TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 W197 2214701-3

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W197 2214701-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1139743702-181036835, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. In der gekürzten Ausfertigung des am 14.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses hat das BVwG gem. § 22a BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. In den Entscheidungsgründen führte das BVwG aus wie folgt:

Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 31.10.2018 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG idF FrÄG 2018) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit von Algerien durch die algerische Botschaft ist bereits am 06.11.2018 erfolgt, wobei eine weitere Abklärung der Identität durch die algerischen Inlandsbehörden erforderlich ist. Diese Abklärung ist derzeit im Laufen, wobei die belangte Behörde mit Berufung auf die aufrechte Schubhaft des BF kontinuierlich, zuletzt am 27.02.2019, eine Rückantwort urgiert. Die positive Identitätsfeststellung und die anschließende Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für die Rückführung des BF erscheint aus derzeitiger Sicht jedenfalls nicht als völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich, zumal auch die algerische Staatsangehörigkeit des BF bereits bestätigt wurde und eine HRZ-Ausstellung bevorsteht. Es kann auch angenommen werden, dass im Fall des Vorliegens eines HRZ eine tatsächliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin zeitnah möglich ist.

Der BF hat sich durch sein bisheriges persönliches Gesamtverhalten insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen, was sich insbesondere aus der fehlenden Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr trotz negativen Abschlusses mehrerer Asylverfahren gezeigt hat. Überdies entzog sich der BF bereits zwei Mal dem Verfahren in Österreich, indem er untertauchte und nach Deutschland ging.

In der heutigen Verhandlung erklärte der BF erstmals, von sich aus aktiv an der raschen Ausstellung eines Reisedokuments durch die algerische Botschaft mitwirken zu wollen, wenn man ihm die Möglichkeit dazu einräumen würde. Diesbezüglich wird die belangte Behörde die notwendigen Schritte zu veranlassen haben.

Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und der auch derzeit nicht ausgeschlossenen Möglichkeit einer Abschiebung als verhältnismäßig.

Es ist auch wahrscheinlich, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung des BF letztlich eine Rückführung durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden würde.

Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

1.2. Die Behörde legte die Akten zur dritten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit rechtzeitig vor, wobei die Überprüfungsfrist vom Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft an zu rechnen ist, und brachte ergänzend vor wie folgt:

1.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Salzburg, vom 31.10.2018, Zl 1139743702 - 181036835, wurde über XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. XXXX wird unverändert im Stande der Schubhaft angehalten, seit 20.03.2019 im PAZ Wien Roßauer Lände.

1.2.2. Seit der letzten Aktenvorlage des BFA, EASt West, am 12.03.2019 an das BVwG (2. Verhältnismäßigkeitsprüfung gem. § 22a Abs 4 BFA-VG) wurden folgende relevanten Schriftstücke dem Verfahrensakt-Sicherungsmaßnahmen hinzugefügt, folgende Verfahrensschritte gesetzt bzw. folgende Ermittlungsergebnisse erzielt:

1.2.3. Am 13.03.2019 wurde bei der algerischen Botschaft telefonisch die Ausstellung eines HRZ urgiert.

1.2.4. Am 14.03.2019 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Dabei zeigte sich XXXX rückkehrwillig und sagte: "Ich könnte aber, wenn Sie das wollen, auch selbst bei der Botschaft beantragen, damit es schneller geht." Auf die Nachfrage des Vorsitzenden Richters MMag. Dr. René XXXX - "Wären Sie also bereit, aktiv daran mitzuwirken, dass der Prozess zur Ausstellung eines Reisedokumentes durch die algerische Botschaft allenfalls beschleunigt werden kann?"- antwortete XXXX : "Ja, natürlich." Nach der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende Richter das Erkenntnis: Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 14.03.2019 lagen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor, die Anhaltung in Schubhaft war verhältnismäßig.

1.2.5. Die Beamten im AHZ Vordernberg wurden am 14.03.2019 darüber informiert, dass sich XXXX nun selbst um die Ausstellung eines HRZ kümmern möchte und dass Sie ihn dabei unterstützten sollen.

1.2.6. Am 15.03.2019, 12:45 Uhr trat XXXX im AHZ Vordernberg in den Hungerstreik.

Am 18.03.2019 erteilte der stellvertretende Leiter des BFA EAST West, die Zustimmung zur Heilbehandlung in der EAST West. Am 20.03.2019 wurde XXXX nach ärztlicher Untersuchung zur Heilbehandlung ins PAZ Wien Rossauer Lände überstellt. Am 25.03.2019, 11:30 Uhr beendete XXXX seinen Hungerstreik freiwillig.

1.2.7. Am 22.03.2019 wurde bei der algerischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ per E-Mail urgiert.

1.2.8. Am 26.03.2019 wurde bei der algerischen Botschaft erneut die Ausstellung eines HRZ per E-Mail urgiert.

1.2.9. Die weitere Anhaltung des betroffenen Fremden im Stande der Schubhaft stellt sich - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall - nach Ansicht des BFA, EASt West, zum gegenwärtigen Zeitpunkt unverändert als verhältnismäßig und als ultima - ratio - Situation dar, nachdem die bereits bei der Anordnung der Schubhaft festgestellten Fakten betreffend akuter Fluchtgefahr auch weiterhin vorliegen, wie auch das BVwG am 14.03.2019 in den Entscheidungsgründen für die Fortsetzung der Schubhaft feststellte. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.03.2019 hatte XXXX gegenüber dem Vorsitzenden Richter angekündigt, sich selbst um die Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokuments bei der algerischen Botschaft zu bemühen. Das hat er nicht gemacht, wie ein Anruf im AHZ Vordernberg am 01.04.2019 bestätigte. Stattdessen trat XXXX einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in den Hungerstreik.

1.2.10. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für XXXX wird bei der algerischen Botschaft nachhaltig und prioritär urgiert, zuletzt am 26.03.2019. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde beim Interviewtermin am 06.11.2018 bereits festgestellt. XXXX kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb noch nicht abgeschoben werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4 Ziffer 1 FPG (Identität ist bislang noch nicht letztgültig geklärt, demzufolge die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes noch nicht möglich ist) vorliegen.

1.2.11. Um Veranlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Rechtsnorm nach § 22a Abs. 4 BFA-VG am 11.04.2019 (= vier Wochen nach der zweiten Verhältnismäßigkeits-prüfung) wird höflich gebeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.

Feststellungen, die im Verfahrensgang als solche formuliert sind, werden auch für die gegenständliche Entscheidung als solche erhoben.

1.2. Der BF wird seit 31.10.2018 in Schubhaft angehalten.

1.3. Der BF leidet an keiner berücksichtigungswürdigen Erkrankung und ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die weitere Anhaltung unverhältnismäßig machen würden. Solche wurden auch nicht vorgebracht.

1.4. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF besteht weiter akute Fluchtgefahr. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

1.5. Der BF ist auch weiterhin nicht bereit, an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken und seine wahre Identität preiszugeben.

1.6. Der BF wurde als algerischer StA identifiziert. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ ist bei den algerischen Behörden anhängig. Die Behörde betreibt das Verfahren zweckmäßig und ist in regelmäßigem Kontakt mit der Vertretungsbehörde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die Erlangung eines HRZ und die folgende Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat unmöglich wäre.

1.7. Seit der letzten, die Schubhaft fortsetzenden Entscheidung, hat sich keine Änderung im entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben.

1.8. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den ergangenen Vorerkenntnissen. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. Er hat diese im gesamten Verfahren verschleiert, hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mitgewirkt und hat sich diesem durch Untertauchen entzogen und will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Statt wie angekündigt an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, hat er einen Hungerstreik begonnen. Der BF ist unkooperativ und nicht vertrauenswürdig, es besteht akute Fluchtgefahr. Der BF ist im Hinblick auf sein Verhalten daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

2.3. Die Behörde hat mit ihren bisherigen Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gezeigt, dass sie die Rückführung des BF in den Herkunftsstaat zweckmäßig betreibt und diese auch innerhalb der gesetzlichen Frist möglich ist.

2.4. Der BF ist haftfähig. Der BF hat bislang nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre. Es sind darüber hinaus auch keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Schubhaft unverhältnismäßig ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

----------

1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines HRZ zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Identität, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Überprüfung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2214701.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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