Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W234 2204149-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .1983 , StA. Eritrea, vertreten durch RA Mag.a Nadja Lorenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein (wirksamer) Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde mit E-Mail vom 29.03.2019 eine mittels elektronischer Signatur gefertigte Textdatei (im pdf-Format) übermittelt, in der die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG begehrt wird. Jedoch stellt die Übermittlung per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II 515/2013 idF 222/2016, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein dennoch per E-Mail eingebrachter Schriftsatz keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten (siehe dazu eingehend VwSlg 19260 A/2015; vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den Beschluss VwSlg 19072 A/2015). Mangels Rechtswirkungen schied es auch aus, das per E-Mail übermittelte Begehren des Bundesamts zur Verbesserung durch zulässige Einbringung zurückzustellen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die Beschlüsse VwGH 12.09.2012, 2012/08/0153 und 16.03.2011, 2011/08/0033, wo der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die Verbesserung von per E-Mail übermittelter Beschwerden ausscheide). Stattdessen war davon auszugehen, dass kein (wirksamer) Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, sodass das Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen war.
Schlagworte
Flüchtlingseigenschaft, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W234.2204149.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019