TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 I404 2217733-1

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2217733-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Kitzbüheler Wirtschaftstreuhand Dkfm. Dr. Karl Koller KG, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 19.03.2019, Bezugszeichen: 18-2019-BW-MS2BG-000XZ, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 140,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2019 mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, als der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf € 100,00 herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 19.03.2019 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 140,00 verhängt.

2. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für 7 namentlich aufgezählte Dienstnehmer verspätet übermittelt habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lohnabrechnung und die Meldungen von der Kanzlei mit dem System BMD erstellt werden würden. Sämtliche Lohnzettel aller Klienten seien gemeinsam am 20.02.2019 per Elda übermittelt worden. Das Lohnprogramm zeige keine Fehlermeldung an, dass die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel nicht übermittelt worden seien. Deswegen sei davon ausgegangen worden, dass diese ordnungsgemäß weitergegeben worden seien. Zeugen seien Frau H und Frau U. Es sei immer eine doppelte Prüfung erfolgt. Aufgrund eines Anrufes eines Dienstnehmers sei festgestellt worden, dass die Lohnzettel per Elda nicht übermittelt worden seien. Diese seien nachträglich per 11.03.2019 weitergeleitet worden. Da keine Fehlermeldung des Lohnprogrammes aufgeschienen sei, habe nicht eruiert werden können, warum es zu diesem Problem im System gekommen sei und hätten dadurch die Lohnzettel nicht übermittelt werden können. Da es sich um einen technischen Systemfehler gehandelt habe, werde um Stornierung des Beitragszuschlages von € 140,00 ersucht.

4. Mit Bescheid vom 03.04.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Beitragszuschlag auf € 100,00 herabgesetzt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise ergeben würden. Die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise seien am 11.03.2019 übermittelt worden. Vor diesem Zeitpunkt habe keine ordnungsgemäße Übermittlung per ELDA festgestellt werden können. An dieser Stelle sei auszuführen, dass sämtliche Dienstgeber von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als Betreiberin des ELDA Competence Centers darüber informiert werden würden, dass sie sofort nach der Übermittlung einer Meldung ein Übertragungsprotokoll erhalten würden. Darüber hinaus würden sie besonders darauf hingewiesen werden, dass ohne Übertragungsprotokoll die Übermittlung als nicht erfolgt gelte. Im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten des Beschwerdeführers verzichte die belangte Behörde bei der Bemessung des gegenständlichen Beitragszuschlages mit Schreiben vom 19.03.2019 auf die Verhängung eines Beitragszuschlages für den Meldeverstoß betreffend Brigitte O. Dementsprechend erscheine ein gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Beitragszuschlages als nicht gerechtfertigt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigten gewesen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Dementsprechend sei der verhängte Beitragszuschlag auf € 100,00 herabzusetzen. Mangels anderslautender Darstellung erscheine diese Herabsetzung auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.

5. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zudem beantrage der Beschwerdeführer die Geschäftsleitung von BMD-Systemhaus GmbH zur Zeugeneinvernahme zu laden sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. Mit Schreiben vom 18.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die jährlichen Lohnzettel für neun Dienstnehmer für das Jahr 2018 der belangten Behörde erst am 11.03.2019 übermittelt. Die verspätete Übermittlung eines Lohnzettels (betreffend Brigitte O) wurde bei der Festlegung der Höhe des Beitragszuschlages nicht berücksichtigt.

1.2. Für die Erhebung und Bearbeitung des verspätet übermittelten Lohnzettels entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 84,93 (brutto) pro verspäteten Lohnzettel.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Lohnzettel folgt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass die belangte Behörde die verspätete Übermittlung des Lohnzettels einer Dienstnehmerin bei der Vorschreibung des Betragszuschlages unberücksichtigt ließ, ergibt sich ebenso in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

2.3. Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen seines Vorlageantrages, die Geschäftsleitung von BMD-Systemhaus GmbH als Zeuge einzuvernehmen, ist auszuführen, dass sich aus einer Einvernahme der Geschäftsleitung von BMD-Systemhaus GmbH eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt, zumal - wie unten umfassend ausgeführt wird - es auf ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers nicht ankommt. Dem Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG (in der gemäß § 689 Abs. 8 ASVG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2018) kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Da in der Beschwerdevorentscheidung der Beitragszuschlag auf € 100,00 herabgesetzt wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 100,00.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für acht (unter Nichtberücksichtigung des Lohnzettels für Brigitte O) Dienstnehmer anstatt am 28.02.2019 erst am 11.03.2019 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG), welche sich im Jahr 2019 auf € 174,00 beläuft, vorschreiben.

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen nicht überschreiten.

Da der belangten Behörde im gegenständlichen Fall für die Erhebung und Bearbeitung eines verspätet übermittelten Lohnzettels ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 84,93 (brutto) pro Dienstnehmer entstand, beträgt daher die Obergrenze bei der Bemessung des Beitragszuschlages € 679,44.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (unter Einhaltung der Obergrenzen) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)

Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.3. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084).

Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des - im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung herabgesetzten - Beitragszuschlages von € 100,00 nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat die Lohnzettel jedenfalls für 8 Dienstnehmer um ca. zwei Wochen verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Die verspätete Übermittlung eines weiteren Lohnzettels blieb von der belangten Behörde bei der Bemessung unberücksichtigt.

Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - kein Vorbringen erstattet und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Höhe des Beitragszuschlages den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen ist.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund eines technischen Systemfehlers im Programm die Übermittlung der Lohnzettel nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und somit offensichtlich ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers ins Treffen führen möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei Beitragszuschlägen nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, und zwar ungeachtet dessen, dass § 113 ASVG in der Systematik des ASVG im Abschnitt betreffend "Strafbestimmungen" eingereiht ist. Vielmehr soll durch den Beitragszuschlag der dem Versicherungsträger entstandene Mehraufwand abgegolten werden (vgl VwGH vom 20.11.2002, 2000/08/0186). Die Qualifikation der Beitragszuschläge als Maßnahme des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (und nicht als Verwaltungsstrafe) hat zur Folge, dass es bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag eingehoben wird, auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht ankommt (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146).

Auch ist anzuführen, dass die Alleinverantwortung für das Meldewesen der Dienstgeber zu tragen hat. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Lohnzettel bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätungen sind der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - welcher im gegenständlichen Fall gestellt wurde - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2217733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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