Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AVG §69Spruch
G305 2136843-2/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.03.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
beschlusS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2017, G305 2136843-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichteten Antrag des XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
b e s c h l o s s e n:
A)
Der auf die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24.02.2017, G305 2136843-1/13E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrif OZ 10)
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 13.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrif OZ 10)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Verspätung, Wiederaufnahme, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2136843.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019