TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W128 2208930-1

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §15
SchOG §8h Abs2
SchOG §8h Abs3
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2208930-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas LANGER, LLM, 4020 Linz, Landstraße 84, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien (nunmehr Bildungsdirektion für Wien) vom 22.10.2018, Zl. 003.103/0104-PAEXT/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen XXXX (Kind), geb. XXXX . Sie sind türkische Staatsbürger.

2. Mit Bescheid vom 22.10.2018 untersagte der Stadtschulrat für Wien die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) (Spruchpunkt 1). Unter einem wurde angeordnet, dass das Kind gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe (Spruchpunkt 2) und dass die Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet seien, für einen solchen Schulbesuch zu sorgen (Spruchpunkt 3). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung des schulpflichtigen Kindes ergeben habe, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache iSd § 4 Abs. 2 lit. a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) habe und daher gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 2 bzw. Abs. 3 SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten dabei im Wesentlichen vor, die in § 11 Abs. 2a SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 35/2018, normierte Beschränkung der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht durch den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sei gemäß Art. 17 StGG verfassungswidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Das Kind besuche am Evangelischen Realgymnasium Donaustadt einen Deutschförderkurs im Sinne des § 8h Abs. 3 SchOG. Es erfülle daher die allgemeine Schulpflicht gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG iVm §11 Abs. 1 und Abs. 2a SchPflG. Dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt könne gemäß § 15 PrivSchG derzeit das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Dieses führe jedoch eine gesetzlich geregelte Schulart. Aufgrund des Unterrichtserfolgs und der fortdauernden Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen sei davon auszugehen, dass dem Evangelischen Realgymnasium Donaustadt nach dem Schuljahr 2018/2019 das Öffentlichkeitsrecht dauerhaft verliehen werde, weil nach Abschluss des laufenden Schuljahres der volle lehrplanmäßige Ausbau erreicht sein werde.

Die Beschwerdeführer bringen konkret vor, dass sie aufgrund des gegenständlichen Bescheids in ihren "verfassungsgesetzlich gewährleisteten (Grund)rechten auf Privatschulfreiheit gemäß Art. 17 StGG und Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art 20, 21 EGC verletzt" würden. Während das Recht auf "Privatschulfreiheit" ein Staatsbürgerrecht sei und mangels Staatsvertrags mit der Türkei gemäß § 2a Privatschulgesetz (PrivSchG) den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren nicht offenstehe, sei das "Recht auf Gleichbehandlung" ein allgemeines Menschenrecht, dass jedermann zustehe.

Des Weiteren sei zu beachten, dass Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern besage, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge seines Wohlergehens sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung habe. Bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen müsse das Wohl des Kindes die vorrangige Erwägung sein. Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern besage, dass eine Beschränkung dieses Artikels 1 nur zulässig sei, wenn es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme handle, welche in der demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Da eine solche Notwendigkeit hier nicht vorliege, widerspreche der gegenständliche Bescheid nicht nur dem "Gleichbehandlungsgrundsatz", sondern auch dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern.

4. Mit Schreiben vom 06.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Beschluss vom 28.11.2018, W128 2208930-1/3Z begehrte das Bundesverwaltungsgericht in einem auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 11 Abs. 2a sowie in Abs. 3 die Wortfolge "oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985 (WV), idF BGBl. I 35/2018 als verfassungswidrig aufzuheben.

6. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt würden (siehe unten II Z 3.2.3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.08.2018 zeigten die Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres, am XXXX geborenen, schulpflichtigen Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 an.

Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des Kindes am 19.10.2018 in der Neuen Mittelschule XXXX , hat ergeben, dass dieses ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache hat.

Das Evangelische Realgymnasium Donaustadt ist eine Privatschule, die sich noch nicht im Vollausbau befindet. Eine Erteilung des Öffentlichkeitsrechts für das Schuljahr 2018/2019 liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Kindes sowie die Nichtverleihung des Öffentlichkeitsrechtes für das Schuljahr 2018/2019 an das Evangelische Realgymnasium Donaustadt sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

"Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[...]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 35/2018, ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

§ 22 Abs. 11 SchUG lautet:

"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 35/2018, sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet (auszugsweise):

"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[...]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) [...]"

§ 11 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 43/2018 lautet:

"§ 11 Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idF BGBl. I Nr. 43/2018 wird durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen."

§ 14 PrivSchG lautet (auszugsweise):

"§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

[...]

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen."

Gemäß § 15 PrivSchG darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

3.2.2. Gegenständlich konnte unstrittig nach einer Überprüfung der Deutschkenntnisse des schulpflichtigen Kindes an einer Neuen Mittelschule festgestellt werden, dass dieses nur über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.

Die Beschwerdeführer begehren die Teilnahme des Kindes am Unterricht des evangelischen Realgymnasium Donaustadt, welchem, wie ebenfalls unstrittig festzustellen war, dass Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2018/2019 nicht verliehen wurde. Da sich diese Schule noch nicht in ihrem vollen lehrplanmäßigen Ausbau befindet, ist ihr gemäß § 15 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr zu verleihen. Es handelt sich somit nicht um eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Sinne des § 5 SchPflG.

Da das Kind ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist, hat es gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des SchOG einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen.

Die Untersagung der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.

3.2.3. Mit Erkenntnis vom 06.03.2018, G377/2018-8 sprach der VfGH aus, dass die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 2a SchPflG sowie der Wortfolge "oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" in § 11 Abs. 3 SchPflG erhobenen Bedenken nicht zutreffen. "Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere § 8h SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragene Bedenken unsachlich wäre."

"Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015).

Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs. 3 leg.cit. das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (s. nochmals Erläut. zur RV 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 StGG nicht vor." (siehe VfGH vom 06.03.2018, G377/2018-8).

Die im Verfahren aufgeworfene Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen liegt somit nicht vor.

3.2.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Deutschförderklasse, Deutschförderkurs, Deutschkenntnisse,
öffentliche Schule, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch,
Schuljahr, Unterrichtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2208930.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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