TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 G306 2207692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2207692-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot

auf 3 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer (BF) angedroht, dass, wenn er neuerlich strafrechtlich in Erscheinung tritt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot, erlassen wird.

Der BF wies zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:

1) LG XXXX XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

PAR 127 StGB

PAR 136/1 U 2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2006

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2008

2) BG XXXX XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.2008

PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2008 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Unter Einbeziehung des Schuldspruches von LG XXXX XXXX RK XXXX.2007

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 28.11.2008

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2008 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX XXXX vom XXXX.2011

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2008

BG XXXX XXXX vom XXXX.2013

3) BG XXXX XXXXvom XXXX.2011 RK XXXX.2011

§ 91 (2) Z 2 StGB §83(1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2011 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2011

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2011 BG XXXX XXXX vom XXXX.2015

4) BG XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2015

5) LG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017

§ 15 StGB § 105 (1) StGB § 107(1) StGB §83(1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2016 Freiheitsstrafe 7 Monate

Mit Schreiben des BFA vom 13.06.2018 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde darin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen, ab Zustellung, eingeräumt. Der BF machte von seinem Recht eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.

Der Grund für die nunmehrige Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot war, dass der BF neuerlich strafrechtlich in Erscheinung trat und dafür auch verurteilt wurde:

BG XXXX XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2018

§ 15 StGB §83(1) StGB §83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2017 Freiheitsstrafe 6 Monate

zu BG XXXX XXXX RK XXXX.2018

zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom 05.12.2018

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 10.09.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). In weiterer Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit per Postsendung, eingelangt beim BFA am 09.10.2018, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde bezog sich ausschließlich auf das ausgesprochene Einreiseverbot.

Die Beschwerde, samt der Bezug habende Akt, wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 16.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 06.11.2018 langte am Bundesverwaltungsgericht - per Mail - eine Beschwerdenachreichung des BFA ein. Der BF wurde abermals wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung der Staatsanwaltschaft XXXX durch die Polizeiinspektion Schärding am 5.11.2018 zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 11.12.2018 des BFA, legte dieses dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2018 vor, aus dem hervorgeht, dass der BF, welcher sich seit dem 06.06.2018 im elektronischen überwachten Hausarrest befindet, mit 15.02.2019 bedingt entlassen wird. Für die dreijährige Probezeit, wurde seitens des Gerichtes eine Bewährungshilfe angeordnet.

Das Bundesveraltungsgericht beraumte für den 23.04.2019 eine mündliche Verhandlung an. Die Ladung wurde vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 20.03.2019 übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2019, an der Außenstelle in Graz, eine mündliche Verhandlung durch. Der Verhandlung blieben sowohl der BF als auch seine ausgewiesene Rechtsvertretung unentschuldigt fern. Der BF kontaktierte am 23.4.2019, um 9:50 Uhr telefonisch das Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da ihm sein Fahrer abgesprungen sei. Er teilte auch mit, dass sein ausgewiesener Rechtsanwalt an der Verhandlung auch nicht erscheinen werde. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin in Abwesenheit des BF durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 06.05.2019 langte der Antrag der ausgewiesenen Rechtsvertretung um schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnis, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der, die im Spruch genannte Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und aktuell im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus, gültig bis 11.12.2019.

Zum bisherigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:

Der BF reiste erstmalig, gemeinsam mit seinen Eltern, am 01.12.1991 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Eltern stellten am 02.12.1991 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden mit Bescheide vom 09.08.1993 abgelehnt. Der BF, als auch seine Eltern, reisten im Jahr 1993 nach Deutschland aus.

Der BF reiste neuerlich, nun aus Deutschland kommend, am 02.06.2000, gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren Geschwister, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund dessen, dass der Vater des BF sich zu dieser Zeit bereits im Bundesgebiet aufhielt und einen Asylantrag gestellt hatte, stellte auch der BF am 05.06.2000 einen Antrag auf Asylerstreckung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2000 abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am 27.09.2000 behoben, da der Erstreckungsantrag nach Zurückweisung des Asylantrages des Vaters als Asylantrag zu behandeln gewesen wäre. Aufgrund dessen erließ das Bundesasylamt am 08.11.2000 einen neuerlichen Bescheid und wies den Asylantrag des BF als unzulässig zurück. Dieser Bescheid erwuchs am 24.11.2000 in Rechtskraft. Der BF stellte am 15.11.2005 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde neuerlich von der Asylbehörde mit Bescheid vom 07.12.2005 abgewiesen. Der BF brachte eine Berufung gegen diesen Bescheid ein. Die Berufung wurde von unabhängigen Bundesasylsenates am 04.08.2006 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 08.08.2006 in Rechtskraft. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diese erkannte mit Beschluss vom 22.09.2006 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2006 wurde der Berufung in Bezug auf die Ausweisung stattgegeben, ansonsten wurde sie jedoch als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde die Ausweisung des BF als Dauer für unzulässig erklärt. Die Erkenntnis erwuchs am 28.11.2011 in Rechtskraft. Der BF beantragte am 12.12.2011 einen Aufenthaltstitel Rot -Weiß-Rot Karte Plus bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Der BF wurde dieser Aufenthaltstitel auch gewehrt. Letztmalig wurde dieser Titel am 12.12.2016 verlängert und weist eine Gültigkeit bis zum 11.12.2019 auf.

Der BFist seit dem 29.11.2000 im Bundesgebiet aufhältig und durchgängig behördlich gemeldet.

Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeverpflichtungen. Im Bundesgebiet leben seine Eltern sowie Geschwister. Er hat auch im Kosovo weitere Verwandte.

Der BF besuchte im Bundesgebiet vom Jahr 2000 bis 2005 die Hauptschule in XXXX.

Der BF ging ab dem Jahr 2012 immer wieder kurzfristige Beschäftigungen nach. Er bezog seit dieser Zeit auch immer wieder Arbeitslosengeld. Der BF bezieht seit dem 28.03.2019 bis laufend, Arbeitslosengelt.

Der BF weist im Bundesgebiet sechs rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf.

Den Verurteilungen liegen folgende strafrechtliche Sachverhalte zugrunde:

Urteilsausfertigung zu XXXX

"I m N a m e n d e r R e p u b l i k !

... Sachverhalt:

Der Beschuldigte XXXX ist schuldig, er hat am XXXX.2006 in S.

1) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N. M. und M. F. der A. F. fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche mit Bargeld von € 470,-, 1 Handy Marke XXX und Fahrzeugschüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

2) ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW XXXX der A. F. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte.

Strafbare Handlung(en):

zu 1) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und

zu 2) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und 2 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Strafe:

Gemäß § 13 JGG wird von der Verhängung einer Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen.

Angerechnete Vorhaft: -

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: -

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 StPO wird der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

erschwerend: die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen;

mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadensgutmachung und das reumütige Geständnis."

Urteilsausfertigung zu XXXX:

"I) I m N a m e n d e r R e p u b l i k !

1) Sachverhalt

XXXX hat

1. am XXXX.2008 in S. gemeinsam mit A. S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken J. F. durch Versetzen von Schlägen und Faustschlägen, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und einen Abbruch der beiden oberen Schneidezähne erlitt, diesen am Körper verletzt und

2. am XXXX.2008 in S. M. J. dadurch am Körper verletzt, indem er diesem eine Eisenstange gegen das Gesicht schlug, wobei dieser eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge erlitt.

2) Strafbare Handlung zu 1. und 2. Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch Strafe nach § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch unter Anwendung des § 28 Strafgesetzbuch und 5 JGG und unter gemeinsamer Straffestsetzung gemäß § 494a StPO zu XXXX des Landesgerichtes XXXX im Sinne der §§ 15, 16 JGG

Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat

Gemäß § 389 Absatz 1 StPO wird XXXX zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Absatz 1 StGB wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

3) Strafbemessungsgründe :

Mildernd: Das teilweise abgelegte Geständnis.

Erschwerend: Kein Umstand.

4) Für die Bemessung des Tagsatzes von XXXX maßgebende Umstände:

derzeit arbeitslos, kein Einkommen, schuldenfrei: vermögenfrei; sorgepflichtenfrei. XXXX wurde ausdrücklich gemäß § 466 Absatz 1 StPO belehrt und zur Abgabe einer allfälligen Erklärung nach § 467 Absatz 2 StPO aufgefordert

Der Richter verkündet den

II) B E S C H L U S S:

Dem Privatbeteiligten M. J. wird ein Teilschmerzensgeldbetrag von €

100,-- zuerkannt.

Die Kosten des Verfahrens werden wegen Mittellosigkeit von XXXX gemäß § 391 Absatz 2 erster Satz StPO für uneinbringlich erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden wegen Mittellosigkeit von XXXX gemäß 391 Absatz 2 erster Satz StPO für uneinbringlich erklärt."

Urteilsausfertigung zu Zl. XXXX

" I m N a m e n d e r R e p u b l i k !

...

II. Beschuldigter XXXX:

1) Sachverhalt:

XXXX ist schuldig, er hat

a) am XXXX 2011 in S., S., gemeinsam mit A. S. und V. M. vor dem Lokal "B." an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine Körperverletzung, nämlich einen Einriss im Gelenk des Zeigefingers zu den Mittelhandknochen an der linken Hand und einen Riss in der Elle des linken Armes kurz nach dem Handgelenk des M. H., verursacht hat;

a) weiters am XXXX 2011 in S., S., C. F. R. durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Kinn, was eine kurze Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, am Körper verletzt; am XXXX 2011 in S., L., im Bereich der XXXX Tankstelle, S. F. durch Versetzen eines Schlages gegen das Gesicht, was eine Prellung der linken Wange zur Folge hatte, am Körper verletzt.

2) Strafbare Handlung

zu a) Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Absatz 2, Ziffer 2 Strafgesetzbuch; und

zu b) und c) jeweils Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch.

3) Strafe nach dem Strafsatz des § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch unter Anwendung des § 28 Strafgesetzbuch

Freiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten

Gemäß § 389 Absatz 1 Strafprozessordnung wird XXXX zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Gemäß § 43 Absatz 1 Strafgesetzbuch wird die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Weiters fasst der Richter den

B E S C H L U S S:

Hinsichtlich der Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wird gemäß § 494a Absatz 1, Ziffer 2 Strafprozessordnung vom Widerruf abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Gemäß § 369 Strafprozessordnung wird dem Privatbeteiligten S. F. ein Teilschmerzengeldbetrag von EUR 100,00 zuerkannt.

4) Strafbemessungsgründe:

a) Mildernd: Das reumütige Geständnis hinsichtlich eines Faktums.

b) Erschwerend: Eine einschlägige Vorstrafe sowie die Begehung mehrerer Straftaten innerhalb kürzester Zeit.

5) Für die Bemessung des Tagsatzes von XXXX maßgebende Umstände:

Beruf: selbständiger Autoaufbereiter, Nettomonatseinkommen EUR 1.300,00, keine Sorgepflichten, ledig.

XXXX wurde ausdrücklich gemäß § 466 Absatz 1 StPO belehrt und zur Abgabe einer allfälligen Erklärung nach § 467 Absatz 2 StPO aufgefordert."

Urteilsausfertigung zu Zl. XXXX

" I m N a m e n d e r R e p u b l i k !

1) Sachverhalt:

XXXX ist schuldig, er hat am XXXX 2014 in XXXX

1. D. K. durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper, was Kopfschmerzen, Schmerzen am rechten Knie, sowie eine Bisswunde am rechten Handrücken zur Folge hatte

und

2. D. B. durch einen Biss in die rechte Hand, was eine Bisswunde an der rechten Mittelhand zur Folge hatte, am Körper verletzt.

2) Strafbare Handlung in beiden Fällen Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch.

3) Strafe unter Anwendung des § 28 Strafgesetzbuch nach dem Strafsatz des § 83 Absatz 1 Strafgesetzbuch

40 Tagsätze á EUR 4,00, insgesamt EUR 160,00,

im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß § 389 Absatz 1 Strafprozessordnung wird XXXX zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

4) Strafbemessungsgründe :

a) Mildernd: Die eigene erlittene Verletzung, die bisherige Unbescholtenheit.

b) Erschwerend: Zwei verletzte Personen.

5) Für die Bemessung des Tagsatzes von XXXX maßgebende Umstände:

Ledig, keine Sorgepflichten, Beruf: Mechaniker (für Roller), Nettomonatseinkommen EUR 400,00 (im Winter), keine Schulden, kein Vermögen."

Urteilsausfertigung zu Zl. XXXX

" I m N a m e n d e r R e p u b l i k !

Das Landesgericht XXXX hat durch den Einzelrichter XXXX über den von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

XXXX. geboren am XXXX in XXXX, Kosovare, ledig, arbeitslos, wohnhaft in XXXX,

wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB gestellten (und ausgedehnten) Strafantrag nach der am XXXX.2017 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin LStA XXXX, des Angeklagten XXXX und seines Verteidigers Dr. XXXX, Rechtsanwalt in 4910 XXXX, sowie der Schriftführerin VB XXXX durchgeführten öffentlichen Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

I) Schuldspruch:

XXXX ist schuldig, er hat in S.

1) nachstehende Personen am Körper verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt, und zwar

a) am XXXX.2016 J. D. durch; Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase, wodurch dieser eine Prellung an der Nase erlitt,

b) am XXXX.2016 M. M. durch Versetzen zumindest eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch dieser eine Prellung an der Orbita erlitt;

2) am XXXX.2016 J. D. durch die mehrfache sinngemäße Äußerung, er solle mit ihm kommen, er mache ihn kalt, er bringe ihn um, gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

3) am XXXX.2016 G. M. P., C. N. E. P. und M. B. je durch die Äußerung, wenn er sie hier noch mal sehe, würden sie Ihn kenne lernen, heute sei der letzte Tag, wo er sie in S. sehe, sonst bringe er sie um, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von Aufenthalten in S., zu nötigen versucht.

XXXX hat hiedurch

zu 1) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,

zu 2) das Vergehen der gefährlichen Drohung hach § 107 Abs 1 StGB und

zu 3) die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1,105 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

7 (sieben) Monaten

und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte schuldig, dem Privatbeteiligten J. D. einen Betrag von EUR 300,00 und dem Privatbeteiligten M. M. einen Betrag von EUR 500,00 je binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO werden die Privatbeteiligten J. D. und M. M. mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX. Jänner 2017,

15.40 Uhr, bis XXXX. Jänner 2017, 11.15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

II) Freispruch:

Hingegen wird XXXX vom dem weiteren wider ihn mit Ausdehnung des Strafantrages (vom XXXX.2016) in der Hauptverhandlung am XXXX.2017 erhobenen Vorwurf, er habe am XXXX.2016 in H. Verfügungsberechtigten der S. Tankstellen GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich Treibstoff im Wert von EUR 10,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

und er habe hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Auf Grund der Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens, der Erhebungen der Polizeiinspektionen XXXX und XXXX im Zusammenhalt mit den Angaben der Zeugen G. M. P., C. N. E. P., I. D., J. F., M. N., N. C., V. C., S. F. D., M. B., J. D. sowie M. M. und der Verantwortung des Angeklagten steht der aus dem Spruch ersichtliche Sachverhalt fest.

Der 25-jährige, ledige Angeklagte XXXX ist Kosovare und für niemanden sorgepflichtig. Er nimmt an einem Kursprogramm des Arbeitsmarktservices teil und erhält dafür monatlich netto EUR 1.100,00. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden in der Höhe von ca. EUR 8.000,00. Der Angeklagte ist vierfach gerichtlich vorbestraft. Demnach wurde er erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2007, XXXX, wegen § 127 StGB und § 136 Abs 1 und 2 StGB verurteilt und ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde, verhängt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2008, XXXX, wurde er wegen § 83 Abs 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruches des Landesgerichtes XXXX, XXXX, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2011, XXXX, wurde er wegen § 91 Abs 2 Z 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und im Züge dessen mittels Beschluss die Probezeit zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX auf fünf Jahre verlängert. Schließlich wurde der Angeklagte wiederum mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; der Vollzug dieser Geldstrafe erfolgte per XXXX.2015.

Am späten Abend des XXXX.2016 war der Angeklagte mit einem silbernen XXXX im Stadtgebiet von XXXX bzw. am Stadtrand mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs; er legte allgemein ein verantwortungsloses Fahrverhalten an den Tag. Im Anschluss daran hielt er an einer Tankstelle an und verweilte dort mit seinem Bruder und weiteren Personen. Der Zeuge J. D., der den aggressiven Fahrstil des Angeklagten beobachtete und infolgedessen entrüstet war, begab sich zu dem auf der Tankstelle abgestellten Fahrzeug, um ein Lichtbild des Kennzeichens zwecks allfälliger Anzeige anzufertigen. Dies ließen allerdings der Angeklagte und sein Bruder nicht zu; sie. versperrten J. D. den Zugang zum Fahrzeug und schubsten ihn auch weg. Im Zuge dessen versetzte der Angeklagte schließlich J. D. einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht, wobei er ihn an der Nase traf. J. D., der nicht schubste und auch auf niemanden los ging, erlitt durch den Kopfstoß eine Nasenprellung und verspürte über mehrere Tage Schmerzen, die sohin zeitlich die Einwirkung auf den Körper (im Zuge der Körperverletzung) deutlich überdauerten.

Im Rahmen dieses Vorfalles äußerte der Angeklagte gegenüber J. D. zudem mehrmals sinngemäß, dass dieser mit ihm hinter die Tankstelle kommen solle, er werde ihn kalt machen, er werde ihn umbringen.

Der Angeklagte, für den zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrsituation bestand, hielt es im Zuge seiner Tätlichkeiten gegen die körperliche Integrität des J. D. zumindest ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er diesen durch das Versetzen eines Kopfstoßes gegen dessen Gesicht am Körper im Sinne der genannten Verletzung sowie an der Gesundheit in Form von mehrtägigen Schmerzen schädigen könne und werde und auch tatsächlich am Körper verletzte und an der Gesundheit schädigte, handelte aber trotzdem.

Bei den verwendeten und im Urteilsspruch wiedergegebenen Drohworten kam es dem Angeklagten darauf an, J. D. in Furcht und Unruhe zu versetzen. Er hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab dass er durch die wiedergegebenen (wiederholten) Äußerungen die genannte Person zumindest mit der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte.

Am darauffolgenden Tag, dem XXXX.2016, war der Angeklagte wiederum zu schnell mit dem PKW unterwegs. In der Folge musste er wegen mehrerer am Straßenrand gehender Personen eine abrupte Bremsung einleiten. Nachdem er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte, stieg er aus und stänkerte die Personengruppe an. Einer dieser Personengruppe zugehörigen jungen Männer, M. M., wollte ein Foto des Kennzeichens des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeuges anfertigen, weshalb der Angeklagte auf M. M. losging. Dabei versetzte er ihm eine Ohrfeige, woraufhin M. M. ihn zur Abwehr weiterer Tätlichkeiten zurückschubste. Der Angeklagte ging dennoch erneut auf M. M. los und schlug ihm schließlich mit der Faust ins Gesicht, wobei er das linke Auge traf. M. M. erlitt dadurch eine Prellung an der Orbita und hatte über etwa zwei Wochen Schmerzen.

Danach verließ der Angeklagte den Vorfallsort, um kurz danach in Verstärkung (durch Freunde) dorthin zurückzukehren. Er und seine Bekannten verfolgten daraufhin M. M., der allerdings flüchten konnte. Danach sagte der Angeklagte zu G. M. P., C. N. E. P. und M. B., die ebenfalls dem ursprünglich am Straßenrand spazierenden Personenkreis angehörten, dass sie ihn, wenn er sie hier noch mal sehe, kennenlernen würden, heute sei der letzte Tag, an dem er sie in S. sehe, sonst bringe er sie um.

Der Angeklagte, für den zum Vorfallszeitpunkt am XXXX 2016 keine Notwehrsituation bestand, hielt es ernstlich für möglich und fand sich billigend damit ab, dass er M. M. durch den Faustschlag in dessen Gesicht, konkret gegen dessen linkes Auge, am Körper verletzen und an der Gesundheit schädigen werde und auch tatsächlich im Sinne der genannten Körperverletzung und Gesundheitsschädigung verletzte bzw. schädigte, er handelte aber trotzdem.

Dem Angeklagte war zudem bewusst und wollte er auch, dass G. M. P., C. N. E. P. und M. B. mittels der verwendeten und im Schuldspruch unter Punkt 3) wiedergegebenen Drohworte, somit der angekündigten Androhung der Zufügung zumindest einer Körperverletzung, veranlasst werden sollten, von weiteren Aufenthalten in XXXX Abstand zu nehmen. Er war sich dabei auch bewusst und fand sich damit ab, dass er durch die Aussagen G. M. P., C. N. E. P. und M. B. jeweils zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte. Tatsächlich blieb es beim Versuch, weit sich die Bedrohten nicht davon abhalten ließen, zumal sie dort leben.

Am XXXX.20.16 betankte der Angeklagte in H. bei der Tankstelle der XXXX ein Fahrzeug mit Treibstoff im Wert von EUR 10,00, ohne diesen Betrag zu bezahlen. Nicht festgestellt werden kann, ob der Angeklagte dabei mit Wegnahme- oder Bereicherungsvorsatz gehandelt hat oder nicht.

Sowohl J. D. als auch M. M. schlossen sich dem Strafverfahren mit einem Betrag von je EUR 1.000,00 als Privatbeteiligte an. Hinsichtlich M. M. wurde vom Angeklagten ein Betrag in der Höhe von EUR 500,00 anerkannt, die restlichen Ansprüche wurden nicht anerkannt.

B E W E I S W Ü R D I G U N G:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Vorleben gründen auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben vor Gericht und der Polizei sowie auf der eingeholten Strafregisterauskunft. Tatzeit und Tatort waren klar und blieben überdies unwidersprochen.

Der Angeklagte B. O. bekannte sich zur Körperverletzung zum Nachteil des J. D. nicht schuldig und konnte sich auch nicht vorstellen, diesen bedroht zu haben. Zur Körperverletzung an M. M. bekannte er sich schuldig, wobei er es als Schlägerei darstellte. Zur gefährlichen Drohung gegenüber G. M. P., C. N. E. P. und M. B. meinte er, dass er nicht mehr wisse, was er genau gesagt habe, er habe schon etwas gesagt, aber das habe er nicht ernst gemeint. Dafür, dass er an der Tankstelle den Betrag von EUR 1.000 nicht bezahlt habe, habe er keine Erklärung, er könne sich das auch nicht vorstellen, es sei jedenfalls nicht absichtlich gewesen. Die teilweise leugnende Verantwortung des Angeklagten ist im Sinne der Schuldsprüche durch die Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens widerlegt worden.

Der Zeuge J. D. wirkte bei Gericht - im Gegensatz zum Angeklagten - seriös und aufrichtig. Lebensnahe schilderte er, wie es dazu kam, dass er sich am XXXX.2016 zu dem bei der Tankstelle abgestellten PKW, den zuvor der Angeklagte gelenkt hatte, begab, nämlich, weil ihm dieses Fahrzeug davor infolge des verantwortungslosen und aggressiven Fahrstils des Fahrers auffiel. Der Zeuge wollte ein Lichtbild des Kennzeichens für eine allfällige, spätere Anzeige anfertigen. Dass, er dabei eine der dort befindlichen Personen, wie es der Angeklagte schilderte (seinen Bruder), schubste, mutet lebensfremd an, zumal der Zeuge J. D. zu diesem Zeitpunkt weder einen Grund dafür gehabt hätte noch eine solch unvermittelt angriffslustige Verhaltensweise mit dem naturell des Zeugen in Einklang gebracht werden könnte. Der Zeuge hinterließ vielmehr den Eindruck, ein rechtstreuer Bürger zu sein. Er tätigte vor der Polizei und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben und belastete den Angeklagten dahingehend, ihm am XXXX.2016 in S. einen Kopfstoß versetzt zu haben, wodurch er eine Nasenprellung erlitt, und ihn im Zuge dessen mehrfach durch die Äußerungen, er solle mit ihm kommen, er mache ihn kalt, er bringe ihn um, bedroht zu haben, Der Zeuge J. D. verneinte auch, irgendjemanden gestoßen zu haben, was angesichts der quantitativen Überlegenheit seiner "Gegner" nachvollziehbar erscheint, im Übrigen ist auf dem in der Hauptverhandlung vorgeführten Überwachungsvideo der Tankstelle, Wobei die Szenerie auf Grund der Positionierung der Überwachungskameras nur teilweise erfasst wurde, die aggressive Vorgehensweise des Angeklagten gegenüber dem Zeugen J. D. im Ansatz erkennbar, wenngleich der relevante Vorfall des Kopfstoßes nicht im Aufnahmebereich der Überwachungskamera erfolgte, während der Zeuge J. D. dementgegen keinerlei derartige Tendenzen zeigte. Die Zeugin

I. D. belastete den Angeklagten auch zu dessen anarchischen Fahrverhalten und legte dar, dass der Zeuge J. D. von mehreren Personen bedrängt wurde, sonstige entscheidungsrelevante Wahrnehmungen konnte sie jedoch nicht machen. Dazu ist festzuhalten, dass sie sich offenkundig in einer gewissen Entfernung zum Tatort befand und teilweise mit anderen Dingen beschäftigt war, etwa dem Versuch, eine Videoaufnahme vom Geschehen herzustellen, wie es der Zeuge J. D. plausibel kundtat. Darüber hinaus ist verständlich, dass die Zeugin in einer derartigen Stresssituation nicht sämtliche Handlungen ausnahmslos wahrnimmt. Außerdem bleibt anzumerken, dass der Angeklagte selbst zwar einen Kopfstoß mit Sicherheit ausschloss, zur gefährlichen Drohung aber lediglich meinte, er glaube nicht, dass er das gesagt habe, er wisse es nicht mehr genau, er könne sich das nicht vorstellen, Diesbezüglich tätigte er also bereits abgeschwächte Angaben. Absurd klingen die Vorwürfe des Angeklagten, wonach der Zeuge J. D. ihn und seine Begleiter mit den Worten "Scheiß Kanaken" beleidigt hätte. Zum einen erscheint abwegig, dass der Zeuge, der alleine mehreren Personen gegenüberstand, diese beschimpfen und provozieren würde, und konnte der Zeuge zum anderen anschaulich dartun, dass er keine Drohungen oder derartige Beschimpfungen aussprach, es sich dabei nicht um seine Wortwahl handelt. Der Angeklagte wurde auch insofern einer Lüge überführt, als er in der Hauptverhandlung angab, dass der Zeuge J. D. vor das Auto gegangen sei und sie rumgeschubst habe; derartige Szenen sind der Videoüberwachung nicht zu entnehmen, obwohl das gegenständliche Fahrzeug und dessen nähere Umgebung darauf ersichtlich sind. Darüber hinaus ist unrealistisch, dass der Zeuge alleine gegen mehrere Personen derart aufbegehrt. Wenn der Angeklagte meint, er sei an dem Tag ganz normal gefahren, so wird er sowohl durch den Zeugen J. D. als auch die Zeugin I. D. nachvollziehbar widerlegt. In diesem Zusammenhang sei auch auf seine doch seltsame Antwort auf die Frage, ob er "verrückt" Auto gefahren sei, verwiesen, wonach er das an dem Tag nicht gemacht habe. Im Übrigen wurde das offenkundig öfter vorkommende nicht rechtskonforme Fahrverhalten des Angeklagten von weiteren Zeugen bestätigt, die am XXXX.2016 ähnliche Beobachtungen machten, worauf noch eingegangen werden wird.

Die Angaben der Zeugen N. C. und S. F. D. sind nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Es handelt sich bei den beiden Personen um zumindest Bekannte des Angeklagten, die ihn offenkundig in Schutz nehmen, zumal beide zwar die Situation wahrnahmen, N. C. sogar aus unmittelbarer Nähe, die laut Strafantrag relevanten Tätlichkeiten und Drohungen des Angeklagten jedoch nicht mitbekommen haben wollen. Auffälligerweise haben sie daher die relevanten Vorfälle nicht mitbekommen. Die Angaben der beiden Zeugen sind auch widersprüchlich, zumal S. F. D. meinte, es sei zu einer Schubserei zwischen J. D. und dem Angeklagten gekommen, während N. C. angab, es sei zu einer Schubserei zwischen dem Zeugen J. D., dem Angeklagten, dessen Bruder und ihm gekommen. Es entspricht nicht dem Charakter des Zeugen J. D., sich auf eine derartige Schubserei einzulassen, und hätte er sich dies in der Situation wohl schlichtweg nicht getraut. Selbiges trifft darauf zu, dass J. D. N. C. - dessen Angaben zufolge - einen "Drecks Kanaken'' genannt haben soll. Dem Zeugen J. D. war ohne Frage bewusst, dass eine derartige verbale Provokation in dieser angespannten Situation nahezu unumgänglich zu Tätlichkeiten führen werde, was augenscheinlich - wie bereits erörtert wurde - nicht in seinem Interesse liegen konnte. Der Angeklagte selbst meinte dementgegen, dass der Zeuge J. D. seinen Bruder geschubst habe, was wiederum nicht mit den Darstellungen der Zeugen N. C. und S. F. D. einhergeht.

Die Feststellungen zu den vorfallsbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen bei J. D., deren Verursachung durch den Kopfstoß des Angeklagten naheliegt, gründen sich auf die vorliegende Verletzungsanzeige (AS 115 in ON 2) sowie die Angaben des Verletzten. Zudem indizieren die objektiv feststehenden Verletzungen und Verletzungsfolgen Schmerzen von ein paar Tagen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Körperverletzung stützen sich auf das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung, denn wer einem anderen einen Kopfstoß gegen dessen Gesicht versetzt, handelt zumindest mit bedingtem Körperverletzungs- und Gesundheitsschädigungsvorsatz. Da der Angeklagte dabei den Eintritt leichter Verletzungen ernstlich gar nicht ausschließen konnte, war ihm zwanglos zu unterstellen, dass er den Verletzungseintritt bewusst und billigend in Kauf nahm. Für eine allfällige Notwehrsituation gab es absolut keinen Anhaltspunkt, zumal der Zeuge J. D. seinerseits keinerlei Tätlichkeiten setzte, er schubste ihn nicht einmal weg.

Der Sinn und die Tragweite der getätigten Äußerungen des Angeklagten (komm mit mir, ich mache dich kalt, ich bringe dich um udgl.) sind im Bereich der Tatsachenfeststellungen anzusiedeln (Leukauf/Steininger StGB § 74 Rz23). Die jeweils gefallenen Worte sind objektiv zu betrachten, sie können das in Aussicht gestellte Übel unter- oder übertreiben. So kann der Sinn eines Ausdruckes je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsform oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen

Begleitumständen unterschiedlich sein (Fabrizy StGB12 § 74 Rz 18). Da rein verbale Todesdrohungen in aller Regel nicht unter § 107 Abs 2 StGB zu subsumieren sind (Schwaighofer in Höpfl/Ratz WK-StGB § 106 Rz 3), erachtet das Gericht die getätigte Todesdrohung, nämlich das Bedrohen mit dem Um bringen gegenüber J. D., als Übertreibung des tatsächlich in Aussicht gestellten Übels; durch die Begleitumstände, der Angeklagte war auf das Opfer wütend und ging sogar tätlich gegen dieses vor, ist der Sinngehalt der getätigten Drohung unzweifelhaft als die Androhung der Zufügung einer Körperverletzung und nicht als bloße Bedrohung mit einer Misshandlung zu verstehen. Berücksichtigt man die Gemütsverfassung des Angeklagten, er war hitzig und aggressiv, bleibt für Zweifel an der Ernstlichkeit und Gefährlichkeit der Drohung kein Platz. Der in der Hauptverhandlung einvernommene Zeuge J. D. hat einen zuverlässigen Eindruck hinterlassen, ihm scheinen demzufolge die gefallenen, bedrohlichen Worte fremd, was er auch selbst angab. Die inkriminierten Äußerungen können daher nicht als milieubedingte Unmutsäußerungen angesehen werden. Ärger und Zorn schließen die Ernstlichkeit und einen deliktsspezifischen Täterwillen nicht aus. Aus der damaligen Gesamtsituation ergibt sich schlüssig, dass der Angeklagte seine Worte jeweils auch ernst meinte und nicht lediglich scherzhafte Äußerungen machte. Im Ergebnis ist daher weder an der Ernstlichkeit der Worte noch daran zu zweifeln, dass die Drohung ernst gemeint war.

Dem Angeklagten war angesichts der Äußerungen und Drohworte ohne weitere Bedenken zu unterstellen, dass es ihm gerade darauf ankam, J. D. in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Verfolgung eines:

anderen Zweckes kann aus seinem Verhalten nicht ernstlich geschlossen werden. Die damaligen Geschehnisse lassen auch einzig den Schluss zu, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er die bedrohte Person durch den Ausspruch der im Schuldspruch näher beschriebenen Drohworte mit zumindest der Zufügung einer Verletzung am Körper bedrohte. Der Bedrohte legte gesellschaftlich keine Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlich verankerten Werten an den Tag, wobei auch der Angeklagte aus den objektiven Kriterien keinen anderen Eindruck gewinnen konnte. Die subjektive Tatseite ergibt sich schließlich aus dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und ist bei einem solchen Delikt durch die Tat selbst zwingend indiziert.

Zu den Schuldspruchfakten 1) und 3) ist zunächst ist festzuhalten, dass der Angeklagte hiezu großteils geständig war. Zur Körperverletzung an M. M. meinte er, dass dieser auf ihn hergehauen habe, er habe das auch getan: und ihn im Gesicht erwischt. Zu den drohenden Worten gegenüber G. M. P., C. N. E. P. und M. B. führte der Angeklagte aus, er Wisse nicht genau, was er gesagt habe, er habe schon etwas gesagt, aber das habe er nicht ernst gemeint. Im Rahmen seiner Einvernahme durch den Haft- und Rechtsschutzrichter meinte der Angeklagte noch, dass er mit M. M. eine Schubserei gehabt habe, er habe ihn weggeschubst und dabei im Gesicht getroffen, das sei versehentlich passiert, er habe ihn nicht schlagen wollen; die Drohworte gegen G. M. P., C. N. E. P. und M. B. habe er nicht gemacht, er habe lediglich gesagt; "Nächstes Mal stänkert ihr nicht rum!", In diesen in sich widersprüchlichen Aussagen des Angeklagten manifestiert sich wiederum seine mangelnde Glaubwürdigkeit. Er hat erst nach und nach Teile seiner Straftaten zugegeben und die Begleitumstände selbst dabei zu seinen Gunsten insofern geschönt, als er wahrheitswidrig Angriffe der Gegenseite (gegenseitige Schubserei; der andere habe auf ihn hergehauen) schilderte.

Demgegenüber hat der Zeuge M. M. stets gleichlautend seine Wahrnehmungen dargetan. Da dieser Zeuge einen bemühten und aufrichtigen Eindruck hinterließ, werden seine Angaben den Urteilskonstatierungen zugrunde gelegt. Demzufolge erhielt er zunächst eine oder mehrere Ohrfeigen seitens des Angeklagten, weil er ein Foto von dessen Kennzeichen machen wollte, was dem Angeklagten wiederum, wie bereits am Tag zuvor, nicht passte. Daraufhin schubste er den Angeklagten - nachvollziehbar - aus Gründen der Verteidigung weg. Daraufhin ging der Angeklagte erneut auf M. M. los und versetzte diesem einen Faustschlag ins Gesicht, wobei er ihn am linken Auge traf. Von Seiten des Zeugen M. M. gab es keinerlei Aktivitäten, die darauf hingedeutet hätten, dass er sich auf eine Schlägerei einlassen würde, was unumgänglich auch dem Angeklagten bewusst war. Womöglich versuchte er zusätzlich, zum Wegschubsen auch mit dem Fuß gegen den Angeklagten zu treten (selbstredend jedenfalls wiederum als reine Abwehrhandlung), damit dieser nicht erneut auf ihn losgehen könne, was der Angeklagte jedoch tat, Die bei M. M. eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sind der Verletzungsanzeige des Krankenhauses XXXX (AS 117 in ON 2) sowie seinen eigenen plausiblen Angaben zu entnehmen. Die festgestellten Verletzungen indizieren Schmerzen Von mehreren Tagen bishin zu zwei Wochen. Dass bei M. M. kein Belastungseifer vorhanden ist, zeigt der Umstand, dass er zu der Drohung bzw. Nötigung an seinen Begleitern, G. M. P., C. N. E. P. und M. B., keine Angaben machte, weil er sich zu diesem Zeitpunkt versteckt hielt und diesen Vorfall nicht mitbekam, was er wahrheitsgetreu aussagte.

Die Tatsache, dass der Angeklagte auch an diesem Tag schnell und provokant mit seinem Auto fuhr, wurde sowohl von M. M. als auch von G. M. P., C. N. E. P., M. B. und sogar von V. C. bestätigt. Insbesondere V. C., der ein Freund des Angeklagten ist, schilderte, dass der Angeklagte am XXXX.2016 ein bisschen schneller, aggressiver gefahren sei; er sei zuckiger gefahren. Daraus erhellt bereits, dass der Angeklagte erneut log, als er vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter angab, dass er nach links abgebogen und nur noch langsam gerollt sei, als plötzlich einer aus einer Personengruppe vor sein Auto getreten sei.

Im Wesentlichen schildern auch G. M. P., G. N. E. P. und M. B. im Einklang mit M. M., dass der Angeklagte M. M. einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. M. M. versuchte, sich durch Wegstoßen zu wehren. Einen Angriff des M. M. schildern diese Zeugen ebenso wenig, wenngleich der Zeuge C. N. E. P. zunächst undifferenziert von einer Schlägerei sprach, jedoch über Nachfragen klarstellte, dass der Angeklagte auf M. M. losging und dieser sich lediglich zu verteidigen versuchte. Auch M. B. sagte aus, er wisse nicht mehr genau, glaube aber nicht, dass der Zeuge M. M. auf den Angeklagten geschlagen hätte. Er habe versucht, sich durch Wegstoßen zu wehren. Die Angaben des G. M. P. vor der Polizei, wonach nach mehreren Schlägen des Angeklagten gegen M. M. eine Rauferei zwischen den beiden entstanden sei, klärten sich durch die Aussage dieses Zeugen vor Gericht insofern auf, als M. M. den Angeklagten wegschubste und sich verteidigte. Der Zeuge C. N. E. P. konkretisierte wiederum in der Hauptverhandlung seine Angaben, wonach der Angeklagte dem M. M. einen Faustschlag versetzt hätte und dann noch ein paar Mal hingehauen hätte; über genaueres Nachfragen meinte er nämlich, dass er nicht sagen könne, ob dies mit der flachen Hand oder Faust oder Fußtritte gewesen wären (bei der Polizei sprach er noch von mehreren Faustschlägen). Diese Divergenz konnte sohin richtig gestellt werden und ist in einer solchen Ausnahmesituation durchaus verständlich, dass Details nur unzulänglich wahrgenommen werden. Darüber hinaus ergab die Einvernahme des Zeugen M. B. in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte M. M. einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Er habe wahrgenommen, dass der Angeklagte mehrmals hingeschlagen hätte, er habe aber nur einen Treffer gesehen. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Angaben vor der Polizei zu verstehen, wonach nach dem einen Faustschlag ins Gesicht noch zwei weitere gefolgt wären, insofern erfolgte auch diesbezüglich in der Hauptverhandlung eine Aufklärung. Auch J. F., dessen polizeiliche Aussage in der Hauptverhandlu.ng: einverständlich verlesen wurde, legte in seinen Schilderungen dar, dass der Angeklagte relativ schnell mit dem Auto unterwegs war und provokant abbremste. Auch dieser Zeuge schilderte ebenso, dass der Angeklagte M. M. einen heftigen Schlag gegen das Auge versetzte. M. M. hat sich anfangs zu wehren versucht, er wollte die Angriffe des Angeklagten abwehren.

Die Zeugen G. M. P., C. N. E. P. und M. B. belasteten den Angeklagten zur versuchten Nötigung und der damit einhergehenden Drohung. Sie alle hielten sich entgegen den Anweisungen des Angeklagten auch danach noch in S. auf, weshalb es lediglich beim Versuch blieb. Die drei Zeugen gaben sinngemäß übereinstimmend an, dass der Angeklagte sie mit dem Umbringen bedrohte und sagte, er wolle sie in S. nicht mehr sehen. Dem Sinn nach sagte dies M. B. auch bei der Polizei aus. G. M. P. konnte sich bei der Polizei im Unterschied zu seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung, was angesichts der zeitlichen Nähe zum Vorfall plausibel ist, noch an die konkreten Drohworte erinnern. Es macht den Eindruck, als hätten die Zeugen C. N. E. P. und M. B. lediglich den wesentlichen Sinngehalt der Drohung wiedergegeben, während sich G. M. P. im Rahmen seiner polizeilichen Niederschrift noch an die konkrete Wortwahl erinnern konnte. Die von ihm wiedergegebenen Drohworte klingen lebensnahe; eine derart konkrete Wiedergabe lässt den Schluss zu, dass tatsächlich Erlebtes nacherzählt wurde. Bei keinem dieser Zeugen kamen Anhaltspunkte dafür hervor, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasten würden. Dass M. B. ob der Drohungen eigentlich keine Angst gehabt habe, ist für die objektive Eignung irrelevant, worauf noch eingegangen werden wird. Während der Zeuge

V. G. bei der Polizei noch angab, dass der Angeklagte dem M. M. einen Schlag ins Gesicht bzw. gegen dessen Augen versetzte, wollte er sich daran in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern. Er stellte in der Hauptverhandlung klar, dass er nicht gesehen habe, dass irgendwer getroffen worden wäre. Erst über Vorhalt seiner polizeilichen Angaben räumte er ein, dass wahrscheinlich eher das vor der Polizei stimmen würde, weil das kurz nach dem Vorfall gewesen sei. Würde man seinen Angaben in der Hauptverhandlung folgen, wäre nicht erklärbar, wodurch die Verletzung des M. M. am Auge entstanden wäre. Dieser Zeuge ließ auch bei seiner polizeilichen Niederschrift teilweise anklingen, dass er den Angeklagten nicht unnötig belasten möchte, indem er nur vage angab, dass zwischen dem Angeklagten und M. M. einige Schubser und Abwehrversuche gewesen wären. An das nochmalige Aufsuchen der Personengruppe rund um M. M. konnte er sich dann nicht mehr erinnern und rechtfertigte dies damit, dass er kein so gutes Gedächtnis habe, wenngleich er sich auch bei seiner polizeilichen Einvernahme wenige Tage nach dem Vorfall nicht mehr an die gefallenen (Droh-)Worte erinnern konnte, Er gab damals jedoch an, dass der Angeklagte zornig gewesen sei. Insgesamt wird der Eindruck erweckt, dass dieser Zeuge zu verhindern versuchte, den Angeklagten in der Hauptverhandlung belasten zu müssen. Dies ist wohl ebenso deren freundschaftlichem Verhältnis geschuldet wie die Angaben des M. N., der nichts mitbekommen haben will, zumal er im Auto sitzen geblieben sei. Jedenfalls kann dieser Zeuge, von seinen polizeilichen Angaben ausgehend, im gegenständlichen Fall nichts Weiterführendes beitragen.

Die Ungereimtheiten, die die Glaubwürdigkeit des Angeklagten beschädigen, wurden bereits erwähnt. Zusammengefasst stellt sich ein klares Bild dar, und zwar dass der Angeklagte an den Tattagen rücksichtslos und aggressiv mit seinem Fahrzeug fuhr, sonst hätte keiner der jeweiligen Zeugen einen Grund dafür gehabt, sein Kennzeichen zu fotografieren.

Augenscheinlich war dem Angeklagten sein Fehlverhalten bewusst, wollte er doch in beide Fällen das Fotografieren seines Kennzeichens verhindern. Das Gericht gewann insgesamt den Eindruck, dass es sich beim Angeklagten um eine gewaltaffine und respektlose Person handelt.

Die Alkoholisierung des Angeklagten am XXXX.2016 mit einem festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l ist - angesichts des Wertes - nicht geeignet, Erinnerungslücken hervorzurufen.

Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse kann betreffend die subjektive Tatseite nur davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte eine Körperverletzung und Gesundheitsschädigung des M. M. durch den Schlag mit der Faust in dessen Gesicht zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand. Da der Angeklagte dabei die Entstehung von zumindest leichten Verletzungen ernstlich gar nicht ausschließen konnte, war ihm zwanglos zu unterstellen, dass er den Verletzungseintritt bewusst und billigend in Kauf nahm. Eine Notwehrsituation lag nicht vor, zumal sich M. M. durch Wegstoßen oder allenfalls versuchtes Wegtreten lediglich wehrte und verteidigte, Angriffe seinerseits waren nicht gegeben. Die gegenteiligen Ausführungen des Angeklagten sind als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass der Angeklagte durch M. M. zwischenzeitig zu Sturz gebracht worden sei, behauptet der Zeuge J. F. ebenso wenig wie V. C.. Erst in der Hauptverhandlung meinte V. C. dann, dass der Angeklagte gestolpert sei, als M. M. auf ihn los sei, wobei dies durchaus auch im Zusammenhang mit dem Abwehrverhalten des M. M. stehen kann.

Der Angeklagte hat die Zeugen G. M. P., C. N. E. P. und M. B. infolge obiger Erwägungen zweifellos durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, nämlich durch die Äußerung, wenn er sie hier noch mal sehe, würden sie ihn kennenlernen, heute sei der letzte Tag, wo er sie in S. sehe, sonst bringe er sie um, zur Abstandnahme von weiteren Aufenthalten in S. zu nötigen versucht. Dass sich die Opfer weiterhin dort aufhielten, erschließt sich bereits aus den Ausführungen des Zeugen G. M. P. und dem Umstand, dass sie dort leben. Der gesamte Tathergang und die aggressive Grundhaltung lässt sich mit einer derartigen Äußerung durch den Angeklagten gut in Einklang bringen. Dass die Drohung des Angeklagten von diesem so gemeint war, dass die Opfer zumindest die Zufügung einer Körperverletzung gegen ihre Person zu befürchten hätten, wenn sie: sich nochmals in XXXX aufhalten würden bzw. er sie dort sehen würde, und der Angeklagte auf diese Weise die Zeugen einschüchtern und dazu bewegen Wollte, von weiteren Aufenthalten in S. Abstand zu nehmen, steht für das Gericht auf Grund des gesamten Geschehensablaufes fest. Die Feststellungen zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite ergeben sich schlüssig aus dem tatsächlichen objektiven Geschehensablauf sowie der unzweifelhaften Motivationslage des Angeklagten. Dass seine Ankündigung in der gegebenen Situation nur als Ankündigung der Zufügung (zumindest) von Körperverletzungen verstanden werden kann und dies der Angeklagte auch jedenfalls latent wusste und sich dennoch mit dem Einsatz dieses Drohmittels billigend abfand, ist bei lebensnaher Betrachtung zwingend anzunehmen. Angesichts der festgestellten Umstände wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass der Angeklagte diese Drohung nicht getätigt hätte, um die Zeugen in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zum gewünschten Unterlassen zu zwingen. Die Drohworte sind objektiv zu betrachten, sie können das in Aussicht gestellte Übel unter- oder übertreiben. Der Sinn eines Ausdrucks kann je nach Situation, Vorverständnis, Schichtzugehörigkeit, Sprachgebrauch, Umgangsformen oder Bildungsgrad der Beteiligten oder anderen Begleitumständen unterschiedlich sein (Fabrizy StGB12 § 74 StGB Rz 18). Da rein verbale Todesdrohungen in aller Regel als Übertreibung zu bewerten sind, erachtet das Gericht, dass die im Zuge der Nötigung getätigte Todesdrohung das tatsächlich in Aussicht gestellte Übel übertrieben hat; durch die Begleitumstände, nämlich die aggressive Einstellung des Angeklagten, bleibt aber auch kein Raum für bloße Drohungen mit Misshandlungen. Bedenkt man die damalige Gemütsverfassung des Angeklagten, er war zornig und hatte zuvor bereits eine Person aus diesem Personenkreis tätlich angegriffen, bleibt für Zweifel an der Ernstlichkeit und Gefährlichkeit der Drohung kein Platz. Ärger und Zorn schließen die Ernstlichkeit und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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