TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 W140 2218216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W140 2218216-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als

Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: IFA XXXX ; VZ XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX ,

StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u. a. Folgendes aus:

"Verfahrensgang

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Sie haben sich in Deutschland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 28.09.2010 erkennungsdienstlich behandelt.

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Sie haben sich in Ungarn aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 11.06.2015 erkennungsdienstlich behandelt.

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Sie sind im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

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Sie stellten am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, XXXX , Antrag auf internationalen Schutz.

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Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der LPD Wien, XXXX , am 20.09.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:

"Ich hatte kein gutes Leben in Algerien - keine Wohnung, keine Arbeit. Ich habe Familienprobleme und allgemeine Probleme. Ich will ein besseres Leben in Europa haben. Ich möchte eine Wohnung, Arbeit. Ich will ein normales Leben führen können."

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Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn) gemäß § 5 AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen Sie erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.

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Sie hielten sich somit vom 26.2.2016 bis zu Ihrer neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich auf und entzogen sich dem Verfahren.

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Sie stellten am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , erneut Antrag auf internationalen Schutz.

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Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der BH XXXX , PI XXXX , am 16.05.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:

"Ich habe in meiner Kindheit aufgrund des Bürgerkrieges sehr viel Mord- und Totschlag miterlebt. Ich wurde als ich volljährig wurde vom Militär einberufen. Ich möchte aber keine Waffe tragen oder an irgendeiner Kriegshandlung teilnehmen. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen."

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Am 06.07.2017 wurden Sie durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen zu Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz befragt:

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Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.

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Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein.

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Sie hätten am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, waren jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig.

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Sie hätten am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung verweigert.

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Sie wurden am 18.06.2018 niederschriftlich einvernommen und Ihnen das mündliche Parteiengehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.

Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden.

Ich verstehe den Dolmetscher und kann der Einvernahme gut folgen und ich bin gesund.

Sie werden derzeit von niemand vertreten.

Gegen sie besteht eine Rückkehrentscheidung, durchführbar seit 02.08.2017. Da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind wurde für 24.02.2018 ihre Abschiebung mittels begleiteter Einzelabschiebung organisiert.

Es wurde am 22.02.2018 versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen. Sie konnten nicht an dieser Adresse angetroffen werden. Die Wohnungstür befand sich in einem desolaten Zustand. Die Beamten fanden das Türblatt nur lose im Schließblech vor. Beim Klopfen sprang die Türe auf und die Beamten konnten Nachschau halten, welche negativ verlief. In der Wohnung befand sich niemand. Die Wohnung wurde wieder ordnungsgemäß verschlossen und anschließend die Nachbarn befragt. Laut Auskunft der Nachbarn war die Wohnung seit einem Monat unbewohnt.

Daraufhin wurde die schon organisierte Abschiebung storniert und in weiter Folge ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen. Die amtl. Abmeldung von ihrer Meldeadresse wurde eingeleitet.

Am 17.06.2018, um 19:37 wurden sie im Zuge einer Amtshandlung wegen Raufhandels von Beamten der LPD-Wien auf der Donauinsel Restaurant " XXXX " kontrolliert. Im Zuge der Amtshandlung konnte festgestellt werden, dass oben angeführter Festnahmeauftrag gegen sie besteht. Daraufhin wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst eine Direkteinlieferung veranlasst und sie ins PAZ- XXXX verbracht.

Es ist geplant sie Vollzug ihrer durchführbaren Rückkehrentscheidung in ihr Heimatland abzuschieben. Sie wurden bereits einmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

Ihnen wird heute, am 18.06.2018, niederschriftlich Parteiengehör gewährt:

F: Gegen sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung seit 02.08.2017. Sie sind sich bewusst, dass sie sich illegal im Bundesgebiet befinden?

A: Ich bin legal hier. Ich habe die weiße Karte und bekomme Geld von der XXXX .

F: Wieso sind sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?

A: Es hat mir keiner gesagt, dass ich ausreisen muss.

Am: Partei wird wiederholt über den Stand seines Verfahrens in Kenntnis gesetzt.

A: Ich will nicht nach Algerien zurückkehren. Wieso wollen sie mich abschieben?

LA: Weil ihre Rückkehrentscheidung durchführbar ist seit 02.08.2017 und sie sich illegal im Bundesgebiet befinden.

F: Wo haben sie Unterkunft genommen?

A: ich war in der Werndlgasse, Floridsdorf.

F: Sind sie in Österreich versichert?

A: ja, ich habe eine E-Card

F: Haben sie im Bundesgebiet gearbeitet?

A: Nein - ich bin nur in die Schule gegangen. Deutschkurs im 10. Bezirk.

F: Wie haben sie ihren Unterhalt im Bundesgebiet finanziert?

A: Ich bekomme Geld von der XXXX - alle 2 Monate 800 €. Ich habe auch eine Bankomatkarte. Die XXXX hat mir geholfen diese zu bekommen.

F: Über wieviele Barmittel verfügen sie im Moment?

A: ich habe € 70,--

F: Haben sie einen Gewerbeschein?

A: nein

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin verlobt. Ich wollte das Land verlassen mit ihr nach Frankreich. Wir sind aber an der Grenze wieder zurückgeschickt worden an der Grenze Österreich - Italien. Ich habe keine Kinder.

F: Wo lebt ihre Familie?

A: Mein Vater ist verstorben. Meinen Mutter und meine Geschwister leben alle in Algerien.

F: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

A: nein, nur meine Verlobte. Wir haben vor zu heiraten.

F: Wie heißt sie?

A: XXXX , ich glaube am XXXX geboren. XXXX , Wien XXXX

F: Wann waren sie zuletzt in Algerien?

A: 2013

F: Wo waren sie bevor sie 2016 Österreich gekommen sind?

A: Ich war zuvor in Deutschland um Asyl zu bekommen und Arbeit zu suchen. Ich war auch in Belgien um Arbeit zu suchen. Ich bin 2013 freiwillig nach Algerien zurückgekehrt.

Ich war im Jahr 2013 dann zwei Monate in Algerien und bin dann wieder ausgereist. Ich war zuerst in der Türkei und in Griechenland bevor ich nach Österreich gekommen bin.

F: Verfügen sie über ein Reisedokument?

A: Nein, ich habe nichts.

F: Welche Schulbildung und Berufsausbildung haben sie?

A: Bis 7. Klasse Schulausbildung. Ich hatte in Algerien nie die Möglichkeit eine Berufsausbildung zumachen.

F: Was haben sie in Algerien gearbeitet?

A: Ich war in Algerien Friseur.

F: Wo haben sie ihre Effekten?

A: Ich habe alles in dieser Wohnung in Floridsdorf.

LA: Es wird eine Effekteneinholung organisiert.

F: Sie hatten eine Ladung zum BVwG am 12.06.2018.

A: In XXXX ?

LA: Ja

Am: Partei wusste anscheinend Bescheid über die Ladung.

F: Wieso sind der Ladung nicht gefolgt?

A: Ich war in der Schule und ich kenne mich in XXXX nicht aus. Die Mutter meiner Freundin hat am Freitag, 15.06.2018, angerufen und mich entschuldigt.

Am: Rücksprache mit Ref. BVwG XXXX - Partei ist unentschuldigt der Landung für 12.06.2018 ferngeblieben. Auch hat der XXXX die Vollmacht zur Vertretung vorm BVwG zurückgelegt.

Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Sie haben angegeben über kein Reisedokument zu verfügen. Es wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Sie wurden von der algerischen Botschaft identifiziert und es wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dieses Heimreisezertifikat hat in der Zwischenzeit die Gültigkeit verloren, jedoch aufgrund der schon einmaligen Ausstellung wird nach Vorlage einer neuerlichen Flugbuchung schnell und problemlos ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt.

Es wird Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung im Verfahren zugeteilt.

Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen sie ist durchführbar. Es ist geplant sie in ihr Heimatland abzuschieben.

Sie werden im Anschluss an diese Einvernahme wieder in das PAZ- XXXX zurückgebracht und verbleiben bis zu ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft. Der Schubhaftbescheid wird ihnen in das PAZ- XXXX zugestellt werden.

F: Haben sie alles verstanden und haben sie noch Fragen?

A: Nur tot können sie mich abschieben. Ich habe eine Freundin hier und will hierbleiben.

Ich verstehe nicht wieso ich abgeschoben werde.

LA: Partei wird Verfahrensstand nochmals zur Kenntnis gebracht.

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Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über Sie am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

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Sie hätten am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert.

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Sie wurden am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

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Sie haben sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden.

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Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269(1), 84(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt.

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Sie wurden am 04.01.2019 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.

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Sie haben sich vom 04.01.2019 bis 08.01.2019 im PAZ XXXX in Verwaltungsstrafhaft befunden.

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Sie wurden am 08.01.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen.

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Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .

Sie wurden am XXXX geboren.

Sie sind algerischer Staatsbürger.

Sie sind kein österreichischer Staatsbürger.

Sie haben in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide sind negativ

entschieden worden.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie hielten sich illegal in Österreich auf.

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

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Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden werden.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie mehrmals Abschiebungen verweigert haben.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen.

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Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen haben Sie mehrmals Abschiebungen verweigert.

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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung und wurden rechtskräftig verurteilt.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

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Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie haben keine Sorgepflichten in Österreich.

Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX .

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

(...)

Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zu Punkt 1) Sie haben mehrmals Ihre Abschiebung nach Algerien verweigert und zuletzt aktiven Widerstand gesetzt. Sie sind nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Algerien zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebieten der Republik Österreich, Deutschland und Ungarn begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung umgehen und behindern wollen.

Zu Punkt 3) Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde.

Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können.

Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie sind bereits einmal straffällig geworden und wurden rechtskräftig verurteilt.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.

Ihre Identität konnte nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269(1), 84(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

(...)

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 02.05.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 02.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Verfahrensgang:

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Der Fremde hat sich in Deutschland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurde diesbezüglich am 28.09.2010 erkennungsdienstlich behandelt.

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Der Fremde hat sich in Ungarn aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurde diesbezüglich am 11.06.2015 erkennungsdienstlich behandelt.

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Der Fremde ist im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

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Der Fremde hat am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, XXXX , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

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Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn) gemäß § 5 AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen den Fremden erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.

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Der Fremde hat sich vom 26.2.2016 bis zu seiner neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich aufgehalten und hat sich dem Verfahren entzogen.

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Der Fremde hat am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

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Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen (Zahl BVwG: I409 2165375-1/15Z).

-

Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein.

-

Der Fremde hätte am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, war jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig.

-

Der Fremde hätte am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung verweigert.

-

Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über den Fremden am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

-

Der Fremde hätte am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert.

-

Der Fremde wurde am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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