Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G306 2132188-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 25.07.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuerkannt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), GZ.: G307 2132188-1/14E, vom 18.01.2017, wurde einer Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Bescheid, mit dem Hinweis, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat: "gemäß § 52 Abs. 4 FPG idgF. iVm § 9 BFA-VG idgF. wird gegen Sei eine Rückkehrentscheidung erlassen." als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.06.2017 abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.08.2017 wies dieser den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des BVwG ab.
Am 05.10.2017 übermittelte der BF per Mail die außerordentliche Revision an das BVwG. Mit Schreiben des BVwG vom 06.10.2017, wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Einbringung in dieser Form nicht zulässig wäre.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 stellte der BF an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das BVwG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23.10.2017 abgewiesen. Die Abweisung blieb seitens des BF unbekämpft. Die eingebrachte Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0155-5 die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 28.05.2018, eingelangt beim BFA am 29.05.2018 stellte der ausgewiesene Rechtsvertreter (RV) des BF den Antrag auf Aufhebung des gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes.
Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und langte diese am 09.10.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina (BuH) und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist verheiratet und ist Vater zweier leiblicher minderjähriger Kinder sowie einer Stieftochter, welche alle österreichische Staatsbürger sind. Er ist im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses.
Der BF reiste zuletzt am 17.02.2011 ins Bundesgebiet ein, wo er sich bis zur gegenständlichen Ausreise (17.03.2017) aufhielt.
Zuvor nahm der BF bereits im Jahre 1992 bis 2003 Aufenthalt in Österreich und wurde gegen diesen im Jahre 2003 ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen.
Der BF weist folgende Eintragungen im österreichischen Strafregister auf:
1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2001, RK XXXX.2001, wegen §§ 127, 129/1, 15, 83/1 StGB: Bedingte Geldstrafe im Ausmaß 100 Tagsätze zu je ATS 50,- (Jugendstraftat)
• BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2003: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.
• BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2003: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.
2. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen § 83/1 StGB:
Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je EUR 3,-.
3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen §§ 127, 129/1, 83/1, 84/1, 107/1, §§ 15, 269/1, §§ 125, 126 Abs. 1/7, 115/1 (117/2) StGB: Bedingte Freiheitstrafe im Ausmaß von 3 Monaten sowie Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 2,-.
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe.
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2004: Aufhebung der Bewährungshilfe.
4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2004, wegen §§ 127, 129/1, 107/1, 88/1 und 3 (81 Abs. 1/1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten (Jugendstraftat)
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2004: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX.2005.
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009: Endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
5. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005, RK XXXX.2005, wegen §§ 15, 127, 129/1, 125 StGB: Freiheitsstrafe 10 Monate (Junger Erwachsener)
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX.2005.
• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010: Endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe.
6. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 89, 81 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagsätzen zu je EUR 17,-.
Mit Bescheid des BFA, zugestellt am 25.07.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuerkannt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Der BF hat das österreichische Bundesgebiet am XXXX.2017 freiwillig verlassen und lebt seit dieser Zeit bei seinem Vater in BuH.
Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit, des Familienstandes, der Ausreise, des Aufenthaltes in BuH des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot folgt dem Inhalt einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA sowie des ebenfalls oben zitierten Erkenntnisses des BVwG und ergibt sich die Zustellung des oben zitierten Erkenntnisses des BVwG an den RV des BF, aus einem Zustellungsprotokoll.
Wenn in der gegenständlichen Beschwerde der Rechtsansicht der belangten Behörde insofern entgegengetreten wird, als das Unterlassen eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens moniert wird, ist festzuhalten, dass ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des BF gegenständlich zu Recht unterlassen werden konnte, da das Vorgebrachte bereits im Vorverfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - bis zu den Höchstinstanzen - durchjudiziert wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Faktum ist fest, dass der BF wiederholt wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, und das Führerscheingesetz, teils gemäß §§ 99 Abs. 1 und 1a und § 20 Abs. 2 StVO, sohin wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Zustand der teils 1,6 Promille übersteigenden Berauschung sowie Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, zu teils 1.000,- Euro übersteigenden Geldstrafen verurteilt wurde.
Faktum ist, dass der BF wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten sowie wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit insgesamt 7 Mal rechtskräftig verurteilt wurde.
Faktum ist, dass gegen den BF aufgrund seines bisherigen gesetzwidrigen Verhaltens ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
§ 60. (1) lautet: "Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen".
Wie die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid bereits anführt, haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes keine maßgeblichen Dinge - die ihre Person betreffen - geändert. Ihre familiären Verhältnisse in Österreich wurden bereits im Vorverfahren - Verhängung des Einreiseverbotes - ausgiebig geprüft und hielten diese auch einer Prüfung seitens des Verfassungsgerichtshof stand. Dass sie nur wenige Tage vor ihrer freiwilligen Ausreise ihre nunmehrige Gattin ehelichten, kann angesichts der Tatsache, dass ihnen, als auch ihrer Gattin zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sie das Bundesgebiet verlassen müssen und gegen sie ein rechtskräftiges 5-jähriges Einreiseverbot besteht, nicht derart aufgewogen werden, dass das Einreiseverbot zu beheben ist. Das Gericht schließt sich auch der Meinung des BFA an, dass der bisherige Zeitraum - sie haben das Bundesgebiet erst vor ca. 1 Jahr verlassen - jedenfalls zu kurz ist, um sagen zu können, dass von ihrer Person mehr keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das Einreiseverbot wurde auf die Dauer von 5 Jahren erlassen. Das Einreiseverbot ist bis zum 17.03.2022 gültig. Es ist ihnen zu Gute zu halten, dass sie seit der letztmaligen strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr straffällig wurden. Dieser Zeitraum des Wohlverhaltens spricht für sie. Sollten sie sich auch weiterhin wohlverhalten, so müsste sich dies, bei einer neuerlichen Beurteilung (Gefährderprognose) zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Zurzeit - wie bereits erwähnt - ist der verstrichene Zeitraum zu kurz und wird ein weiteres Wohlverhalten abverlangt werden müssen, um zweifelsfrei sagen zu können, dass von ihnen nicht mehr die Gefahr ausgeht, die sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zeigten.
Demzufolge war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 78 AVG lautet:
"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."
Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von€ 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.
Sohin ist auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2132188.2.00Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019