TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 G311 2217401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G311 2217401-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl.XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 01.04.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels von 4 Jahren und 6 Monaten begründet. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das persönliche Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin ausreichend dokumentiert sei und ihre sofortige Ausreise nach der Haft dringend geboten sei.

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 15.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurden die Akten am 16.04.2019 vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

§ 18 Abs. 3 und 5 FPG lauten:

"(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

....

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Auf diese Judikatur hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach hingewiesen. Mit der vorliegenden Bescheidbegründung wurde dieser Judikatur nicht Rechnung getragen.

Dennoch erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht:

Wie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin Steuerschulden in der Höhe von Euro 10.000,--. Ihr bisheriges Einkommen von Euro 600,-- als Frisörin hat offenbar nicht dazu gereicht, um für den Lebensunterhalt aufzukommen und die Steuerschulden zurückzuzahlen. Es ist daher zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auch hinkünftig strafbare Handlungen begeht, um ihr Einkommen aufzubessern.

Seine sofortige Ausreise nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2217401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten