Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
ASVG §4Spruch
G308 2144335-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX GmbH, XXXX, vertreten durch PRESSL ENDL HEINRICH BAMBERGER, RECHTSANWÄLTE GMBH, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse, GZ XXXX, vom 30.05.2016 beschlossen:
A)
I. Das Verfahren gegen Spruchpunkt I und Ia wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.05.2016, GZ XXXX sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse aus, dass die in den Anlagen 1 und 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer, aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX, vertreten durch SCHUPPICH, SPORN & WINISCHHOFER, Rechtsanwälte, Wien in den jeweiligen dort angeführten Zeiträumen der Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung bzw. der Teilversicherung unterlegen sind und in Spruchpunkt II Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in bestimmter Höhe vorgeschrieben werden.
2. Mit Schreiben vom 09.06.2016 erhob die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch einen Senat gemäß § 414 Abs. 2 ASVG beantragt. Die BF stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die in der Anl. 1 des Bescheides der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.05.2016 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflicht (Voll-) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sind und dahin abzuändern, dass die in der Anl. 2 des Bescheides der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 30.05.2016 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht der Pflicht (Teil-) Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen sind, und Spruchpunkt II bezüglich der Nachzahlung ersatzlos aufzuheben.
3. Mit Bescheid vom 09.08.2016, GZ XXXX bestätigte die Kärntner Gebietskrankenkasse die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung.
4. Mit Schreiben vom 19.08.2016 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag, den sie mit Schreiben vom 14.10.2016 ergänzte.
5. Nach Aktenvorlage am 11.01.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 27.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
6. Mit Schreiben vom 24.05.2017 ersuchte die damalige rechtsfreundliche Vertreterin der BF die mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen, an der noch keine anderen mündlichen Verhandlungen durch das BVwG anberaumt sind.
7. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung auf 10.10.2017 verlegt.
8. Da ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017, GZ I404 2124255-1/85E anhängig war, das dieselbe Firma betrifft sowie dasselbe Thema wurde das Verfahren mit Beschluss zur Zahl G308 2144335-1/8Z vom 12.09.2017 ausgesetzt.
9. Mit Erkenntnis vom 11.04.2018 zur Zahl Ra 2017/08/0099, miterledigt Ra 2017/08/0101, wies der Verwaltungsgerichtshof die erhobene Revision zurück.
10. Mit Schreiben vom 29.11.2018 zog die BF durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Ia des Bescheides der Gebietskrankenkasse vom 30.05.2016 zurück. Die Beschwerde gegen Punkt II wurde unverändert aufrechterhalten, der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wurde ebenfalls zurückgezogen.
11. Mit Schreiben vom 19.12.018 teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und der BF beendet ist.
12. Mit Schreiben vom 18.02.2019 gab PRESSL ENDL HEINRICH, BAMBERGER, RECHTSANWÄLTE GMBH, Erzabt-Klotz-Straße. 21A, 5020 Salzburg, im Namen der BF bekannt, dass ihr Vollmacht erteilt wurde.
13. Mit Schreiben vom 19.03.2019 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass auch bezüglich Punkt II des Bescheides der belangten Gebietskrankenkasse von 30.05.2016 eine Zurückziehung beabsichtigt ist, die Beschwerde jedoch aus formalen Gründen und aus anwaltlicher Vorsicht noch aufrecht erhalten wird. Es werde ihrerseits versucht abzuklären, welche Anträge noch offen sind. Eine Mitteilung oder gegebenenfalls Beschwerdezurückziehung würde gegebenenfalls innerhalb der nächsten Tage erfolgen.
Eine solche ist bis dato jedoch nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Ia sowie der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat wurde mit Schreiben vom 29.11.2018 zurückgezogen.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2016, mit welchem in Spruchpunkt II) Sozialversicherungsbeiträge sowie Nachtragszinsen vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des Vertreters der BF.
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil AI): Verfahrenseinstellung:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die BF mit Schriftsatz vom 29.11.2018 die Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
3.3. Zu Spruchteil AII):Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides der GKK:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Die konkrete Berechnung der Beträge ist nunmehr im konkreten Fall dem BvwG nur äußerst schwer möglich, so dass es angesichts der technischen, personellen und fachlichen Ressourcen der GKK eindeutig im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der GKK durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Es war somit der Spruchpunkt II. des Bescheides der GKK vom 30.05.2016 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückzuverweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2144335.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019