Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §27Spruch
G314 2215101-1/2Z
G314 2215103-1/2Z
G314 2215099-1/2Z
G314 2215102-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen 1. XXXX, geboren am XXXX, 2. XXXX, geboren am XXXX, 3. XXXX, geboren am XXXX und 4. XXXX, geboren am XXXX, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, betreffend die Anträge auf internationalen Schutz zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), und ihre gemeinsamen, von ihnen gesetzlich vertretenen Kinder, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden BF4) reisten Anfang 2019 von ihrer nordmazedonischen Heimat nach Österreich und beantragten am 14.01.2019 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie an, dass ihre wirtschaftliche Lage in Nordmazedonien sehr schlecht gewesen sei und sie sich hier ein besseres Leben erhofften. Außerdem habe der BF1 gesundheitliche Probleme und sie könnten sich die Medikamente nicht leisten. Der BF3 und die BF4 hätten dieselben Fluchtgründe wie ihre Eltern.
Nach der Erstbefragung und der Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit den oben angeführten Bescheiden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach (Nord-)Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und Beschwerden gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht hätten. In ihrem Herkunftsstaat bestünde für sie keine Gefährdungslage iSd § 8 AsylG. Außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung iSd Art 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen würden, lägen nicht vor. Der BF1 und die BF2 könnten den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie verdienen und allenfalls auf das nordmazedonische Sozialsystem zurückgreifen. Der BF1 habe die behauptete Nervenkrankheit, an der er schon seit vielen Jahren leide, nicht durch entsprechende Befunde untermauert; es handle sich aber jedenfalls nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Es bestünde die Möglichkeit, in Nordmazedonien medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die BF hätten in ihrer Heimat ausreichende soziale Kontakte, die sie im Bedarfsfall um Unterstützung bitten könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und der fehlenden Erkennbarkeit einer Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG zulässig, zumal die BF in Österreich keine Angehörigen und keine sozialen Kontakte außerhalb der Kernfamilie hätten und daher kein Eingriff in ihr Familienleben vorliege. Die Abschiebung sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat und hätten keine Verfolgungsgründe vorgebracht. Bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, sodass es ihnen zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Daher sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Jeweils gegen die Spruchpunkte II. bis VII. dieser Bescheide richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hilfsweise streben die BF die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG bzw. die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und ihrer Duldung an. Außerdem wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF1 körperliche Beschwerden und psychische Probleme, die ua zu aggressivem Verhalten gegenüber Frau und Kindern führten, habe und deshalb in Österreich medizinisch behandelt werde. Er sei nicht arbeitsfähig und könne wegen "Blackouts" die Kinder nicht betreuen. Das von der BF2 erzielbare Einkommen reiche nicht aus, um die Familie zu ernähren und für die medizinische Versorgung des BF1 aufzukommen, der sich in Nordmazedonien zuletzt aus finanziellen Gründen nicht mehr habe behandeln lassen. Die BF2 und der BF3 hätten Zahnprobleme. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Länderberichte würden nicht auf die Probleme der BF eingehen, aber jedenfalls die von ihnen vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Situation in Nordmazedonien bestätigen. Die BF seien in ihrer Heimat zwar sozialversichert gewesen; es sei ihnen aber nicht möglich gewesen, die 30 %igen Zuzahlungen für die Kosten von Medikamenten und ärztlichen Behandlungen aufzubringen. Die BF könnten nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil es dort keine Aufnahmeeinrichtungen gebe und sie ein Jahr lang von der Sozialhilfe ausgeschlossen wären. Sie würden in eine so schlechte finanzielle Lage geraten, dass sie nicht einmal ihre Grundbedürfnisse (Nahrung und Wohnraum) stillen könnten. Bei einer insbesondere dem Kindeswohl widersprechenden Rückkehr nach Nordmazedonien drohe eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art 2 und 3
EMRK.
Es sei ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des BF1, die Folgen einer Abschiebung für seinen psychischen Zustand, die von ihm benötigten Medikamente und Behandlungen sowie deren Verfügbarkeit in Nordmazedonien einzuholen. Das BFA habe die Anträge der BF in einem Schnellverfahren abgewiesen und ihnen die in § 29 AsylG vorgesehene Rechtsberatung zu Unrecht vorenthalten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens der BF in Zusammenschau mit aktuellen und relevanten Länderberichten vorgenommen worden sei.
Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, weil in Fällen wie diesem nicht nur der grundsätzliche Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen, sondern auch der tatsächliche Zugang angesichts der konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen zu prüfen sei. Die vom BF1 benötigte medizinische Behandlung sei zwar in Nordmazedonien grundsätzlich vorhanden, für sozial schwache Familien wie die BF aber nicht leistbar. Da eine Abschiebung nach Nordmazedonien für den BF1 das Risiko berge, die notwendige medizinische Behandlung nicht fortsetzen und sich die benötigten Medikamente nicht leisten zu können, müsse den BF subsidiärer Schutz gewährt werden, zumal sich der psychische Zustand des BF1 ohne Medikamente verschlechtere und darunter dann auch die BF2, der BF3 und die BF4 litten. Jedenfalls sei eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, weil die schwere Erkrankung des BF1, der Schulbesuch des BF3 und die Schwierigkeiten der BF beim Zugang zu Beschäftigung, Basisversorgung und medizinischer Versorgung bei der Abwägung nach Art 8 EMRK berücksichtigt hätten werden müssen. Eine Abschiebung der BF nach Nordmazedonien sei unzulässig, weil ihnen dort eine ausweglose Situation drohe. Das BFA habe das Wohl der minderjährigen BF3 und BF4 bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt.
Da den BF bei der Abschiebung nach Nordmazedonien eine Verletzung ihrer durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vor der Entscheidung darüber sei bei grundrechtskonformer Auslegung von § 21 Abs 6a BAF-VG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 26.02.2019 einlangten.
Feststellungen:
Die BF sind Staatsangehörige von Nordmazedonien und gehören der albanischen Volksgruppe sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft an. Ihre Muttersprache ist Albanisch; der BF1 verfügt auch über gute Mazedonischkenntnisse.
Der BF1 kam in XXXX im heutigen Nordmazedonien zur Welt, besuchte in seinem Herkunftsstaat XXXX Jahre lang die Schule und war anschließend als XXXXund XXXX erwerbstätig. Seit einem Vorfall XXXX, als er zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde, ist er nicht mehr arbeitsfähig. Er leidet seither an Schmerzen im linken Bein, fallweise auch an Kopf- und Rückenschmerzen, gegen die er bei Bedarf Schmerzmittel (Novalgin [Wirkstoff Metamizol]) einnimmt. Außerdem hat er Schlafstörungen, die mit einem Schlafmittel (Halcion [Wirkstoff Triazolam]) behandelt werden, und psychische Probleme (Angst-, Unruhe- und Anspannungszustände), gegen die er im Bedarfsfall Beruhigungsmittel (zuletzt Temesta [Wirkstoff: Lorazepam]) einnimmt. Seit XXXX hat er auch immer wieder (dissoziative oder epileptische) Anfälle mit Bewusstlosigkeit bzw. Gedächtnisverlust. Zuletzt war er nach einem solchen Anfall am 08.02.2019 im Landesklinikum XXXX in ambulanter Behandlung. Der BF1 wurde wegen seiner gesundheitlichen Probleme auch schon in Nordmazedonien medizinisch behandelt. Die benötigte Behandlung ist dort grundsätzlich vorhanden.
Die BF2 kam in XXXX im heutigen Kosovo zur Welt, besuchte dort XXXX Jahre lang die Schule und war anschließend als XXXX erwerbstätig. Vor ca. zehn Jahren übersiedelte sie aufgrund der Eheschließung mit dem BF1 vom Kosovo nach Nordmazedonien. Sie war zunächst kosovarische Staatsangehörige und erhielt erst mehrere Monate vor der nunmehrigen Reise nach Österreich die nordmazedonische Staatsangehörigkeit. Sie ist gesund und arbeitsfähig und war zuletzt in Nordmazedonien als XXXX in einer XXXX erwerbstätig.
Beim BF3 und bei der BF4 bestehen keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme.
Vor ihrer Einreise nach Österreich wohnten die BF gemeinsam mit dem Vater und der Stiefmutter des BF1 sowie dessen Bruder, seiner Ehefrau und deren vier Kindern im Haus des Vaters des BF1 in XXXX. Der BF3 besuchte in Nordmazedonien die Schule. In Nordmazedonien lebt auch noch die Schwester des BF1 mit ihrer Familie. Die Eltern und die Geschwister (eine Schwester und zwei Brüder) der BF2 leben in der kosovarischen Gemeinde Gjilan.
Die BF verfügen jeweils über gültige nordmazedonische Reisepässe. Der des BF1 wurde am 19.12.2018 ausgestellt, der der BF2 am 17.10.2018, der des BF3 am 06.04.2017 und der der BF4 am 22.11.2018.
Die BF verließen Nordmazedonien aus wirtschaftlichen Gründen, weil sie trotz der Erwerbstätigkeit der BF2 über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügten und sich die Zuzahlungen für die medizinische Behandlung des BF1 nicht mehr leisten konnten.
In Österreich wohnen die BF in dem ihnen zugewiesenen Grundversorgungsquartier. Sie sind nicht erwerbstätig und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Grundversorgungsleistungen. Im Rahmen der Grundversorgung sind sie auch krankenversichert. Der BF3 besucht in Österreich die Schule. Die erwachsenen BF absolvierten im Bundesgebiet weder Kurse noch andere Ausbildungen. Sie sprechen nicht Deutsch, sind nicht in Vereinen engagiert und betätigen sich nicht ehrenamtlich. Sie sind strafrechtlich unbescholten und haben in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch ihnen nahestehende Bezugspersonen.
Die BF haben bei ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien keine Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Sie haben keine Probleme mit den dortigen Behörden; solche sind auch bei ihrer Rückkehr nicht zu erwarten. Ebensowenig ist zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.
Zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien:
Nordmazedonien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Durch die Umbenennung in Nordmazedonien hat das Land seinen Teil für die Beilegung des Streits mit Griechenland erfüllt. Damit wäre der Weg zur Aufnahme in NATO und EU frei, was Griechenland bislang blockiert hat. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten.
Die Sicherheitslage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann zu Protesten und Demonstrationen in Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden.
Die Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte. 1997 wurde die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Es besteht Religionsfreiheit. Es gibt eine Vielzahl von Minderheiten, darunter ca. 25 % ethnische Albaner. Minderheitenrechte sind umfassend in der Verfassung gewährleistet. Obwohl die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit erheblich ist, sind seit 1991 regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten.
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Sie kooperiert durch Zusammenarbeit mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, ua bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für rückkehrende Asylwerber.
Die Arbeitslosenquote war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen. Mehr als 20 % der Bevölkerung leben in Armut. Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig.
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Dazu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Rückkehrer müssen neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Sozialhilfe deckt nicht annähernd die tatsächlich anfallenden Kosten und lässt einer vierköpfigen Familie nicht einmal die Hälfte dessen, was für die "Erreichung" der Armutsgrenze erforderlich wäre.
In Nordmazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, dass jedem registrierten Bürger zur Verfügung steht. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 120.960 MKD (EUR 1.965,76) sind von der Krankenversicherungs-Beitragszahlung befreit. Familien mit höherem Einkommen müssen Versicherungsbeiträge zahlen. Dazu kommen Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen und Medikamente, von denen Personen, die Sozialhilfe beziehen, ausgenommen sind. Rückkehrende, die ein Jahr vom Zugang zu Sozialhilfe ausgeschlossen sind, müssen während dieser Zeit Zuzahlungen leisten, was für Menschen in extrem prekären finanziellen Situationen eine Hürde darstellt. Krankenhäuser und deren Einrichtungen sind zum Teil veraltet. Die Sterblichkeitsrate nach Operationen im landesweit größten staatlichen Krankenhaus in Skopje ist deutlich überdurchschnittlich. Es fehlt an medizinischem Gerät, Medikamenten, Verbandsmaterialien und Bettwäsche. Die medizinische Versorgung ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, aber vielfach technisch, apparativ oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb großer Städte. In Einzelfällen kann es zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen.
Die ambulante und stationäre Behandlung von psychischen Erkrankungen ist in den öffentlichen medizinischen Einrichtungen in Nordmazedonien möglich. Es gibt in allen größeren Städten psychiatrische und neuropsychiatrische Abteilungen. Die Kosten für eine monatliche ambulante Versorgung betragen EUR 50, wovon EUR 20 von der Krankenversicherung getragen wird. Für die stationäre Behandlung zahlen Patienten maximal ca. EUR 100 auf dem Jahresniveau. Medikamente zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen sind in Nordmazedonien erhältlich.
Nordmazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von Nichtregierungsorganisationen geleistet, weil ein von der Regierung verabschiedetes Programm zur Reintegrationshilfe nicht umgesetzt wurde. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum.
In Nordmazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die Todesstrafe ist vollständig abgeschafft.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den grundsätzlich schlüssigen Angaben des BF1 und der BF2 bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA.
Die Feststellungen zu Herkunft, Ausbildung und Erwerbstätigkeit der erwachsenen BF folgen ihren weitgehend konsistenten Angaben dazu, ebenso die Feststellungen zu ihren Angehörigen, ihrer Volksgruppe und ihrem Religionsbekenntnis. Die BF2 gab bei der Einvernahme vor dem BFA im Widerspruch zu ihrer Aussage bei der Erstbefragung an, ihre Herkunftsfamilie lebe in Nordmazedonien. Dem ist angesichts ihrer von ihr und dem BF1 übereinstimmend geschilderten Herkunft aus dem Kosovo nicht zu folgen.
Die BF gaben stets Albanisch als ihre Muttersprache an; die Verständigung mit den Dolmetschern für diese Sprache war problemlos möglich. Die Feststellung, dass der BF1 auch Mazedonisch spricht, ist angesichts seiner Herkunft plausibel und ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung.
Die Daten der Reisepässe der BF wurden bei der Erstbefragung festgehalten.
Die Feststellungen zur schwierigen ökonomischen Situation der BF in ihrer Heimat basieren auf den konsistenten Angaben des BF1 und der BF2 dazu und stehen im Einklang mit den Herkunftslandinformationen, wonach mehr als 20 % der Bevölkerung in Armut leben und die wirtschaftliche Situation für viele Menschen weiterhin schwierig ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 beruhen auf seinen Angaben und auf dem vorgelegten Ambulanzbefund vom 08.02.2019. In der Beschwerde wird zugestanden, dass die benötigten Behandlungen in Nordmazedonien verfügbar sind. Der der Gesundheitszustand des BF1 somit geklärt werden konnte, ist die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens dazu nicht erforderlich.
Der Bezug von Grundversorgungsleistungen wird anhand des Auszugs aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem festgestellt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich. Insbesondere sind keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungen oder im Inland lebende Bezugspersonen, den Besuch von Kursen oder Ausbildungen in Österreich, Deutschkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement aktenkundig. Dies ist angesichts des erst kurzen Inlandsaufenthalts der BF auch nicht zu erwarten. Der Schulbesuch des BF3 ist aufgrund seines schulpflichtigen Alters plausibel.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch das Strafregister belegt und ergibt sich beim BF3 und der BF4 aus ihrem strafunmündigen Alter.
Die Feststellungen, dass die BF bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage dort zusammen mit dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 Probleme mit Behörden oder staatlichen Institutionen ausdrücklich in Abrede stellte und als Grund für das Verlassen ihrer Heimat wirtschaftliche Gründe und den Wunsch nach einer (besseren) medizinischen Versorgung des BF1 angaben. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen aktenkundig.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruhen auf den von den BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Herkunftslandinformationen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in Nordmazedonien sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Die Feststellung, dass dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage. Die Feststellung, dass die Todesstrafe vollständig abgeschafft ist, beruht auf der europäischen Grundstandards entsprechenden Menschenrechtslage und steht im Einklang mit dazu verfügbaren allgemein zugänglichen Informationen (vgl z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe [Zugriff am 13.03.2019]).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die BF dort bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, weil eine Wohnmöglichkeit im Haus des Vaters des BF1 besteht, die BF2, die über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als XXXX und XXXX verfügt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ein regelmäßiges Einkommen erzielen kann. Neben Sozialhilfeleitungen können die BF mit Unterstützung im Rahmen der Herkunftsfamilie des BF1 rechnen und allenfalls auch karitative Leistungen erhalten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.:
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B.:
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Verletzung oder Umgehung von § 29 AsylG ist nicht nachvollziehbar, zumal das Asylverfahren der BF unverzüglich zugelassen wurde und die Beigebung eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem BFA in der vorliegenden Konstellation nicht vorgesehen ist.
Aus der zügigen Entscheidung über die Anträge der BF auf internationalen Schutz kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden, zumal die notwendigen Ermittlungsschritte vorgenommen wurden, die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und kein asylrelevantes Fluchtvorbringen erstatteten.
Die BF bekämpfen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten laut Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ausdrücklich nicht.
Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) und des VwGH (siehe insbesondere VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106) ist § 8 Abs 1 AsylG unionrechtskonform dahingehend auszulegen, dass subsidiärer Schutz nur bei realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art 6 der Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden zu erleiden (Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art 15 lit c der Statusrichtlinie) gewährt werden kann. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art 3 EMRK. Es ist unionsrechtlich unzulässig, Drittstaatsangehörigen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, subsidiären Schutz zu gewähren, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 EMRK gestützt sind.
Ein ernsthafter Schaden iSd Art 15 lit a oder c der Statusrichtlinie ist hier schon deshalb nicht zu befürchten, weil in Nordmazedonien die Todesstrafe abgeschafft ist und kein bewaffneter Konflikt herrscht. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde, reicht nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der in Art 15 lit b Statusrichtlinie genannte ernsthafte Schaden darf nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein. Selbst wenn die Erkrankungen des BF1 in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten, wäre demnach die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ausgeschlossen.
Die gesundheitlichen Probleme des BF1 können demnach ebensowenig wie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BF die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Die BF haben keine anderen Gründe vorgebracht, die konkret für eine ihnen aktuell drohende Gefahr eines ernsthaften Schadens iSd Art 15 Statusrichtlinie sprechen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sie Zeugen oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, sind nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor, sodass Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden ist.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist hier ebenso wenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Die Rückkehrentscheidung greift nicht in das Familienleben der BF ein, weil sie keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich haben und die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privatleben ist vergleichsweise gering, weil sie sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Ihr Aufenthalt ist aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Es sind (auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer) keine besonderen Integrationsbemühungen erkennbar. Die BF haben nach wie vor sehr starke Bindungen an ihren Herkunftsstaat, wo sie einen großen Teil ihres Lebens verbracht haben und die Herkunftsfamilie des BF1 lebt. Sie haben dort eine Wohnmöglichkeit in dem von ihnen schon bisher bewohnten Haus des Vaters des BF1. Die BF sind mit den Gepflogenheiten in ihrer Heimat vertraut und sprechen eine dort übliche Sprache. Es wird ihnen daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG ist auch auf die Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Obwohl der BF1 krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist, werden die BF trotzdem in der Lage sein, in Nordmazedonien für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die BF2 kann wieder einer Erwerbstätigkeit als XXXX oder XXXX nachgehen. Die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit kann dabei im Rahmen der Großfamilie oder in Kinderbetreuungseinrichtungen organisiert werden, wenn der BF1 dazu tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, zumal der BF3 ohnehin die Schule besucht. Außerdem können die BF die vorhandenen, wenn auch bescheidenen Sozialleistungen und allenfalls auch die Hilfe humanitärer Organisationen, die in Nordmazedonien Rückkehrer unterstützen, erhalten. Da die Herkunftsfamilie des BF1 in Nordmazedonien lebt, verfügen die BF auch über ein soziales und familiäres Netzwerk, von dem sie ebenfalls unterstützt werden können. Es ist daher weder konkret zu befürchten, dass die Basisbedürfnisse der BF nach Wohnraum und Nahrung nicht erfüllt werden können, noch, dass der BF1 keinen Zugang zu den benötigten medizinischen Behandlungen erhält. Die BF verfügen über Dokumente und eine Unterkunft in Nordmazedonien und sind daher von den Problemen, mit denen Rückkehrer häufig konfrontiert sind (fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum), sowie vom Fehlen von Aufnahmeeinrichtungen vergleichsweise wenig betroffen.
Bei der Interessenabwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der BF1 in Österreich medizinisch behandelt wird. Wenn für ihn keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/10/0105). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, 0039, mwN unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
Die vom BF1 benötigten ärztlichen Behandlungen und Medikamente sind in Nordmazedonien grundsätzlich verfügbar. Bei einer entsprechend schlechten finanziellen Situation sind die BF von Krankenversicherungsbeiträgen und Zuzahlungen befreit. Die Zeit, bis ihnen nach ihrer Rückkehr wieder Sozialleistungen zuerkannt werden und die nach den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien zwei Monate bis ein Jahr dauern kann, kann durch die Unterstützung von humanitären Organisationen und den Angehörigen des BF1 überbrückt werden. Es wird dem BF1 trotz der im Vergleich zu Österreich schlechteren medizinischen Versorgung in seinem Herkunftsstaat somit möglich sein, auch dort die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Aus seinem Gesundheitszustand kann daher keine maßgebliche Verstärkung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich abgeleitet werden.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind ihre besten Interessen und ihr Wohlergehen, die Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Ausweisungsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Dabei kommt den Fragen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). In der Rechtsprechung wird für Kinder im Alter von sieben bis elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen. Der BF3 hat außerdem bereits im Herkunftsland eine grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls zumutbar erscheinen lässt (vgl VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055). Die BF4 ist ein Kleinkind und hat noch keine entscheidungswesentlichen außerfamiliären Anknüpfungen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74), haben der BF3 und die BF4 doch den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in Nordmazedonien verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband verbleiben.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht; die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist somit als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Ausgehend davon ist angesichts der vollinhaltlichen Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz auch Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung ohnehin nicht zur Debatte steht.
Zu den Spruchpunkten VI. und VII. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ua dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1) oder keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vor. Es wurde bereits dargelegt, dass keine Gefährdung der Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK durch die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung ist dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018; siehe auch VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).
Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Davon ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und das Gericht ohnedies vom Fluchtvorbringen der BF und von ihren in der Beschwerde behaupteten privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet ausgeht.
Zu Spruchteil B.:
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Zu Spruchpunkt IV. wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK, die in vertretbarer Weise vorgenommen wird, im Allgemeinen nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, individuelle Verhältnisse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2215102.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019