Entscheidungsdatum
29.04.2019Norm
AsylG 2005 §15bSpruch
W202 2217944-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2019, Zahl 1221546107-190224512/BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 4 und 5 BFA-VG sowie § 15b AsylG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und ihm eine "Information beschleunigtes Verfahren" ausgehändigt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b AsylG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen habe: BS Ost AIBE, Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen.
Am 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an:
"Ich bin ein Anhänger der "Khalistan Bewegung" und arbeitete mit den Führer Simaljeetmaan XXXX, der Führer der "Akali-Dal" Partei, zusammen. Leute der Kongress Partei haben mich immer wieder mit dem Tod bedroht und versuchten mich umzubringen. Sie meinten, dass wir unser Khalistan nie bekommen werden. Meine Familie wollte mich nicht umbringen lassen und schickte mich ins Ausland."
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.09.2017 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor:
"...LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich unterstütze die Khalistan Bewegung. Deswegen bekam ich Morddrohungen. Aus Angst um mein Leben haben meine Eltern und mein Onkel mütterlicherseits beschlossen, dass ich Indien verlassen soll.
LA: Seit wann sind Sie Mitglied der Khalistan Bewegung?
VP: Seit ca. 1 1/2 Jahren.
LA: Was ist genau passiert?
VP: Herr XXXX ist der Führer dieser Bewegung. Wir wollen ein eigenes Land gründen. Deswegen bekam ich Drohungen von den Mitgliedern der Kongress Partei und von den Hindus.
LA: Erzählen Sie bitte genauer! Wie sahen diese Bedrohungen aus
VP: Vor sechs Monaten beteiligte ich mich an einer Protestaktion vor dem Goldenen Tempel in Amritsar. Da wurden wir von den Hindus attakiert. Danach hat meine Familie beschlossen, dass ich Indien verlassen soll.
LA: Wie viele Personen wurden da attaktiert bei dieser Protestaktion?
VP: Wir waren 40 Sikhs, welche dort teilgenommen haben und wir wurden von ca. 100 Hindus attakiert.
LA: Wie wurden Sie genau attakiert?
VP: Sie waren mit Stöcken bewaffnet und haben uns damit geschlagen.
LA: Gab es eine Polizei dort?
VP: Ja, die Punjab Polizei ist auch gekommen. Sie haben zwei Hindus festgenommen, der Rest ist geflüchtet.
LA: Gab es Verletzte?
VP: Ja, viele Personen wurden verletzt.
LA: Wie sah es bei ihnen aus? Wurden sie ärztlich versorgt?
VP: Ich wurde auch verletzt am linken Fuß und am rechten kleinen Finger. Mein Finger wurde dann genäht.
LA: Wurden sie auch persönlich bedroht?
VP: Ich wurde auch persönlich von den Leuten bedroht. Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben gesagt, dass ich meine Arbeit bei dieser Bewegung unterlassen soll.
LA: Wann war das?
VP: Das war nach dieser Protestaktion.
LA: Frage wird wiederholt.
VP: Das war 10 Tage nach dieser Protestaktion. Das genaue Datum weiß ich nicht.
LA: Haben Sie es dann unterlassen, bei dieser Bewegung zu arbeiten?
VP: Nein, meine Eltern haben dann mit meinem Onkel beschlossen, dass sie mich ins Ausland schicken.
LA: Wie oft kamen diese Leute zu Ihnen nach Hause und bedrohten Sie?
VP: Ich bin bei dieser Bewegung seit 1 1/2 Jahren und bekam auch vor der Protestaktion Drohungen, aber nach der Protestaktion kamen sie nur einmal.
LA: Wie sahen diese Bedrohungen vor der Protestaktion aus?
VP: Auch damals sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben gesagt, ich soll dort nicht mehr dabei sein, sonst wäre das nicht gut für mich.
LA: Wer kam da zu ihnen nach Hause?
VP: Das sind Hindus.
LA: Kennen Sie diese nicht persönlich?
VP: Nein, aber ich weiß, dass es Hindus sind.
LA: Wurden nur Sie bedroht oder auch ihre Familie?
VP: Ja, sie haben meine Eltern bedroht, dass sie mich umbringen werden. Nachgefragt gibt AW an, dass die Leute das drei bis vier Mal zu meinen Eltern gesagt hätten.
LA; Waren diese Leute nur bei Ihnen zu Hause oder auch bei anderen Anhängern dieser Bewegung?
VP: Alle, die bei dieser Bewegung sind, bekommen diese Drohungen.
LA; Wurden Sie jemals körperlich zu Hause angegriffen oder verletzt?
VP: Nein, nur bei der Protestaktion, sonst nie.
LA: Haben Sie jemals Anzeige erstattet?
VP: Ja, mein Vater hat versucht, eine Anzeige zu erstatten, aber ihm wurde nicht geholfen.
LA: Wo hat ihr Vater das versucht?
VP: In der Polizeistation in XXXX .
LA: Was wurde ihrem Vater dort gesagt?
VP: Die Polizei hilft uns nicht, weil die Regierung gegen diese Bewegung ist.
LA: Warum haben Sie nicht versucht, Anzeige zu erstatten?
VP: Mein Vater hat zu mir gesagt, er wird das machen. Ich soll zu Hause bleiben.
LA: Wann fand die letzte Bedrohung statt?
VP: Ich glaube im Oktober 2018.
LA: Haben Sie von Vorfällen gehört, seitdem Sie Indien verlassen haben?
VP: Die Hindus sind zwei Mal zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Eltern haben keine Auskunft gegeben.
LA: Wurden Ihre Eltern bedroht?
VP: Nein, sie haben nur nach mir gefragt.
LA: Wann war das, dass die Hindus zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
VP: Einmal sind sie im November gekommen, da war ich nicht zu Hause. Und dann sind sie im Dezember gekommen, da war ich in Delhi.
LA: Also im Dezember kamen Sie das letzte Mal?
VP: Ja.
LA: Gab es wieder einmal so eine Protestaktion oder war das die letzte, wo sie dabei waren?
VP: Diese Protestaktionen gibt es immer wieder durch die Mitglieder der Khalistan Bewegung.
LA: Wovon haben sie jetzt konkret Angst? Theoretisch was befürchten sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich habe Angst vor den Hindus.
..."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG(Spruchpunkt IV), und stellte fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und gem. § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Mit Spruchpunkt VIII. hielt das BFA fest, dass gemäß § 15b Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, ab 05.03.2019 in folgendem Quartiert Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen.
Beweiswürdigend führte das BFA Folgendes aus:
"...Eine Gefährdung aufgrund Ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Dazu ist anzumerken, dass Ihre Antworten in der Einvernahme am 12.03.2019 grundsätzlich kurz und total vage gehalten waren. Eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl Sie aufgefordert wurden, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte zu erzählen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen von Ihnen in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben Ihrerseits waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen.
Ihr Vorbringen im Hinblick auf die von Ihnen als potentiell ausgemachten "Verfolger" erschöpft sich im Wesentlichen in von Ihnen geäußerten und vagen Mutmaßungen ohne konkrete Verfolgungshandlung.
Beispielhaft sei dazu angeführt:
Seite 9 der Niederschrift vom 12.03.2019
LA: Wie sahen diese Bedrohungen vor der Protestaktion aus?
VP: Auch damals sind sie zu uns nach Hause gekommen und haben gesagt, ich soll dort nicht mehr dabei sein, sonst wäre das nicht gut für mich.
LA: Wer kam da zu ihnen nach Hause?
VP: Das sind Hindus.
LA: Kennen Sie diese nicht persönlich?
VP: Nein, aber ich weiß, dass es Hindus sind.
LA: Waren diese Leute nur bei Ihnen zu Hause oder auch bei anderen Anhängern dieser Bewegung?
VP: Alle, die bei dieser Bewegung sind, bekommen diese Drohungen.
LA; Wurden Sie jemals körperlich zu Hause angegriffen oder verletzt?
VP: Nein, nur bei der Protestaktion, sonst nie.
Im Zusammenhang mit vagen Angaben hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt:
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/ 0/1085).
Für das Bundesamt steht fest, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein werden.
Weiters ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie nie persönlich eine Anzeige erstattet haben, obwohl Sie angeben, dass diese Leute Sie drei bis vier Mal mit dem Tode bedroht hätten.
Insgesamt ergibt sich aus Ihrem ganzen Vorbringen nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung Ihrer Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der Sie zu schützen der indische Staat nicht fähig oder willens wäre.
Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Viel eher hat es den Anschein, dass Sie Indien verlassen haben, in der Hoffnung bessere wirtschaftliche Bedingungen in anderen Ländern vorzufinden.
Nach Gesamtschau Ihres Vorbringens gelangt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt ist, welches Sie in Anlehnung an tatsächliche Vorgänge in Ihrem Heimatland konstruierten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Insbesondere konnten Sie keinerlei Beweismittel vorlegen, die eine Verfolgung oder Bedrohung in Ihrem Heimatland bestätigen würden.
..."
Begründend zu Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) führte das BFA Folgendes aus:
"Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundener Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück."
Begründend zu Spruchpunkt VIII. (Anordnung der Unterkunftnahme) führte das BFA Folgendes aus:
"Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.
Gemäß Abs. 2 leg cit. ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 AsylG 2005 nachgekommen ist.
Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange Ihnen das Quartier zur Verfügung gestellt wird.
Gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über die Anordnung der Unterkunftnahme abzusprechen.
Sie haben gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 ab 05.03.2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in der BS Ost AIBE Otto Glöckel Straße 24-26, 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen, da Sie indischer Staatsbürger sind. Bei Indien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, wie aus der Verordnung der Bundesregierung HstV eindeutig hervorgeht (BGBl. II Nr. 177/2009).
Gem. §15b Abs. 2 Zi. 2 AsylG 2005 eine Anordnung zur Unterkunftnahme -wie oben angeführt- bei jenen Fällen, wo sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht, jedenfalls im Sinne des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz geboten ist, nachdem ein Schutzinteresse im Sinne des AsylG im Falle eines sicheren Herkunftsstaates von untergeordneter Bedeutung ist. Gleiches wird bei jenen Fällen angenommen werden können, wo Verfolgungsgründe nicht vorgebracht wurden, weil auch bei diesen Fällen kein qualifiziertes Schutzinteresse von Antragstellern besteht.
Zusammengefasst und bezogen auf den vorliegenden Fall kann daher angemerkt werden, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme gem. §15b AsylG 2005 geboten ist, nachdem von Ihnen keine Fluchtgründe vorgebracht wurden und Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und das gegenständliche Verfahren dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend raschest geführt und entschieden werden kann.
Die Anordnung der Unterkunftnahme sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung wurde Ihnen mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2019 nachweislich zur Kenntnis gebracht."
Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des BFA fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt; 2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat; 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat; 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat; 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Der Verwaltungsgericht hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531). Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 24.04.2003, 2000/20/0326).
§ 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).
Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters ausgeführt, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).
Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall im Spruch auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat" und in der Begründung auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, was zur Voraussetzung hat, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Soweit das BFA den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde AFA § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG im Spruch stützte, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den obzitierten Einvernahmen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem BFA in eindeutiger Weise ergibt, dass er eine Verfolgung behauptete, wenn er etwa anführt, dass Leute der Kongresspartei ihn immer wieder mit dem Tode bedroht und versucht hätten, ihn umzubringen, bzw. dass er die Khalistanbewegung unterstütze und deswegen Morddrohungen bekommen habe.
Aber auch der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG, auf dem sich das BFA wohl tatsächlich stützen wollte, ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. So fehlen zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. An der dortigen Stelle des angefochtenen Bescheides findet sich zwar ein Verweis auf obige Ausführungen, gemeint wohl die Beweiswürdigung, doch lässt sich auch dieser nicht entnehmen, worin die qualifizierte Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers liegen sollte. Die vom BFA in der Beweiswürdigung angeführten angeblichen knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers und die Plausibilitätsüberlegung, wonach es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nie persönlich eine Anzeige erstattet habe, können eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit nicht begründen. So zitierte das BFA zwar ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1997, dem sich entnehmen lässt, dass aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden könne, jedoch völlig vage und unpräzise Angaben als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylwerbers herangezogen werden könnten. Diesem Erkenntnis ist aber keineswegs zu entnehmen, dass aus vagen und unpräzisen Angaben bereits auf eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen werden könnte. Das BFA vermochte auch nicht darzustellen, worin die völlig vagen und unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers gelegen wären, es wurde zwar ein Auszug aus der Niederschrift vom 12.03.2019 dargestellt, jedoch hat der Beschwerdeführer letztlich alle Fragen beantwortet, wenngleich dem BFA zuzugestehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht sehr detailreich antwortete. Daraus lässt sich aber allenfalls eine schlichte aber keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ableiten. Insgesamt betrachtet konnte das BFA nicht darlegen, dass das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht, und lässt sich auch sonst eine derartige Offensichtlichkeit nicht erkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG der Boden entzogen, und da auch kein sonstiger Tatbestand des § 18 Abs. 1 erfüllt ist, war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Abs. 2 leg cit.ist bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4GVG-B 2005 vorliegen,
2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist nach § 15b Abs. 3 AsylG 2005 insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 AsylG 2005 nachgekommen ist oder ob weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sind.
Mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wurde über die Anordnungt, dass der Beschwerdeführer an dem im Bescheid näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe, abgesprochen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde jedoch die Anordnung zur Unterkunftnahme nicht nachvollziehbar begründet bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass "aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz" eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15 b AsylG 2005 geboten ist.
Das BFA verweist dazu auf § 15b Abs. 2 Z 2 AsylG und führt diesbezüglich an, dass es sich bei Indien um einen sicheren Herkunftsstaat nach der diesbezüglichen Verordnung der Bundesregierung handle, doch ist dem zu entgegnen, dass Indien nicht in der Liste der sicheren Herkunftsstaaten in der genannten Verordnung aufscheint. Soweit das BFA abschließend darauf hinweist, dass eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG geboten sei, nachdem vom Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien und er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, ist dem nochmals zu entgegnen, dass Indien kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung ist und wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ergibt, der Beschwerdeführer jedenfalls auch Fluchtgründe vorgebracht hat.
Da der Abspruch über die Anordnung zur Unterkunftnahme von der belangten Behörde sohin nicht nachvollziehbar begründet wurde, war Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte VI. und VIII. spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
(vgl. BVwG 21.02.2017, L516 2147561-1/4E)
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, qualifizierteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W202.2217944.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019