TE Bvwg Beschluss 2019/5/28 W182 2176308-2

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch

W182 2176308-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 800456104 - 181084673 / BMI-BFA_BGLD_RD, beschlossen:

A) Der Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist im Oktober 2006 mit seinen Eltern und Geschwistern im Alter von 9 Jahren ins Bundesgebiet eingereist, wobei er sich im Wesentlichen bis zum April 2012 aufgrund von zwei für ihn durch seine Mutter gestellte Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 06.10.2006 wurde durch einen nach §§ 5 und 10 AsylG 2005 abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006 rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 abgelehnt wurde. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Antrages vom 27.05.2010 wurde durch ein nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 5 und 10 AsylG 2005 abweisendes Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 30.04.2012 rechtskräftig abgeschlossen, wobei gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Dem BF wurde zuletzt auf Antrag nach § 41 Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBI. I Nr. 100/2005 idF 68/2013, ein bis zum 09.07.2017 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ausgestellt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2015 wurde der BF wegen des XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

In weiterer Folge wurde der BF durch ein Bezirksgericht vom XXXX 2018 (rechtskräftig im XXXX 2018) wegen des XXXX zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á € 4,- verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde mit Bescheid vom 10.10.2017 gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Dagegen wurde seitens des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Nach einer Beschwerdeverhandlung am 24.08.2015 sowie am 16.10.2018 wurde vom BF am 13.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen begründete er in einer Erstbefragung am 13.11.2018, Schriftsätzen sowie einer Einvernahme am 05.03.2019 beim Bundesamt im Wesentlichen damit, dass XXXX befürchte. Dazu wurde vom BF umfangreiches Beweismaterial, darunter XXXX , ein Gutachten eines internationalen Berichterstatters für die OSZE zur Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie diverse Publikationen vorgelegt. Seitens des Bundesamtes wurde zudem XXXX in einer Einvernahme am 07.12.2018 als Zeugin zu dessen Rückkehr ins Herkunftsland befragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 13.05.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt III.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF in die Russische Föderation zulässig sei. Dazu wurde weiters festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.11.2018 verloren habe, gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde, und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Weiter wurde ein unbefristetes Einreisverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF erlassen. Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die vom Bundesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insbesondere aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen dessen Angaben, den zeugenschaftlichen Einvernahmen sowie den vorgelegten Beweismitteln. Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen mit einer negativen Zukunftsprognose unter Zugrundlegung der rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie von XXXX begründet.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben, worin ua. der diesbezüglichen Beweiswürdigung in dem angefochtenen Bescheid mit konkreten Argumente entgegengetreten wurde, die sich a priori als nicht völlig unbegründet erweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF machte in der Beschwerde ausdrücklich ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (insbesondere Art. 3 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Situation des BF im Herkunftsland aufgrund der zahlreichen Beweismittel einen hohen Komplexitätsgrad aufweist. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, das sich auch nicht bloß auf ein unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes reduzieren lässt, wird der Sachverhalt in einer Beschwerdeverhandlung zu klären sein (vgl. dazu etwa VwGH 27.06.2018, Zl. Ra 2018/18/0311-6, Rz 14).

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B):

3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2176308.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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