Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W112 2188439-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch XXXX , 1. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 1087370310-171405901, "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE", und 2. gegen die Festnahme und den Vollzug der Beugehaft:
A) Der Beschluss vom 13.02.2019 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17
VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung wie folgt zu lauten haben:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 13.02.2019 erlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache PUNJABI in der Verhandlung am 16.03.2018 iHv € 118,5 auf und trug dem Beschwerdeführer auf, den Betrag von € 118,5 (inkl. 20 % USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu überweisen.
2. Auf Grund eines Versehens fehlte in diesem Beschluss die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache PUNJABI; der Beschwerdeführer spricht aber nicht hinreichend Deutsch.
3. Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Berichtigung
Gemäß § 12 Abs. 1 AVG hat die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass im Beschluss vom 13.02.2019 die Übersetzung des Spruches oder Rechtsmittelbelehrung fehlt. Somit ist der Beschluss vom 13.02.2019 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Sprache PUNJABI zu ergänzen sind.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Berichtigung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
Berichtigung, ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2188439.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019