückkehr demonstrierten Unterschutzstellung bzw. gesicherten Rückkehr und Aufenthaltnahme im Herkunftsstaat den Einwendungen in der Beschwerde nachweislich entgegensteht und die Beschwerdegründe daher völlig denkunmöglich zutreffen können". Aus rechtschutzstaatlichen Erwägungen bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang die Bemerkung der belangten Behörde: "[...] und trotz der Möglichkeit anstatt spätestens davon nach der Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen, ein Rechtsmittel ergriffen."; weiters auch der Hinweis im Schriftsatz der belangten Behörde vom XXXX (Beschwerdevorlage), dass der Beschwerdeführer auch keine tätige Reue verübe, indem er etwa die Beschwerden zurückgezogen hätte, sodass auch mangels Einsicht eine Herabsetzung der Strafe etwa im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nicht in Frage gekommen ist. Vielmehr beharre der Beschwerdeführer auf die völlig irrationale Beschwerdebegründung.

Die belangte Behörde legt somit den Schluss nahe, dass generell die Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. die Anrufung des auch verfassungsgesetzlich garantierten (verwaltungs-)gerichtlichen Instanzenzuges - ungeachtet einer Überprüfung durch die nächst höhere Instanz - schon dann als mutwillig zu betrachten ist, wenn sich die darin dargelegten Beschwerdegründe als im weitergehenden (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren unbegründet erweisen.

Es muss nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, d.h. für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein (VwGH vom 18.04.1997, 95/19/1706; siehe hiezu auch ältere Rechtsprechung des VwGH vom 09.06.1954, 0915/53: "Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln hat das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung. Mutwillig ist eine Beschwerde daher dann, wenn sich der Beschwerdeführer wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt").

Es erscheint jedenfalls ferner nicht denkunmöglich, dass auch bei einer nicht unter behördlichen Zwang erfolgten Ausreise (Abschiebung) sich dennoch keine Unterschutzstellung und Aufenthaltnahme im Herkunftsland ereignet hat. Liegt es doch gerade im Kern des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Befragung des Fremden einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und herauszufinden, ob die Familie tatsächlich freiwillig ausgereist ist und sich damit auch freiwillig dem Herkunftsland unter Schutz gestellt hat.

Der von der belangten Behörde in der ohne behördlichen Zwang erfolgten Aus- bzw. Rückreise in den Herkunftsstaat vermeintlich erblickte Widerspruch nimmt der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung und dem sich darin manifestierenden persönlichen Eindruck des Fremden das Ergebnis vorweg und erscheint somit antizipiert.

Darüber hinaus verkennt die belangte Behörde, dass nach ständiger Rechtsprechung ein von einem Beteiligten oder dessen gesetzlichem Vertreter bestellter Bevollmächtigter nur dann als Adressat der Mutwillensstrafe in Betracht kommt, wenn er ohne Ermächtigung durch einen den konkreten Fall betreffenden Auftrag in offenbar mutwilliger Gebrauchtnahme seiner bloß allgemein gehaltenen Ermächtigung für den Beteiligten gehandelt hat (vgl. VwSlg 3410 A/1954; VwGH 18. 4. 1997, 95/19/1706; 8. 11. 2000, 97/21/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 5).

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18.12.2018 ausgeführt hat, wurde er bzw. der MigratInnenverein von der Familie XXXX bevollmächtigt und beauftragt, auf die Aufhebung des zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 18.02.2019 bundesverwaltungsgerichtlich bestätigten Asylaberkennungsbescheides hinzuwirken. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer einerseits durch die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend die Aberkennung des Status als Asylberechtigter und andererseits durch fristgerechte Erhebung eines in Folge Erlass einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde Vorlageantrages nachgekommen.

Der höchstgerichtlichen Judikatur folgend wird eindeutig und zweifelsfrei klargestellt, dass lediglich das "vollmachts- bzw. auftragslose" Vorgehen eines Vertreters, nicht aber schon das Vorliegen geringer Erfolgsaussichten für die Erhebung eines Rechtsmittels alleine als offenbar mutwillig zu bezeichnen sind. Die belangte Behörde stützt die Verhängung der Mutwillensstrafe jedoch ausschließlich darauf, dass dem Beschwerdeführer "als einschlägig befassten Juristen die Nutz- und Zwecklosigkeit der Beschwerde bewusst gewesen sein musste und sie wider besseren Wissens erfolgte", zumal die faktische Sachlage aufgrund der mit der Rückkehr der Familie in den Herkunftsstaat demonstrierte Unterschutzstellung den Einwendungen in der Beschwerde nachweislich entgegensteht.

Da die Mutwillensstrafe im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu verhängen war, ist auch nicht näher auf die von der belangten Behörde ausgeführten erschwerenden Gründe bzw. die letztlich nicht zur Gänze erfolgte Ausschöpfung des Strafrahmens einzugehen; des Weiteren erübrigen sich auch weitere Ausführungen hinsichtlich der mangelnden Feststellungen zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe im höchsten Ausmaß von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeeinbringung, ersatzlose Behebung,
Mutwillensstrafe, Rechtsvertreter, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2213109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten