Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W167 2181005-1/9Z
W167 2181006-1/9Z
W167 2181002-1/9Z
W167 2181003-1/9Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Absatz 4 AVG beschlossen:
A)
Der Spruch des am XXXX verkündeten Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass der Vorname der BF1 wie folgt zu schreiben ist:
XXXX .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Vorname der BF1 wurde im Erkenntnis falsch geschrieben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Berichtigung
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 71 mit Verweisen).
Bei der fehlerhaften Schreibweise des Vornamens der BF1 handelt es sich um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Berichtigung stimmt die Schreibweise wieder mit der Schreibweise im bisherigen Verfahren (v.a. auch im angefochtenen Bescheid) überein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist betreffend Schreibfehler eindeutig.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2181006.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019