Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
AlVG §24Spruch
I407 2196836-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, den beisitzenden Laienrichtern Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Senat über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des AMS, Innsbruck vom 30.04.2018, Zl. 2018-0566-7-000182|AMS||ALV|||1, wegen §§ 24 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosengeldbezug für die Zeiten 01.06.2015 - 11.07.2015, 22.07.2015 - 30.07.2015, 04.08.2015 - 08.08.2015, 05.09.2015 - 06.09.2015, 23.09.2015 - 25.09.2015, 29.09.2015, 23.10.2015, 26.12.2015, 29.12.2015, 02.01.2016, 16.01.2016, 23.01.2016, 26.01.2016 - 30.01.2016, 02.02.2016 - 06.02.2016, 13.02.2016, 18.02.2016 - 20.02.2016, 22.02.2016 - 27.02.2016, 05.03.2016, 13.03.2016, 19.03.2016, 26.03.2016, 02.04.2016 und 18.10.2016 - 21.10.2016 gemäß § 24 Abs. 2 widerrufen wird, jedoch keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besteht.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, Teilstattgebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2196836.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019